3.4
Landtagsbegehren
In Art. 66 und Art. 66bis LV ist geregelt, dass eine Volksabstimmung
nicht nur aufgrund eines Volksbegehrens oder eines Gemeindebegehrens
durchgeführt werden kann, sondern auch aufgrund eines entsprechen-
den Beschlusses des Landtages (Landtagsbegehren).
3.4.1 Gesetzes- und Finanzbeschluss
Der Landtag kann einen Gesetzes- oder Finanzbeschluss dem Volk nur
zur Abstimmung unterbreiten, wenn er der entsprechenden Vorlage
selbst mit dem erforderlichen Mehr zugestimmt hat. Im Falle eines
Gesetzes (darin eingeschlossen auch Beschlüsse zur Abänderung der
Verfassung) darf es darüber hinaus nicht für dringlich erklärt sein; im
Falle eines Finanzbeschlusses muss zusätzlich die Ausgabenhöhe einen
definierten Schwellenwert überschreiten.
Art. 66 LV (1921 bzw. aktuell [2018])
1) Jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht als dringlich erklärte Gesetz,
ebenso jeder von ihm nicht als dringlich erklärte Finanzbeschluss, sofern er eine ein-
malige neue Ausgabe von 10 000 Franken [aktuell: mindestens 500 000 Franken]
oder eine jährliche Neuausgabe von 4000 Franken [aktuell: 250 000 Franken] verur-
sacht, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine solche beschliesst
oder wenn innerhalb dreissig Tagen nach amtlicher Verlautbarung des Landtagsbe-
schlusses wenigstens vierhundert [aktuell: 1000] wahlberechtigte Landesbürger oder
wenigstens drei Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerich-
tetes Begehren stellen.
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