Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einführung, Ausbau und Änderung direktdemokratischer Instrumente 
Im Rahmen dieser Studie kann also nicht die Verfassung in ihrer 
Gesamtheit beurteilt und kommentiert werden. Hier soll einzig auf die 
Veränderungen, welche sich in Bezug auf die direkte Demokratie erge- 
ben haben, eingegangen werden. Dies sind im Einzelnen die Neuord- 
nung des Verfahrens zur Richterbestellung, die Möglichkeit des Miss- 
trauensvotums gegen den Landesfürsten, das Verfahren zur Abschaffung 
der Monarchie sowie als materieller Sonderfall das Sezessionsrecht der 
Gemeinden. Die Details zu diesen neuen direkten Volksrechten sind in 
Kapitel 3.8 bis Kapitel 3.11 ausgeführt. 
2.2.4 Alternative Revisionsvorschläge zur Verfassung 
mit Bezug zur direkten Demokratie 
Nach der sogenannten Staatskrise von 1992 wurde eine Revision der 
Verfassung virulent.!* Bekanntlich dominierte in der Schlussphase vor 
der Volksabstimmung im März 2003 das Fürstenhaus mit seinen eigenen 
Vorstellungen zur Verfassungsänderung die Diskussion und den Ent- 
scheidungsprozess. Andere Vorschläge fanden nie den Weg in eine breite 
öffentliche Diskussion — dies betrifft einen komplett neuen Verfassungs- 
entwurf der Freien Liste im Jahr 1996 sowie Änderungsvorschläge der 
Verfassungskommission des Landtages aus dem Jahr 1998 — oder fanden 
nur geringe Zustimmung, wie die Initiative «Verfassungsfrieden», wel- 
che zeitgleich und alternativ zur Vorlage des Fürstenhauses im März 
setz mitzuteilen. Dort ist geregelt, dass die Gesamtheit der stimmberechtigten 
(mánnlichen) Mitglieder des Fürstenhauses die Kompetenz hat, solche Antráge zu 
entscheiden, allenfalls auch den Fürsten zu disziplinieren oder abzusetzen. Dieses 
Gremium kann den Fürsten nicht nur im Anrufungsfall durch das Volk, sondern 
auch von sich aus disziplinieren oder absetzen, wobei nicht nur Fehlleistungen als 
Staatsoberhaupt, sondern auch als Regierer des Hauses oder Vorsitzender der fürst- 
lichen Stiftungen Absetzungsgründe darstellen kônnen. Das Hausgesetz wurde 
ohne Mitwirkung des Landtages vom Fürstenhaus verabschiedet, was zur Frage 
führte, ob es überhaupt gültig sei. Die Verfassungsabstimmung von 2003 hat diese 
Frage dahingehend geklärt, dass Art. 3 LV (neu) festhält, dass das Hausgesetz 
«durch das Fürstenhaus» geordnet wird, während dies in der alten Fassung nicht 
explizit formuliert war. 
194 Die Verfassungsdiskussion zwischen 1992 und 2003 ist ausführlich dokumentiert 
bei Merki 2015. Zur Volksabstimmung 2003 und deren Vorgeschichte auch Marcin- 
kowski und Marxer 2010, 2011. 
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