Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart
ten wird, wenn Ausgaben entstehen, die jedes vernünftige Mass spren-
gen, wenn die Handlungsfähigkeit der Regierung zu stark beschnitten
würde oder in ähnlichen Fälle. Auch in solchen Fällen könnte oder
müsste je nach Umständen entweder bereits die Regierung eine Anmel-
dung verweigern oder der Landtag Nichtigkeit feststellen. Im einen Fall
wäre Beschwerde beim VGH, im anderen Fall beim StGH maglich. Erst
wenn solche Fálle ausjudiziert sind, besteht Klarheit, inwieweit die in
diesem Abschnitt genannten Ablehnungsgründe rechtlich zulàssig sind.
Ausgeschlossen sind generell Initiativen, die anstelle eines legislativen
Aktes einen Verwaltungsakt zum Gegenstand haben.2?
3.1.4.4 Prüfung und Vorprüfung von Initiativen
Das Prüfverfahren soll sicherstellen, dass die Prinzipien des Rechtsstaa-
tes nicht verletzt werden. Das Prüfverfahren und das dahinter stehende
rechtsstaatliche Motiv unterscheidet sich somit deutlich vom Vorgehen
in der Schweiz, wo dem Volk als Souverän ein viel hóherer Stellenwert
eingeráumt wird und aus diesem Grunde die Ablehnung von Initiativ-
vorlagen politisch umstritten ist und praktisch nicht vorkommt.
3.1.4.4.1 Prüfung von Initiativen vor 1992
Angemeldete Initiativen haben auch vor der Einführung von
Art. 70b VRG (Vorprüfung) ein Prüfverfahren durchlaufen, das allerdings
fallweise sehr unterschiedlich ausfiel. Dies betraf etwa die beiden Geset-
zesinitiativen betreffend Strompreis und Hypothekarzinssatz, die 1935
wegen des fehlenden Bedeckungsvorschlages vom Landtag nicht zugelas-
sen wurden (siehe Schilderung der beiden Fälle in Kapitel 3.1.4.2.3).
Ein spezieller Fall war die formulierte Gesetzesinitiative von 1933
zur Unvereinbarkeit von Regierungs- und hohen Landtagsämtern mit
speziellen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten, die von der Regierung
zurückgewiesen wurde, später aber zugelassen werden musste.
259 Abgesehen davon, dass die Verfassungslage diesbezüglich klar formuliert ist, hielt
dies auch der StGH in seinem Gutachten vom 6. Juli 1972 fest. Siehe zu diesem Fall
(obligatorische Volksabstimmung bei Hochleistungsstrassen) die Ausführungen in
Kapitel 4.1.3, ferner Wille 2015, S. 394.
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