Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
ten wird, wenn Ausgaben entstehen, die jedes vernünftige Mass spren- 
gen, wenn die Handlungsfähigkeit der Regierung zu stark beschnitten 
würde oder in ähnlichen Fälle. Auch in solchen Fällen könnte oder 
müsste je nach Umständen entweder bereits die Regierung eine Anmel- 
dung verweigern oder der Landtag Nichtigkeit feststellen. Im einen Fall 
wäre Beschwerde beim VGH, im anderen Fall beim StGH maglich. Erst 
wenn solche Fálle ausjudiziert sind, besteht Klarheit, inwieweit die in 
diesem Abschnitt genannten Ablehnungsgründe rechtlich zulàssig sind. 
Ausgeschlossen sind generell Initiativen, die anstelle eines legislativen 
Aktes einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben.2? 
3.1.4.4 Prüfung und Vorprüfung von Initiativen 
Das Prüfverfahren soll sicherstellen, dass die Prinzipien des Rechtsstaa- 
tes nicht verletzt werden. Das Prüfverfahren und das dahinter stehende 
rechtsstaatliche Motiv unterscheidet sich somit deutlich vom Vorgehen 
in der Schweiz, wo dem Volk als Souverän ein viel hóherer Stellenwert 
eingeráumt wird und aus diesem Grunde die Ablehnung von Initiativ- 
vorlagen politisch umstritten ist und praktisch nicht vorkommt. 
3.1.4.4.1 Prüfung von Initiativen vor 1992 
Angemeldete Initiativen haben auch vor der Einführung von 
Art. 70b VRG (Vorprüfung) ein Prüfverfahren durchlaufen, das allerdings 
fallweise sehr unterschiedlich ausfiel. Dies betraf etwa die beiden Geset- 
zesinitiativen betreffend Strompreis und Hypothekarzinssatz, die 1935 
wegen des fehlenden Bedeckungsvorschlages vom Landtag nicht zugelas- 
sen wurden (siehe Schilderung der beiden Fälle in Kapitel 3.1.4.2.3). 
Ein spezieller Fall war die formulierte Gesetzesinitiative von 1933 
zur Unvereinbarkeit von Regierungs- und hohen Landtagsämtern mit 
speziellen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten, die von der Regierung 
zurückgewiesen wurde, später aber zugelassen werden musste. 
  
259 Abgesehen davon, dass die Verfassungslage diesbezüglich klar formuliert ist, hielt 
dies auch der StGH in seinem Gutachten vom 6. Juli 1972 fest. Siehe zu diesem Fall 
(obligatorische Volksabstimmung bei Hochleistungsstrassen) die Ausführungen in 
Kapitel 4.1.3, ferner Wille 2015, S. 394. 
146
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.