3.2
Finfache Initiative
Im VRG wurde bereits 1922 die Unterscheidung zwischen Begehren in
Form der einfachen Anregung (einfache Initiative) oder des ausgearbei-
teten Entwurfs (formulierte Initiative) getroffen (Art. 35 Abs. 2 VRG
1922; Art. 80 Abs. 2 VRG 1973).
3.2.1 Charakter der einfachen Initiative
Eine einfache Initiative erfordert im Gegensatz zur formulierten Initia-
uve keine exakte Textvorlage, sondern hat den Charakter einer Anre-
gung. Sie entfaltet nur unter der Voraussetzung, dass es überhaupt zu
einer Volksabstimmung kommt und in dieser die einfache Initiative
mehrheitlich angenommen wird, eine für den Landtag verbindliche Wir-
kung. Dabei bleibt dem Landtag jedoch immer noch Gestaltungsspiel-
raum in der Umsetzung der einfachen Initiative.
3.2.2 Begehrensberechtigung
Zu einem Begehren berechtigt sind die wahlberechtigten Bürger (Sam-
melbegehren) oder die Gemeinden (Gemeindebegehren).
Hinsichtlich des Quorums an Unterschriften oder Beschlüssen von
Gemeindeversammlungen bleibt das VRG etwas unklar. Die «einfache
Anregung» wird wie auch die «formulierte Initiative» in Art. 80 Abs. 2
VRG im Unterabschnitt «a) Gesetzesinitiative» angeführt, wobei das
Quorum gleich ist wie bei einer formulierten Initiative (1000 Unter-
schriften, drei Gemeindeversammlungsbeschlüsse). In Art. 85 VRG wer-
den im Unterabschnitt «b) Verfassungsrevisions-Initiative» nicht mehr
beide Initiativformen eigens erwähnt. Es ist davon auszugehen, dass für
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