Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Referendum 
Landtages das Referendum ergreifen oder im Nachgang eine Initiative 
zur Abänderung des Gesetzes oder der Verfassung ergreifen. Im Falle 
von Finanzbeschlüssen ist dies allerdings nicht möglich. 
Ein solcher Fall ereignete sich 2008/2009 in der Auseinanderset- 
zung zum Nichtraucherschutz. Der Landtag beschloss eine Gesetzes- 
regelung (ohne Volksabstimmung und ohne Referendum). Gastrono- 
mievertreter reichten später eine Initiative ein. Der Landtag stimmte 
dieser Initiative zu, ohne eine Volksabstimmung anzuberaumen. Dage- 
gen wurde schliesslich das Referendum ergriffen. Die Initiative, die 
durch die Landtagszustimmung zum Landtagsbeschluss mutierte, wur- 
de mit 52,2 Prozent Ja-Stimmen angenommen (ausführlich dargestellt in 
Kapitel 3.4.3 und Kapitel 4.12.1.6). 
3.3.9 Unterschriftensammlung 
Die Unterschriftensammlung für ein Referendum muss nicht angemel- 
det werden. Es könnte also durchaus sein, dass bei der Regierung Re- 
ferendumsunterschriften gegen einen Landtagsbeschluss eingereicht 
werden, der gar nicht zum Referendum ausgeschrieben war, etwa infolge 
Dringlicherklärung. In diesem Fall würde zweifellos Unzulässigkeit 
festgestellt. 
Die Formvorschriften bei der Unterschriftensammlung beim Refe- 
rendum sind vergleichbar mit denjenigen bei Initiativen (siehe Kapitel 4.3). 
3.3.10 Verfahren beim Referendum 
Ein Referendum gegen einen Beschluss des Landtages kann ergriffen 
werden, sobald die amtliche Kundmachung des betreffenden Beschlus- 
ses erfolgt ist.?> Die Formvorschriften betreffend Unterschriftenbogen, 
Beglaubigung durch die Gemeinde und Einreichung des Begehrens bei 
der Regierung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften bei Initia- 
tiven. Eine vorherige Anmeldung eines Referendums und eine Publika- 
  
315 Die weiteren Bestimmungen zum Referendum sind in Art. 30ff. VRG 1922 bzw. 
Art. 75 VRG 1973 geregelt. 
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