Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Formulierte Initiative 
gesetz VRG von 192229, Im heute geltenden VRG von 19732? sind die 
meisten Bestimmungen bezüglich der Initiativen unverándert geblieben. 
Das gültige Volksrechtegesetz von 1973 verwendet in Art. 80 Abs. 2 die 
Begriffe «formulierte Initiative» und «einfache Initiative» (identisch mit 
Art. 35 Abs. 2 VRG 1922). 
Eine formulierte Initiative enthält einen exakten Wortlaut zu neuen 
oder abzuändernden Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen und/ 
oder klare Vorgaben zur Aufhebung von Gesetzes- oder Verfassungstex- 
ten. Die Formulierung der Initiative kann im Verlaufe des Verfahrens 
nicht mehr abgeändert werden. Ferner ist eine formulierte Initiative 
insoweit verbindlich, als ihr im Falle eines gültigen Zustandekommens 
nach der Ausschreibung und Unterschriftensammlung entweder im 
Landtag zugestimmt wird, andernfalls sie zwingend einer Volksabstim- 
mung unterbreitet wird. Der Mehrheitsentscheid in der Volksabstim- 
mung ist für den Landtag verbindlich. Allerdings bedarf die Vorlage 
noch der Sanktion durch den Fürsten. 
3.1.2 Begehrensberechtigung 
Zu einer formulierten Initiative berechtigt sind die wahlberechtigten 
Landesbürger sowie die Gemeinden mittels Gemeindeversammlungsbe- 
schlüssen (Art. 64 LV). Für eine Initiative auf Gesetzesstufe sind 1000 
Unterschriften oder drei Beschlüsse von Gemeindeversammlungen, für 
eine Initiative auf Verfassungsstufe 1500 Unterschriften oder vier 
Gemeindeversammlungsbeschlüsse erforderlich. 
3.1.3 Anmeldung einer Initiative und Quorum 
Nach Art. 24 Abs. 1 lit. b VRG sowie Art. 35 Abs. 4 VRG 1922 war vor- 
gesehen, dass nach der Anmeldung eines Initiativbegehrens und der Prü- 
fung durch die Regierung die amtliche Kundmachung durch die Regie- 
rung erfolgt, sodass die Unterschriftensammlung starten konnte. Die 
  
209 LGBI. 1922.028. 
210  LGBI. 1973.050. 
119
	        

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