3.1
Formulierte Initiative
Das Recht der Initiative steht nach Art. 64 Abs. 1 LV (a) dem Landes-
fürsten (in der Form von Regierungsvorlagen), (b) dem Landtag und (c)
den «wahlberechtigten Landesbürgern nach Massgabe folgender Bestim-
mungen» zu:
Art. 64 LV (1921 bzw. aktuell [2018])
2) Wenn wenigstens vierhundert [aktuell: 1000] wahlberechtigte Landesbürger, de-
ren Unterschrift und Stimmberechtigung von der Gemeindevorstehung ihres
Wohnsitzes beglaubigt ist, schriftlich oder wenigstens drei Gemeinden in Form
übereinstimmender Gemeindeversammlungsbeschlüsse das Begehren um Erlas-
sung, Abänderung oder Aufhebung eines Gesetzes stellen, so ist dieses Begehren in
der darauffolgenden Sitzung des Landtages in Verhandlung zu ziehen.
3) Ist das Begehren eines der unter a bis c erwähnten Organe auf Erlassung eines
nicht schon durch diese Verfassung vorgesehenen Gesetzes gerichtet, aus dessen
Durchführung dem Lande entweder eine einmalige im Finanzgesetz nicht schon
vorgesehene oder eine länger andauernde Belastung erwächst, so ist das Begehren
nur dann vom Landtage in Verhandlung zu ziehen, wenn es zugleich auch mit einem
Bedeckungsvorschlage versehen ist.
4) Ein die Verfassung betreffendes Initiativbegehren kann nur von wenigstens sechs-
hundert [aktuell: 1500] wahlberechtigten Landesbürgern oder wenigstens vier
Gemeinden gestellt werden.
5) Die näheren Bestimmungen über diese Volksinitiative werden durch ein Gesetz
getroffen.
3.1.1 Charakter der formulierten Initiative
Die Bezeichnung «formulierte Initiative» taucht in der Verfassung nicht
wörtlich auf. Art. 64 LV bleibt vage. Art. 66 Abs. 6 LV verweist indes auf
Art. 64 lit. c und verwendet dabei den Begriff eines «ausgearbeiteten»
Entwurfs. Die Präzisierung von Art. 64 LV erfolgte erst im Volksrechte-
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