Volltext: Liechtensteiner Vaterland (1943)

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Vaduz. Samstag, de» 27. «Lrz 194S Q UAM^AMA «*• «9u9*BWB leiaffsprelse: Liechtenstein und die Schweiz jährlich Fr. 11.—, halbjährlich Fr. 550, vierteljahrlich Fr. 2.80. Ausland (ausgenommen Sri! Reich u.U.S.A.) Auskunft und Bestellung bei den Postämtern. Gleicher Preis wie Inland u. 30 Rp. Postzuschlag. BritReich und U.S. A. Fr. 14.— pro Jahr, halb]. l?».7.—. viertelj. Fr. 3.50. nur bei Voreinzahlung. 
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Geschäftsstellen: Schriftleitung und Verwaltung in Vaduz (Liechtenstein). : J. Kuhn's Erben, Buchs (Fernsprecher Buchs 88.474). Alleinige Inseratenar aruii 
{Postscheckkonto : .Liechtensteiner Vaterland, Vaduz«, St. Gallen IX 5473. ahme für Schweiz und Ausland: „Publicitas" A.G., St. Gallen und andere Filialen. M Gin Gedenktag von immenser Mchtigkeit. Der 29. März (Korr.) Wir schreiben den 29. März 1943, irgendwo ander« ist es bloß der drittletzte Märztag des vierten Kriegswinters. Ander« to Liechtenstein: Der 29. März 1943 zwingt unS zur Besinnung, was vor 29 Jahren von weitsichtigen und um daS Volkswohlergehen und unser staatliches Eigenleben und Fortleben wärmstens besorgt gewesenen Männern vollen det wurde! Am 29. März 1923 wurde in Bern im VollmachtSnamen Seiner Durchlaucht Wei land Fürst Johannes des Guten und des Volkes von Liechtenstein vom damaligen — um unser Land und daS Fürstenhaus hochverdienten Geschäftsträger AniversitätSprosessor Dr. Emil Beck in Gemeinschaft mit dem Schweizerischen Bevollmächtigten, dem unvergeßlichen und weit über die Grenzen seine« schönen schweizerischen Vaterlandes hinaus berühmten Bundesrates Giuseppe Motta ein Vertrag über den Anschluß des Fürstentnm« Liechtenstein an da« 
schweize- tische Zollgebiet unterzeichnet, der dann am 1. Jänner 1924 in Wirksamkeit trat. In der Präambel des Vertrages lesen wir, daß dieser von beiden Vertragsteilen in der Absicht abye schlössen wurde, die zwischen der Schweiz und dem Fürstentum 'Liechtenstein bestehenden fteundschaftlichen Beziehungen fester und inni ger zu gestalten. Ausdrücklich wurde der Ver trag „unter Vorbehalt der souveränen Hoheits rechte Seiner Durchlaucht des Fürsten von Liechtenstein" abgeschlossen. In der Festnummer zu den Vermählungs feierlichkeiten haben wir in einem Artikel „Zwanzig Jahre Zollvertrag" des bevorstehen- den Jahrestages bereits gedacht und darin aus- geführt, welch innige wirtschaftliche Verbunden- heit der Zollanschluß herbeigeführt und wie er sich in der Privat- und StaatSwirtschaft vor- teilhaft ausgewirkt hat. Wir brauchen daher un- sere damaligen Ausführungen heute nicht zu wiederholen. Nur in einigen allerwichtigsten Punkten wollen wir noch die Bedeutung des Vertragswerkes für unser liebes Heimatland festhalten. Die ältere Generation erinnert sich noch der engen wirtschaftlichen Verkettung mit dem schon lange morschen österreichischen Staate. In Übel- ster Erinnerung sind noch die KrtegSjahre, die un« in krassester Form die Nachteile dieses vom Volke nicht geschätzten Zollanschlusses zeigten. Denke man an die äußerst mangelhaste Ver- pflegung, an die verheerenden Mängel an wirtschaftlichen Erzeugnissen, an die oft viele Wochen dauernden Postsperren, wo unser Land vollkommen abgeschlossen war und dies sogar — trotz de« Zollanschlusses — vom alten Oesterreich. Vergleiche man doch die gegenwär- tige, durchaus hinreichend« Versorgung mit allen Lebensbedürfnissen, und dies im vierten KjjegSwinterk Glaubt • jemand daran/ daß- die« ohne den Wirtschaftsanschluh an die Schweiz aWatipt möglich wäre? Doch kaum!'Äbeii'wir dlHen am heuttgen Geden^age nicht-de« Ma- SM« und; d«i-ftw,Me^B«ftt«digung der Not- uns«He»-tLebeM" wichtigen Artikel und 
fürchterlicher, ein totaler Krieg wütet, wo die Jugend, die Blüte der Völker, auf den Schlacht feldern verblutet oder sich schwere Verwundung gen holt, wo die Bewohner großer und kleiner Städte vor Lustangriffen in die Keller flüchten müssen, nicht gewiß, ob sie diese kalten und feucht ten Keller noch lebend verlassen, ob sie ihr Äaus und Keim wieder finden, oder ob es kilo meterweit weggeschleudert wurde. Manche haben es nie überdacht, daß wir un sere Eigenstaatlichkeit dank des Zollanschlusses an die Schweiz auftechterhalten konnten und daß der „Vorbehalt der souveränen Aoheitsrechte" sich ganz allgemein auswirkte. DaS Interregnum der eigenen Zollverwal^ tung aber war für unser Land ebenfalls ein wirtschaftlich unhaltbarer Zustand. Nur der Zollanschluß an die Schweiz konnte für die Wirtschaft unseres kleinen Landes, die in folge des Verlustes des ganzen Sparvermögens von rund 20 Millionen Goldkronen todwund darniederlag, wieder jenen für die Gesundung nötigen Blutzustrom bringen, konnte unser Le benslichtlein wieder stärken. Ohne die durch den Zollanschluß bedingte Wiedergesundung unseres Wirtschaftslebens gäbe es kein Lawenawerk, gäbe es keinen Aus bau unseres Straßennetzes, gäbe es keinen Bin nenkanal und dann auch keine Regulierung der Esche und der Zuflüsse zu Kanal und Esche. Wir hätten dann auch auf die Rietentwässerung und die Gewinnung wertvollsten Kulturbodens verzichten müssen. Die Äochwasserkatastrophe von 1927 und die nachfolgende durchgreifende Erhöhung der Rheindämme wäre für uns eine viel schwierigere, wenn nicht fast »mögliche An- gelegenheit geworden. Daß der Landeshaushalt seit Iahren die 2 Millionengrenze übersteigt und damit eine sehr bequeme Ausgestaltung unseres Vaterlandes, in dem jeder Bürger die Vorteile dieses Wohlergehens genießen kann, möglich machte, ist nur ein Erfolg unseres Wirt- schastSanschlusseS und im Gefolge davon einer guten staatlichen Wirtschaft unserer verantwort- lichen Behörden. DaS ist nur eine bescheidene Aufzählung der Vorteile, die uns der Zollvertrag brachte und soweit sie dem Staate zugute kommen. Dabei ist diese Aufzählung gar nicht vollkommen. Aber wir müssen auch daran erinnern, daß sich in die- fem wiedergesundeten Keimatlande auch Kandel und Wandel, Gewerbe und ArbeitSgelegenhei- ten kräftigst aufwärts entwickeln konnten, daß auch her Private von all diesen wirtschaftlichen Erfolgen profitiert. ES ist heute am Platze, daß wir nächst dem Allmächtigen und unserem Fürstenhause jener Männer gedenken, die diesen wWchastlschen Neuaufbau und -Ausbau vorbereiteten und durchführten! Wir müssen ihnen bei Beginn PeS dritten Jahrzehnte« unserer Wir^chaÄ«v«retni- gung mit der EidgenofMWftMlWWnM' für Mpe ^mi\i^t x^:,^äOt<^j ^m ; in ?nWMWMW«hMM itfe ii; i bah -»tpOüvM! Gr.'WMÄnjii * 
Ärheber diese« WirtsMft^anschtulse« wa- ren: Dr. Wilhelm Beck al« «dnmttmvder För- derer deS Loslösen« von Oesterreich und de« An» Schlusses an die Schweiz und Prof. Dr. Emil Peck als umsichtiger und kluger, nur auf den Borteil seines kleinen Vaterlandes bedachter diplomatischer -Unterhändler in Bern und als erfolgreicher Betreuer unserer Interessen bei Durchführung des'Vertrages und seines fein verästelten Beiwerks. Der Arbeit dieser beiden wackeren Liechtensteiner — neben den vielen An- deren, die nicht namentlich aufgezählt werden können — zu danken, ist vaterländische Pflicht. , Einen warmen freundnachbarlichen Gruß ent fendet Liechtenstein heute auch ins Bundeshaus Nach Bern,, dankbar anerkennend, daß die (Eid genossenschaft ihre starke &anb bereitwilligst gab, um uns nach einem — für uns im wahrsten Sinne de« Wortes — wirtschaftlich verlorenen Krieg zu helfen, un« den Aufstieg aü« unserem Ruin zu ermöglichen. Wir haben auch seither in allen unseren kleinen und großen Nöten so- viel Verständnis bei unserem größeren Ver- tragSpartner gefunden, daß wir nur voller Dankbarkeit und Anerkennung daran denken dürfen. «^.Wir stehen in einer Zeit, in der die ganze Welt in ihrem Fundamente kracht, in der sich eine Neuordnung in Geburtswehen windet, in der sie noch kein Lichtblick auf baldigen Abbruch der furchtbarsten Katastrophe der Weltgeschichte zeigt. Möge unser Vaterland im Rahmen un- sereS WirtschastSanschlusseS an die Eidgenossen- fchaft unversehrt in diesen Wirren bestehen blei- ben und einer lichtvollen Zukunft entgegen- gehen! Berbesiermkg des ArbeitersMes. (Korr.) Die liechtensteinische Arbeiterschaft bemüht sich seit langer Zeit um die Verbesserung der Schutzbestimmungen für den Arbeiter. Wie man hört, hat der Arbeiterverband der Regierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, der sich weit- gehend an moderne Vorbilder anschließt. Vor- gängig diesem Gesetzentwurfe hat der Arbeiter- verband als dringendstes Bedürfnis eine Regie- rungSverordnung erwirkt, die den bei Wetter- arbeiten — wie Kanalbau, Straßenbau u. vgl. — beschäftigten Arbeitern einen größtmöglichen Schutz vor den Witterungsunbilden und die Möglichkeit schafft, die Mahlzeiten und Zwi- schenmahlzeiten in gedeckten und heizbaren Ba- racken einzunehmen. Der neue Entwurf für ein Arbeiterschuhgesetz bringt entgegen dem alten Arbeiterschutzgesetze von 1937, das den Namen eines Schutzgesetzes nur in einem sehr einschränkenden Llmfange ver- dient, wesentliche Neuerungen und Vorteile, ohne umgekehrt den Arbeitgeber wesentlich zu belasten. 3n 12 Abschnitten mit rund 130 Arti- keln regelt der Entwurf hauptsächlich folgende Gebiete: Anwendungsbereich (unter Vorbehalt der durch daS Fabrikgesetz, da« Gesetz über die Keimarbeit usw. vertraglich übernommenen be- svnderen schweizerischen Bestimmungen), Be- triel»<Htfahr«« (Arbeitshygiene und Änfallver- hKtung, Dteftstvertrag, Arbeitsverhältnis), Ar- dttt«M (allgemeinê Bestimmungen, Saifonbe- triebe, Ausnahmen von der Normalarbeitszeit, Grenzen der TageSarbett, Pausen/ Lohn für Aeberstunden), Soiuu^Smhe und wSche«Ätche RMage, besonder«. ÄckĉhMe» ?zM>HH«tze »n Kinder», Jugendliche m»d Manen (Verbot er Kinderarbeit, " WWWpeibli ,*WXV»*•*. WdWtebe. lagene ^Rtw^bitiB^'k^:<iWA^tWA<c>tiU«^ •M&pbtnb., amU^Wi&*Wm<*ä JW89;MtUilnt$mtr«r ffotn dtc^jta- über? das <ff^ffi^^m^^^onHr «'rchmt " " MMb! 
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Schlüsse sind noch Bestimmungen Äb«k land- nnd strstMrtfchaMche Betriebe und/ sv. ziale Maßnahmen in den Entwurf aufaenom- men. Wie man un« mitteilt, ist «ine besondere, vom Landtag bestellte Kommission bereit« mit der Beratung de« neuen Gesetzentwürfe« be» schäftigt, sodaß mit der baldigen Betatting de« Entwurfes im Landtage gerechnet werden kann; Die Bemühungen um die Schaffung von, Ar- beitSschutzbestimmungen sind in Liechtenstein zwar schon lange im Gange, doch war die ge- setzliche Regelung bis in die jüngste Zeit recht dürftig. Vor der Jahrhundertwende finden wir im LandeSgesetzblatte nur bescheidene Spuren von Schutzbestimmungen für das arbeitende Volk. Die Gewerbeordnung von 1865 enthielt lediglich einige vage Bestimmungen über die Fabriksarbeit der Kinder. Art. 46 sagt, daß Kinder nicht in 
Fabriken beschäftigt werden „söl- leii\ Also doch kein unbedingtes Verbot. Ar- beitSzeitbestimmungen enthielt diese Gewerbe- ordnung noch nicht. Wie dem LandeSgesetzblatte für 1884 entnommen werden kann, wurde erst- mal« mit Dekret der Regierung vom 17. März 1873 die Arbeitszeit in den Fabriken mit 12 Stunden angesetzt und ab 1. August 1884 dann auf 11 Stunden täglich herabgesetzt. Erst die Ge- werbeordnung von 1910 brachte dann beschei- dene Schutzbestimmungen, das Beschäftigung«- verbot für Kinder unter 15 Iahren in den Fa- briken, die Arbeitszeit blieb aber auf 11 Stun- den. Die Sonn- und Feiertaasruhe.A>urde ge-l setzlich festgelegt und Vorschriften für Kranken- und Anfällversicherung der Fabriksbetriebe er- lassen. Im Jahr« 1915 wurde diese Gewerbeordnung teilweise abgeändert. Die Schutzbestimmungen: blieben bestehen, das Beschäftigungsverbot me Kinder wurde auf 14 Jahre herabgesetzt, die Ta- geSarbeit blieb bei 11 Stunden und die Bestim- mungen Über Kranken- und Unfallversicherung für da« Fabrikpersonal blieben bestehen. Selbst- verständlich auch das Gebot der Sonn- und Feiertagsruhe. Der Anschluß an die Schweix brachte eine weitgehende Verbesserung de» Schutzbestimmungen für' die Fabriksarbeiter durch die ungekürzte Üebernahme de« vorbildli- chen schweizer. Fabriksgesetzes mit seinen AuS- führungsbestimmungen. Eine mittelbare Folge des Zollanschlusses war die Aebernahme späte- rer schweizerischer Vorschriften über die »ö». chentltche Ruhezeit, über die Arbeitszeit der berufsmäßigen Chauffeure, über da« Mindest- alter für Arbeitnehmer, da« Gesetz über die. Keimarbeit, die Vorschriften über die Ver- hütung von Bleivergiftungen üsw/ usw. Da- neben wurden weitgehende Versicherungsschütz- bestimmungen (Betriebs -und NichtbetriebS- Unfälle, 1934 ein Aebereinkömmen mit der Schweiz über die Gleichbehandlung der beiher- fettigen Staatsangehörigen in der sozialen Sin- fallversicherung, Krankenversicherungspflicht für! da« Fabrikspersonal, weil die 1915erÄörschrif-l ten nie so recht durchgeführt werden konnte»,- Versicherungspflicht stir das Kauspersonall. usw.),geschaffen, die die Arbeitnehmer gegen schädliche Folgen von Unfällen und Krankheit schützen sollen. DaS Vorgesagte soll nur einen groben Amriß' über die Bemühungen vor allem-der letzten 25 Jahre auf. dem Gebiete d«S technischen und so-- zialen Arbeiterschutzes geben und dartun, daß eS endlich an der Zeit ist/durch^ein'umfassende«- moderne« Arbeiterschutzgesetz dem Arbeiter und der Arbeiterin^ die Erfüllung der Versprechung ' in Art. 19 der' geltenden Verfassung'^»ön 1921 ; zu geben, welche l<iutet: 
-^MMKW ^^^^wun^M^ «i> Der Sonntag und die staatlich anerkal Feieyage,.ftnd unb«sch^et>,gejMch« luyg , dex. Myn,! und FetertagMche. «che Ruhetages n v*/^? ^kbWiptUniWfiÜV ÄYfiÄMGnMe BMrjW» ;Ü«^«gvuqd>M^«rMMM >a«?NMMlejttBtzM .rfÄ« tmm&mß. .m w^m^-
	        

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