Referendum
chen der notwendigen Zahl beglaubigter Unterschriften oder auf fristge-
rechte Einreichung.
3.3.4 Ausschreibung zum Referendum
Zu einem Referendum zugelassen sind ausschliesslich Beschlüsse des
Landtags, die amtlich kundgemacht und zum Referendum ausgeschrie-
ben werden.
Verfassung und Gesetz regeln relativ klar, aber nicht ohne Interpre-
tationsspielraum, welche Vorlagen überhaupt abstimmungsfähig sind.
Im Falle des Referendums ist aus der Sicht des Stimmbürgers die Lage
zunächst relativ eindeutig, da die Beschlüsse des Landtages, die referen-
dumsfähig sind, zum Referendum ausgeschrieben werden. Eine mate-
rielle Prüfung der Vorlagen ist nicht erforderlich, da es sich ja um Land-
tagsbeschlüsse handelt.
Nicht dem Referendum unterstellt und daher auch nicht zum Refe-
rendum ausgeschrieben werden beispielsweise dringliche Landtagsbe-
schlüsse, aber auch Personalentscheide des Landtages, die Genehmigung
von Jahresberichten von Landesanstalten und Ähnliches. Dringlich-
keitsbeschlüsse sind bei Staatsverträgen nicht zulässig. Dem Referendum
ausserdem entzogen sind Finanzbeschlüsse unterhalb festgelegter
Schwellenwerte (siehe Kapitel 3.3.7).
Mehrere miteinander in Verbindung stehende Gesetzesänderun-
gen, die parallel in verschiedenen Gesetzen erfolgen, werden jeweils
separat zum Referendum ausgeschrieben. Ein Beispiel hierfür ist die
Abänderung des Zustellgesetzes, die am 3. September 2015 mit 24 Ja- zu
0 Nein-Stimmen vom Landtag beschlossen wurde. In Art. 28 Abs. 1 und
2 des Zustellgesetzes wurde der Begriff «Veröffentlichung auf der Web-
site der Behörde» durch «Veröffentlichung im Amtsblatt» ersetzt, womit
auch der bisherige Abs. 3 obsolet wurde. In jeweils separaten Schlussab-
stimmungen wurden unter dem gleichen Traktandenpunkt 18 («Abän-
derung des Zustellgesetzes sowie weiterer Gesetze») auch folgende
Gesetze geändert: die Konkursordnung (25:0), die Zivilprozessordnung
(24:0), das Arbeitslosenversicherungsgesetz (24:0), das Finalitátsgesetz
(24:0), das Gesetz über die Wirtschaftsprüfer und Revisionsgesellschaf-
ten (24:0), die Exekutionsordnung (24:0), das Personen- und Gesell-
schaftsrecht (23:1). Es wurden jeweils Formulierungen wie «Veröffentli-
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