Volltext: Liechtensteiner Vaterland (1943)

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Vaduz. Samstag, den 18. Sebruar 1943 8. Jahrgang lexogopreise: Liechtenstein und die Schweiz jahrlich Fr. 11.—, halbjährlich Fr. 5.50, vierteljährlich Fr. 2.80. Ausland (ausgenommen Brit. Reich u. U.S.A.) Auskunft und Bestellung bei den Postämtern. Gleicher Preis wie Inland u. 30 Rp. Postzuschlag. Brit Reich und U.S. A. Fr. 14.— pro Jahr, halb]. J"f.7.—, viertelj. Fr. 3.50, nur bei Voreinzahlung. 
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das letztere das herrschende Grundstück. Die Be- lastung des dienenden Grundstückes besteht da- rin, daß sein Eigentümer sich gewisse Eingriffe seitens des Eigentümers des herrschenden Grundstückes gefallen lassen muß oder daß er sein Eigentumsrecht in bestimmten Richtungen nicht ausüben darf. Das Recht ist also ~ ver- knüpft mit dem Eigentum am herrschenden und die Last mit dem Eigentum am dienenden Grundstück. Worin besteht die Last des dienen- den Grundstücks bezw. die Verpflichtung seines Eigentümers? Antwort: in einem Dulden oder Unterlassen. Er muß zum Beispiel dulden, daß der Eigentümer des herrschenden Grundstückes über das dienende Grund tück geht, fährt, Vieh treibt usw., je nach dem llmfang seiner Berech- tigung. Ein Unterlassen liegt zum Beispiel vor bei Gewerbebeschränkungs- oder Bauverbots- dienstbarkeiten, d. h. auf dem belasteten Grund- stücke darf ein bestimmtes (zum Beispiel lärmen- des) Gewerbe nicht betrieben werden bezw. es darf auf demselben nicht gebaut werden etc. „Zur Errichtung einer Grunddienstbarkeit bedarf es der Eintragung in das Grundbuch",, sagt das Gesetz. Verträge, wodurch Dienst- barkeiten errichtet werden sollen, müssen schrift- lich abgefaßt sein. Zwecks Eintragung im Grund- buch müssen ferner die Anterschriften der Ver- tragsschließenden beglaubigt sein. Gestützt auf ein derartiges Rechtsgeschäft entsteht sodann has dingliche Recht der Dienstbarkeit mit der Eintragung im Grundbuch. Neben dem Vertrag kommt als weitere Errichtungsart die Er- sitzung in Frage. Die Ersitzung von Dienst- barkeiten ist nach dem Gesetz jedoch nur zu La- sten von solchen Grundstücken möglich, an denen das Eigentum ersessen werden kann. Die Mög- lichkeiten der Ersitzung sind also eingeschränkt. Wenn eine Dienstbarkeit ungerechtfertigter Weise im Grundbuch eingetragen worden ist, so wird das Recht nach Ivjährigem ununterbroche- nem, unangefochtenem, gutgläubigem Besitz er- sessen. Ohne Eintragung im Grundbuch ist eine DienstbarkeitSersitzung nur zu Lasten von Grundstücken möglich, welche nicht ins Grund- buch aufgenommen sind, wobei ein 3l)jähriger ununterbrochener, unangefochtener und gutgläu- biger Rechtsbesitz Voraussetzung ist. Seit dem 1. Februar 1923 gilt für Grund- dienstbarkeiten nicht mehr das Recht des Allge- meinen Bürgerlichen Gesetzbuches, sondern das neue Sachenrecht, mit dessen Bestimmungen sich unsere Bevölkerung während der bisherigen fast 20jährigen Geltungsdauer ziemlich vertraut ge- macht hat. Das Sachenrecht verlangt grundsätz- lich, daß Dienstbarkeiten ins Grundbuch einge- tragen werden müssen, wenn sie dingliche Wir- kung haben sollen. Für die bereits unter dem ftüheren Recht entstandenen Dienstbarkeiten wurde zwar die dingliche Wirkung ohne Eintra- gung inS Grundbuch vorläufig anerkannt, aber es wurde gleichzeitig verlangt, daß solche Dienst- barkeiten binnen einer Frist von fünf Iahren zur Eintragung gebracht werden mußten, bei sonstigem Verlust ihrer dinglichen Wirkung. 
Wie schon bemerkt, wurde dann der Aufforde- rung allgemein zu wenig Beachtung geschenkt. Wer aber Versäumtes nachzuholen hätte, soll sich nicht darauf verlassen, daß die Frist noch- mals verlängert wird. Auch soll er bedenken, daß die Frage de» B«w«iseS solcher Dienstbarkeiten früheren Rechte«, lxsonders w«nn sie auf Cr- sitzung kxruhen, tmm«r schwierig«? wirk je mehr Zeit verstreicht. Wenn nämlich der Be- stand ein« solchen ersessenen Dienstbarkett strittig ist, so muß der Eigentümer des Herr- schende» Grundstücke« b«w«isen, daß die Dienst- barkeit am 1. Februar 1923 bereits bestanden Hab« und daß si« schon seit 30 Jahren, also min- besten» seit de« 1. Februar 1893, im Sinne de» alten Rechte» ausgeübt worden sei. Aber auch dann, wenn die Dienstbarkeit alten Rechts auf einem Vertrag beruht, wird die Beweisfrage durch den Ablauf der Zeit nicht leichter. Ist der .Vertrag schriftlich abgeschlossen worden, so kann die Urkunde verloren gehen, ist er hingegen nur mündlich zustand« gekommen, so besteht die Ge- fahr, daß allfällige Jeugen durch Tod «te. in Wegfall kommen, sodaß der Beweis nicht oder nur schwer erbracht werden kann. Der Vertrag begründet wohl einen obligatorischen Anspruch gegenüber dem. Vertragspartner, den Berechtig- ten über sein Grundstück gehen oder fahren zu lassen etc., aber solange er nicht im Grundbuch eingetragen ist, chafdie Dienstbarkeit keine ding- .liche Wirkung..Dingliche Wirkung eines Rech- teS bedeutet, daß daS Recht, welches sich auf eine bestimmte Sache bezieht, gegenüber je- dermann gilt, als» zum Beispiel bei einem Ver- kauf oder bei einer Versteigerung des dienenden Grundstückes auch dem neuen Eigentümer gegen- über, im Gegensatz zu den obligatorischen d. h. vertraglichen Rechten, welche dem neuen Erwer- ber gegenüber nicht oder nur beschränkt stand- halten. Wett mb 3wc<ft der MelfterprSsW (Aus dem Referat von Äerrn Dr. Kurt Schirmer, St. Gallen, anläßlich einer Sektionsobmännerversammlung der Ge- Werbegenossenschaft) (Eingesandt) Mit einer beruflichen Auslese soll Schwarz- arbeit und Preisschleuderei verhindert, die Ver- braucher vor Pfuscharbeit gesichert, die Wirt- schaftlich gesunde Existenz des einzelnen Kand- werkers und der gute Ruf deS handwerklichen Könnens erhalten und die Wertarbeit gefördert werden. Das sind einige Grundzwecke, die für die Einführung der Meisterprüfung sprechen. Die Meisterprüfung ist der Versuch, das zu er- reichen was früher, in der Zunftzeit, schon war. Kein Äandwerker konnte in der damaligen Zeit seine Bude aufmachen, ohne vorher das Mei- sterstück angefertigt zu haben. Es war die Blüte- zeit des Handwerks. All dies ist aber verloren gegangen durchvdie Kandels- und Gewerbeftei- heit, die grundsätzlich alles zusammengeschlagen hat. In den letzten Jahren sah sich das Gewerbe 
aber gezwungen, den Kampf gegen die unberufe» nen Elemente aufzunehmen, die sich unter AuS- Nutzung der Gewerbefreiheit Eingang in daS Gewerbe verschafft haben. Es war zur dringen- den Notwendigkeit geworden, gegen das immer mehr um sich greifende Pfuschertum Maßnah- men zur Gesunderhaltung des Kandels- und Gewerbestandes zu ergreifen. Wohl die wirk- samste Maßnahme im Kampfe zum Schutze und zur Erhaltung eines gesunden Kandels- und Gewerbestandes ist die Meisterprüfung. Sie ist vor allem eine Selbsthilfemaßnahme des Gewer- b«S. Wohl muß der Staat hierzu die notwendi» gen Mittel zur Verfügung stellen. Vor allem muß er die Meisterprüfungen gesetzlich veran- kern und die Besserstellung des Meisters mit ab- gelegter Meisterprüfung nach außen garantie- ren. In der Schweiz haben beispielsweise 5000 Meister die Meisterprüfung freiwillig abgelegt. Derjenige Prüfling, der die Prüfung mit Cr- folg abgelegt hat, erhält ein Diplom, das ihn berechtigt, den Titel „Meister" oder das Wort „diplomiert" zu führen. Dieser Titel darf nur von dem geführt werden, der die Prüfung mit Erfola abgelegt hat. Ein weiterer Schutz ist, daß die Ausbildung der Lehrlinge nur noch jenen Meistern gestattet ist, die im Besitze des Mei- sterdiplomes sind. Dieser freiwillige Entschluß hat sich in einer großen Anzahl Gewerbe be- reits durchgesetzt. In allen diesen Sacken beste- hen zwar Llebergangsstadien für die Altmeister. Diese Meister behalten das Recht der Lehr- lingSausbildung, sofern sie e« bis jetzt klaglos machten. Zu den Meisterprüfungen kann nur derjenige zugelassen werden, der die Lehrlingsprüfung ab- geschlossen hat und Belege über eine dreijährige Gesellenzeit beibringt. Berufe, die am meisten unter der Krise gelit- ten haben, führten als erste die Meisterprüfung ein. An erster Stelle stand das Baugewerbe, hernach kamen die allgemeinen Berufe und zum Schluß der Detailhandel. Demjenigen, der die Meisterprüfung des Detailhandels abgeschlos- sen hat, steht daS Recht zu, sich diplomierter Kaufmann zu nennen. Die Prüfung dauert in der Regel fünf bis sieben Tage und umfaßt zwei Teile. Auf der einen Seite wird examiniert, ob der Prüfling einwandfreie Fachkenntnisse besitzt, auf der an- dern Seite über Betriebsführung und Organi- sation. Es wird geprüft über Buchhaltung, Kor- respondenz, einfache Fragen der Rechtskunde, Kalkulation und dann über berufliche Kennt- nisse. Derzeit sind in der Schweiz Bestrebungen im Gange, daß nur noch ein Geschäft anfangen kann, wer im Besitze des Meisterdiplomes ist. Die Verwirklichung dieser Bestrebungen ist nur recht und billig und würde außerordentlich zur Gesundung des Kandels- und Gewerbestandes beitragen. Es geht also mit der Einführung der Meister- Prüfung um die Existenzgrundlage deS Kan- delS- und GewerbestandeS. Es geht um die 
Ke- Frau Marianne Roman von Ernst Ahlgren (Aus dem Schwedischen übertragen von Martha Niggli) Aber sie hatte nicht die leiseste Ahnung von der Art des Eindrucks, den sie auf ihn machte. Daher war es ihr auch unmöglich, feine Miß- ftimmung zu verstehen. Sie glaubte, er fände ihr Kleid zu kostbar, und ihre erste Regung war, ihn zu besänftigen. Börje hatte den Mantel aufgehängt und er stand nun unschlüssig neben ihr. . „Du mußt nicht etwa erschrecken über meine Extravaganzl" flüsterte sie zärtlich. „Es ist ja bei weitem nicht so teuer, wie du denkst." „Liebe Marianne!" sagte er. „Ich stelle ja gar keine Betrachtungen an über deine Kleider." Die Schwiegereltern waren nun auch gerüstet, und Börse bot̂seiner Braut den Arm. Ein bei- nah«, strenger Ernst hatte sich über sein Gesicht gelegt, der ihn ganz veränderte, ohne das, er sel- ber darum nmpte. 
Marianne hatte ein unabweisbares Bedllrf- nis, nur zufriedene und ftöhliche Gesichter um sich zu sehen. Börjes plötzlicher Crnst ängstigte sie. Sie konnte sich nicht beruhigen, bevor sie ihn auch wieder fteundlich sah. Die Begrüßungen und die Tanzeinladungen nahmen sie indessen gleich in Anspruch, so daß ihr wenig Zeit übrig blieb für ihren Bräutigam. Er tanzte zwar nicht gerade gern, denn er tanzte eben auch nicht gut. Aber während des Walzers, den er aus reinem Pflichtgefühl mit Marianne tanzte, flüsterte sie ihm mit der ihr eigenen scherzhasten Miene eineS verzogenen Kindes zu: „Ich habe dann den zwei» ten Polka für dich fteigelassen, um in Frieden mit dir zu Boden zu reden, du böser Junge I Draußen im Gewächshaus ist es reizend, und so lange sie hier tanzen, werden wir dort allein sein. Warte also dort auf mich!" „Danke!" sagte er wortkarg, und sie tanzten zu Ende. Später gingen sie miteinander in» Ge- wächshau» hinan«, das mit dem Atem der Pflanzen erfüllt; war. Die junge Braut hatte «inen mit Schwanendaunen besitzt«» Balkum-hang 
über die Schultern geworfen. Kinter einem pyramidenförmigen Blumen- tisch stand ein kleines Sofa. Marianne ließ sich darauf nieder. Börje setzte sich neben sie. „Du warst bestimmt vorhin wegen etwas böse", sagte sie. Ihre Augen waren an den Rändem leicht gerötet, wie wenn sie geweint hätte und der nervöse Mund zog sich zu einem Kleinen zärt- lichen Vorwurf zuscmnnen. Sie sah vor sich hin und nippte an den Feoem ihres Fächers. Da waren sie'wieder, diese Bewegungen, welche ihm den Kopf verdrehten. „Ich war gar nicht böse", sagte er langsam. DaS Blut schoffHm in einer einzigen Welle rauschenden GlMfefczum Kerzen. „Doch, bekenne e« nur!" Mit einem schelmi- schen Blitzen in den Augen sah sie auf. Dann aber 
wurde sie ernst, 
drehte si ch um, legte ihre Kände auf seine Schulter. „Ich wollte mich nun extra etwa« schön ma- che«> um'dir zu geMlenl" sagte sie, und ihr« Augen sahen wie»e^aus, als ob sie geweint hätte.. 
Er vermochte ihr nicht zu antworten, sondern zog sie in dem Augenblick an sich, da sie die Arme umseinen KalS schlug. Der Llmhang glitt auf den Boden nieder, und alles, waS sie sag- ten, kam in abgebrochenem Geflüster von ihren Lippe». Da eS zwischen dem Ball und der Kochzeit noch ein paar Ruhetage gab, war ausgemacht worden, daß Marianne und ihre' Mutter mit Vörie am folgenden Tage daS zukünftige Keim besehen sollten. Man wollte zeitig fahren. Aber Marianne schlief und schlief, und währenddem sie schlief, ging daS ganze KauS auf den Zehen. Börje wußte nicht« andere« zu tun, als ständig nach der Ahr zu -sehen. Als e« elf Lhr war, wagte er bei seiner Schwiegermutter die etwa« schüchterne Frage anzudringen, yb man nun die Dauerschläferin nicht endlich wecken sollte. Aber dieser kühne Gedanke wurde nur mit-Erstaunen aufgenommen. Die arme Marsanne-aWeidoch richtig ausschlafen, hieß es. And somit-schlief die gut« Marlqm«. Wetter..., tfftttfetzwij f«l§i) •
	        

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