Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einfache Initiative 
Stimmt der Landtag der einfachen Initiative nicht zu, fällt sie dahin, aus- 
ser der Landtag beschliesst von sich aus eine Volksbefragung über die 
einfache Anregung. 
Im Unterschied zur Volksbefragung nach Art. 79 Abs. 1 VRG, die 
der Landtag im Sinne einer Konsultativabstimmung anordnen kann, ist 
das Ergebnis einer Volksbefragung nach Art. 81 Abs. 4 VRG infolge 
einer einfachen Initiative für den Landtag bindend. Stimmt die Mehrheit 
der gültig Stimmenden der einfachen Initiative in der Volksabstimmung 
zu, muss der Landtag die einfache Initiative im Sinne der Initiative bzw. 
des Volksentscheides ausarbeiten und darüber beschliessen. Dieser Be- 
schluss unterliegt in der Regel wiederum dem fakultativen Referendum 
(Art. 81 Abs. 3 VRG 1973). 
Art. 36 VRG 1922 bzw. Art. 81 VRG 1973 (Stellungnahme des Landtages) 
  
1) Der Landtag hat ein Initiativbegehren in seiner nächsten, dem Eingange desselben 
folgenden Sitzung in Behandlung zu ziehen und ungesäumt zu erledigen. 
2) Wenn ein Begehren nur in Form einer einfachen Anregung gestellt worden ist, so 
muss sich der Landtag erklären, ob er mit dem gestellten Begehren einverstanden sei 
oder nicht. 
3) Im Falle der Zustimmung erledigt der Landtag die Anregung durch Erlass, Auf- 
hebung oder Abänderung eines Gesetzes (der Verfassung), unter Vorbehalt des 
Referendums und der Zustimmung des Landesfürsten. 
4) Sofern der Landtag einer einfachen Anregung nicht zustimmt, fällt sie dahin, 
sofern er nicht seinerseits eine Volksbefragung über die einfache Anregung 
beschliesst; wenn in diesem Falle die absolute Mehrheit der gültig Stimmenden sich 
für die Volksanregung oder Anregung des Landtages ausspricht, so hat der Landtag 
die angenommene Anregung im Sinne des Volksentscheides auszuarbeiten. Der 
diesbezügliche Beschluss unterliegt in der Regel dem fakultativen Referendum. 
Die Einschränkung «in der Regel» in Art. 81 Abs. 4 VRG 1973 kann so 
interpretiert werden, dass Ausnahmen möglich sind, wie etwa die Dring- 
licherklärung eines Landtagsbeschlusses, oder dass sachliche Gründe, die 
sich aus der Vorlage ergeben, ein fakultatives Referendum nicht erlauben. 
3.24.1 Steuerinitiativen 1925 
1925 wurden parallel drei einfache Initiativen eingereicht. In der Sitzung 
des Landtags vom 8. Oktober 1925 wurde über Änderungen im Steuer- 
gesetz, welches 1922 neu eingeführt und 1924 abgeändert worden war — 
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