Formulierte Initiative
gesetz VRG von 192229, Im heute geltenden VRG von 19732? sind die
meisten Bestimmungen bezüglich der Initiativen unverándert geblieben.
Das gültige Volksrechtegesetz von 1973 verwendet in Art. 80 Abs. 2 die
Begriffe «formulierte Initiative» und «einfache Initiative» (identisch mit
Art. 35 Abs. 2 VRG 1922).
Eine formulierte Initiative enthält einen exakten Wortlaut zu neuen
oder abzuändernden Gesetzes- oder Verfassungsbestimmungen und/
oder klare Vorgaben zur Aufhebung von Gesetzes- oder Verfassungstex-
ten. Die Formulierung der Initiative kann im Verlaufe des Verfahrens
nicht mehr abgeändert werden. Ferner ist eine formulierte Initiative
insoweit verbindlich, als ihr im Falle eines gültigen Zustandekommens
nach der Ausschreibung und Unterschriftensammlung entweder im
Landtag zugestimmt wird, andernfalls sie zwingend einer Volksabstim-
mung unterbreitet wird. Der Mehrheitsentscheid in der Volksabstim-
mung ist für den Landtag verbindlich. Allerdings bedarf die Vorlage
noch der Sanktion durch den Fürsten.
3.1.2 Begehrensberechtigung
Zu einer formulierten Initiative berechtigt sind die wahlberechtigten
Landesbürger sowie die Gemeinden mittels Gemeindeversammlungsbe-
schlüssen (Art. 64 LV). Für eine Initiative auf Gesetzesstufe sind 1000
Unterschriften oder drei Beschlüsse von Gemeindeversammlungen, für
eine Initiative auf Verfassungsstufe 1500 Unterschriften oder vier
Gemeindeversammlungsbeschlüsse erforderlich.
3.1.3 Anmeldung einer Initiative und Quorum
Nach Art. 24 Abs. 1 lit. b VRG sowie Art. 35 Abs. 4 VRG 1922 war vor-
gesehen, dass nach der Anmeldung eines Initiativbegehrens und der Prü-
fung durch die Regierung die amtliche Kundmachung durch die Regie-
rung erfolgt, sodass die Unterschriftensammlung starten konnte. Die
209 LGBI. 1922.028.
210 LGBI. 1973.050.
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