Volltext: Liechtensteiner Vaterland (1943)

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Vaduz, Samstag, ton 18. September 1948 
8. Jahrgang ^ezagsprelse: Liechtenstein und die Schweiz jährlich Fr. 11.—, halbjährlich Fr. 5.50, vierteljährlich Fr. 280. Ausland (ausgenommen ßrit Reich u. U.S. A.) Auskunft und Bestellung bei den Postämtern. Gleicher Preis wie Inland u. 30 Rp. Postzuschlag. Brit Reich und U.S. A. Fr. 14.— pro Jahr, halb]. j"r.7.—, viertelj. Fr. 3.50, nur bei Vbreinzahlung. 
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5473. andere Filialen. K» neues Werk nafcres Lmdsm«««. WoerMsprosesior Sr. 5fcft, Ver» Der frühere liechtensteinische Gesandte und heutige Professor an der Universität in Ben», Kerr Dr. Emil B e ck, hat einen umfangreichen Kommentar zum neuen schweizerischen Bürg schaftsrecht ausgearbeitet. Soeben liegt das Werk in einem stattlichen Bande unter dem Ti tel „Das neue Bürgschaftsrecht" vor. Es dürfte ihm aller Voraussicht nach ein großer Erfolg beschieden sein, haben doch schon die in gewissen Zeitabschnitten erschienenen Teillieferungen in schweizerischen Fachkreisen große Beachtung und Anerkennung gefunden. Wenn auch in Liechtenstein der Bürgschaft nicht die große Bedeutung zukommt, welche dieses Kreditmittel in der Schweiz genießt, so dürfte es für den liechtensteinischen Leser doch nicht uninteressant sein, wenigstens 
die Sbaupt grundsätze kennen zu lernen, welche den schweiß zerischen Gesetzgeber bei der Neuregelung des Bürgschaftsrechtes, das am 1. Juli 1942 in Kraft getreten ist, geleitet haben. Lassen wir den Verfasser des Kommentars selber sprechen: „DaS neue Recht will den verstärkten Bür- genschutz namentlich durch eine weitere Erschwe rung der Form für die Eingehung einer Bürg schaft erreichen, damit der Bürge schon vor sei ner 
Bindung sich klar werde über die Gefahr, in die 
er sich zu begeben im Begriffe ist. Das Gesetz verlangt daher für alle Bürgschaften die Angabe eines zahlenmäßig 
bestimmten jööchst- betrages der Haftung in der Bürgschastsurkunde selbst. Die Bürgschaftserklärung natürlicher Personen bedarf zu ihrer Gültigkeit überdies der öffentlichen Beurkundung (statt der bloßen Schristlichkeit), die aber bei Bürgschaften von höchstens zweitausend Franken durch die eigen- schriftliche Angabe des zahlenmäßig bestimmten Äöchstbetrages der Äaftung und gegebenenfalls der solidarischen Äaftung in der Urkunde selbst ersetzt werden kann. Verheiratete Personen, die nicht in einer bestimmten Eigenschaft im Han- delsregister eingetragen sind, können aber nur mit Zustimmung ihres Ehegatten eine gültige Bürg, schaft eingehen. Im weiteren wird der Schutz des Bürgen namentlich dadurch angestrebt, daß der Gläubiger verpflichtet 
wird, sich wieder mehr an den Äauptschuldner und an die Realsicher, heit zu halten und alle Mitbürgen gleichmäßig 
zu belangen, wodurch besonders die Solidar^ bürgschaft in ihren Wirkungen abgeschwächt wird. In dieser Richtung liegt die Bestimmung, daß künftig selbst bei einer Solidarbürgschaft dê Äauptschuldner gemahnt und in Verzug gesetzt werden muß, bevor der Bürge belangt werden kann, und daß dem Bürgen Mitteilung gemacht werden muß, wenn der Kauptschuldner in beij Bezahlung von Kapital oder mindestens eineni halben Iahreszins oder einer Iahresamortisa- tion während sechs Monaten im Rückstand ist. Ferner kann, im Gegensatz zum bisherigen Recht, künftig selbst der Solidarbürge die Ein- rede erheben, daß zuerst die Faust- und For- derungspfandrechto verwertet werden müssen, wobei allerdings eine gegenteilige Abrede zuf gelassen ist. Eine weitere fühlbare Erleichterung, namentlich für den Solidarbürgen, dürfte darin liegen, daß er gegen Leistung von Realsicher- heiten verlangen kann, daß die Betreibung zu- erst gegen den Kauptschuldner durchgeführt werde. . . Auf diese Weise will das neue Recht den Bürgen stärker schützen, ohne dabei die Bürg- schaft ihrer Eigenschaft als wertvolles Kredit- instrument zu entkleiden." - ****** Von unserer Südgrenze (Korr.) Grenzen verlaufen im allgemeinen an natiir- lich leicht abgrenzenden Gebilden wie Flüssen, Gebirgskämmen, Seen u. ä. Für unsere. Süd- grenze gilt dies nur innerhalb der Alpenwelt, aber nicht mehr, 
wo sich die Grenze zum Rhein- tale senkt. Denn sie flieht dort den Gebirgs- kämm bedeutend und verläuft sehr nahe bei Balzers, sodaß der größte Teil der Gemeinde- Waldungen und ein ansehnlicher Teil, etwa 100 000 Klafter, Privatbesitz innerhalb des schweizerischen Hoheitsgebietes liegen. Bis in die Zeit des beginnenden zweiten Weltkrieges hat sich niemand mit dieser Tatsache besonders beschäftigt, weil in der Bewirtschaftung kein Besitzer irgendwelche Beschränkung zu spüren bekam. Etwas anders liegen die Dinge heute, wo ein Teil der Wiesen in Zwangspacht genommen und das ganze Gebiet als Festungszone erklärt wurde. Daß an dem Verlauf der Dinge nicht jeder seine Freude hatte, 
versteht sich. Ander- settö muß aber zugegeben werden, daß die Be- Handlung der Betroffenen so war wie in der Schweiz selbst. Der ganze Fragenkomplex aber ist ziemlich kompliziert, denn als Interessenten 
treten auf: die Gemeinde Balzers als solche, dann Fläsch, der Kanton Graubünden und die Eidgenossenschaft. Dies erklärt auch einigermas- sen die ziemlich nachhinkende Erledigung gewis- ser Punkte, besonders für den Einzelnen. Als Fortschritt kann aber gebucht werden, daß die ganze Gegend, die bisher nur sehr extensiv be- wirtschaftet werden konnte, durch die Zusammen- legung und Neuvermessung, wie durch eine Weganlage und Ableitung der Nüfewasser einer entsprechenden Bewirtschaftung gewonnen werden kann. Der alte Zopf mit den vielen Ein- schränkungen verschwindet. Die Arbeiten sind im Gange und mit ihnen läuft parallel auch die Entwässerung des angrenzenden Riedes, durch das die Grenze verläuft. Aktuell ist aber gerade bei dieser Gelegenheit, die Frage näher zu prüfen und zu untersuchen: Warum die Grenze des Landes nicht auch das ganze Gebiet der Gemeinde Balzers umschließt, wie dies an den andern Grenzen, von wenigen Privatgrundstücken abgesehen, der Fall ist. In ilrwnden ist darüber folgendes bekannt: Im Jahre 1342 teilten, die Brüder Kartmann und Rudolf von Werdenberg ihren Besitz, wobei Äartmann daS heutige Oberland erhielt. Der südlich davon gelegene Teil, die Herrschaft, be- saß schon vorher ein Sprosse derselben Linie, der sich von Werdenberg-Äeiligenberg nannte. Es ist nun naheliegend, anzunehmen, daß die Was- serscheide an der Steig die Grenze war. Aber ebenso 
läßt sich vertreten, daß die Grenzlinie zwischen beiden Besitzungen nicht so aufmerksam verfolgt wurde, denn beide Besitzer waren ja nahe verwandt. Doch schon 1389 entbrannte ein Streit, denn nicht so ideal und brüderlich dach- ten die Nachbargemeinden Balzers einerseits und Fläsch und Mayenfeld anderseits. Jeder Teil suchte seinen Besitz zu wahren. Wenn nun im folgenden.imehrere Fälle von Streitigkeiten angeführt werden, handelt 
es sich ausnahmslos nur um die Gemeindegrenzen. Die Frage bleibt nun offen, ob dieselbe ehemals kurz nach der Teilung auch als Landesgrenze galt. Dafür dürste doch die Tatsache sprechen, daß die bünd- nerischen Gemeinden und Balzers wußten, was von altersher ihnen zukam, während dagegen die neue Grenzlinie zwischen Grafschaft Vaduz und der Kerrschast Mayenfeld erst gezogen werden mußte. Das ehemals strittige Gebiet zwischen den genannten Gemeinden umfaßte Weide (Alk- meind) und Wald. Der Schiedsspruch, der in dem ersten Streite gefällt wurde, besagt, daß die Weidgerechtigkeit zwischen den Streitenden durch eine Linie begrenzt wird, welche von einem Steine auf der Wiese Pradaserna an der Steig nach der einen Seite in die „Rote Riisc", nach der andern in den Berg (Fläscherberg), zu oberst genannt Spitzengud, gezogen wird. Was die Namen 
betrifft, ist nur die „Note 
Rüfe". heute noch geläufig. Den Schiedsspruch fällte Graf fians von Werdenberg, ein Neffe unseres ersten Grafen, nach.Anhörung von Schiedleuten beider Parteien. Weil aber die Entscheidung von 1389 nur die Abgrenzung der Weiderechte betraf, kam es zu neuen Meinungsverschiedenheiten über das Recht der Waldnutzung 1498 und 1502, wobei ein neuer Markstein im Beisein der Streitenden unter Vorsitz des Grafen Sigismund von Bran- bis gesetzt wurde. Der Entscheid über diese An» gelegenheit lautet in unserer geläufigen Sprache wörtlich: „Bei Bezeichnung der Marken, welche wegen Irrungen zwischen Mayenfeld und Fläsch und Waid, Solz und Wald stattfanden, wurde ein Markstein gesetzt und bestimmt, daß er beträchtlich weit unter jener Bescheinung von S p i tz a g u d, nämlich bei der Grafenburg (Altes Schlößle), stehe. Diese Linie wurde auch von Balzers anerkannt, als 1507 eine Entschei- düng im Fläscherberg getroffen wurde. DaS zwischen den genannten Linien liegende Gebiet, insbesondere der Wald, wurde aber gemeinsam genutzt, ohne daß die eine oder andere Partei je- mand des Waldftevel« angeklagt hätte. So trat nun Ruhe ein bis zum Jahre 1784. In, diesem Jahre wurde nun FläscherseitS ein Stein von Sttaßenarbeitern vorgefunden und in eine Wiese gegen den Fläscherberg hin, unter Kilfe einiger Personen aus Mayenfeld, versetzt. Der stagliche Stein wurde 
von- den"^B«Mgten.'alS der w a h r e Markstein angesehen, der 1389.auf Pradasemea gesetzt worden war. Darüber klag, ten die Balzner und es kam zur letzten Berei- nigung der Grenze am 8. Jänner 1813 in der „Post" in Balzers. Es nahmen daran teil: Landvogt Schuppler als Kläger für Balzers, Alois v. Jost als Vertreter der Gemeinden Fläsch u. Mayenfeld, die Vollziehungsbeamten Franz Bernold v. Wallenstadt, Anton Eberlin v. Mels, Bundslandamann Älr. Sprecher v. Bernegg und Jenins, Bundslandamann 3. Gaudenz v. Salis-SeewiS. Es wurde nun ent- schieden: der bis zum Jahre 1784 von beiden Teilen in der Wiese Pradaserna stehende und vom Schiedsspruch des Jahres 1389 herstam- mende Grenzstein ist der wahre Grenzstein. Die (oben erwähnten) Waldgebiete, teils unter der Steig, teils am Fläscherberg gelegen, die durch lange Zeit von beiden genutzt wurden, sind, um Stteit für alle Zukunft zu vermeiden, „sobald die Jahreszeit es zuläßt, in zwei möglichst gleiche Teile zu teilen und von da an soll der gegen Mayenfeld gelegene Teil der ehrsamen Gemeinde Mayenfeld 
und Fläsch, der hinab» werts gegen Balzers liegende Teil hingegen die- ser Gemeinde und Kleinmäls eigentümlich zu- gehören". Eine Aebertretung der Grenzlinie bei Äolznutzung galt von nun an als Frevel. Die Art der Bestrafung wurde nach dem Lieberein» Das neue Gift Kriminal-Roman von Paul Altheer («bdrucksrecht Schweizer Feuilleton-Menft) Entsetzt 
schaute Fontana zu Marietta hi«. über und sah in ein Gesicht, 
in dem' der Schrei ken stand. In diesem Augenblick knallte es noch einmal und ein drittes Mal. Ein Aufschrei folgte. Dann herrschte wieder die Todesstille 
dieser tie- fen Nacht. Einen Augenblick war Marietta erstarrt ste- hen geblieben. Nun stürzte 
sie sich auf die Couch, klappte sie auf und riß das Bettzeug in einer atemlosen Last heraus. Die Schächtelchen aus den Fäßchen verstaute sie dort, wo das Bett- zeug gewesen war, und mit einer Geschwindig» keit, der Fontana kaum mit den Augen zu fol- gen vermochte, wurde ein Bett zurecht gemacht. Dann wandte fich Marietta an ihn, riß ihm den Rock von den Schultern und flüsterte in atem- loser Aast: . • .Schnell! Schnell! Ausziehen!" Gleichzeitig schlüpft« sie aus ihrem Kleidchen und präsentierte sich dem mehr als verblüfften Manne in einem Negligt, das zu jeder- andern Zeit sein helle« Entzücken herausgefordert hätte. „Nicht zöger«, Doktor!" flüsterte sie nun wie-der. 
„Wenn sie kommen, müssen sie den Eindruck haben, einem überraschten Liebespaar gegen» über zu stehen . . . ." Das war zuviel für Fontana. Als er vorhin, ihre ganze Art mißverstehend, einen Versuch ge- macht hatte, die Situation so auszulegen, wie sie wirklich nur gedeutet werden tonnte, hatte er, außer einem unfairen Tiesschlag, auch noch eine mehr als saftige Ohrfeige kassieren müssen. And jetzt sollte er sich zu einer Komödie hergeben, die er ganz einfach unter seiner Würde fand. So zögerte er und starrte immer wieder die schlanke, zierliche Gestalt an, die vor ihm in langen Strümpfen und kurzen Höschen h'erumstapste und auf ihn einredete: „Zögern Sie doch nicht, Doktor; Wenn man kommt und Verdacht hegt, sind Sie endgültig erledigt. Man wird das Seroin finden, darauf können Sie sich verlassen, und morgen wird es in allen Zeitungen der Schweiz und des Aus- landes heißen, daß ein berühmter Rechtsanwalt von Zürich in ein« Seroin-Schmuggelaffäre ver- wickelt war, die das denkbar schlechteste Licht auf ihn wirst. Verhaftung, Haussuchung, Kontrolle der Bücher, Verhöre ohne Ende werden die Fol- gen sein, llnd der Serr Rechtsanwalt Dr. Fon- tana hat aufgehört, ein Mann von Ansehen und Bedeutung zu sein . .. * 
Das alles veranlaßte den Anwalt nun doch, sich rasch auszuziehen und in das gut zurecht ge machte Bett zu werfen. In diesem Augenblick klopften auch schon kräf tige Äände an die Türe deS kleinen Laufes. Mit einer Stimme, die aus tiefem Schlaf zu kommen schien, rief Marietta: „Ja? WaS ist los?" „Aufmachen! Polizei!" rief es von draußen Gleichzeitig wurde das Gepolter an die Türe energisch wiederholt. Marietta eilte, wie sie war, an die Türe, schob die Riegel zurück, öffnete eine kleine Spalte und sagte: „Ich kann Sie unmöglich herein lassen, meine Äerren..." „Machen Sie keine Geschichten! Als ob wir noch nie eihen Menschen gesehen hätten,. der nicht fertig angezogen war!" And noch ehe sie etwas dagegen tun konnte, standen zwei uniformierte.Grenzbeamte im Flur und schaute»'sich 
suchend um! Marietta nahm ein großes Tuch und perdeckte sich geschickt so, daß ihr« «schlanken Beine und ihre faszMWUMKkWg. auf die-Männer nicht AM gAZaeschaltet wurden. . Die Kiven Beamten drangen in das große Zimmer eM«Mdem Fontana lag und «»llten 
sich eben daran machen, eine Äaussuchung vor- zunehmen, alS ihr Vorgesetzter, der hinter ihnen das Käuschen betreten hatte, sie beiseite schob und Marietta freundlich und zuvorkommend an- redete: „Verzeihen Sie, Fräulein . . . Wir sind lei- der gezwungen . . . ." Marietta spielte die Empörte und operierte gewandt mit ihrer Draperie, die immer wieder Teile ihres entzückenden Negligis neckisch preis» gab. Der junge Beamte zeigte Verständnis für die etwas peinliche Lage der hübschen, jungen Dame und schickte vorerst einmal seine zwei Antergebe- nen hinaus. Dann sagte er,. sich noch einmal eMchuldi- gend: „Wir haben ein paar Schmuggtz^?ve.rfolgt und glaubten, die Spur von ein«»W^ihn«n, auf den wir geschossen habe», HM<KiHrh.?r ge» führt. Nun sehe 
ich «her, daß baS nicht wohl der Fall sein kann . . . Oder habeH.ipse Ml- leicht irgendwelchê B«^bMtm,gen ̂gemacht? Die. Schlisse haben Sie sicher gehlM^ 
Fräu- lein . , ." „ilni ed/rlUi) 
zu feto\±r••y-̂.Wfr'Wm. ge» schlafen, 
und.; mg^mtm. -pMM. vMMr Ihm 
Beach«» ge«W5, sag«- Mark«« mit
	        

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