Volltext: Liechtensteiner Vaterland (1943)

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Auduz. Mittwoch den 25. August 194« 
8. Jahrgang Hexiigspreise: Liechtenstein und die Schweiz jährlich Fr. 11.—, halbjährlich Fr. 5.50, vierteljährlich Fr. 2.80. Ausland (ausgenommen Brit Reich u. U.S.A.) Auskunft und Bestellung bei den Postämtern. Gleicher Preis wie Inland u. 30 Rp. Postzuschlag. Brit Reich und U.S. A. Fr. 14.— pro Jahr, halb]. Jt.7.—, viertelj. Fr.,3.50, nur bei Voreinzahlung. 
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Anzeigenpreise: Einspaltige Millimeterzeile: Liechtenstein 5 Rp.; Rheintal (Trübbach bis Sennwald), sowie Feldkirch 7 Rp.; übrige Schweiz 8 Rp.; Länder außer der Zoll- union 9 Rp.; Anzeigen im Textteil: 16 Rp. Erscheint Mittwoch und Samstag LIECHTENSTEINER ORGAN FÜR AMTLICHE KUNDMACHUNGEN Geschäftsstellen: Schriftleitung und Verwaltung in Vaduz (Liechtenstein). Postscheckkonto: „Liechtensteiner Vaterland, Vaduz", St. Gallen IX 5473. Druckerei: J. Kuhn's Erben, Buchs (Fernsprecher Buchs 88.474). Alleinige Inseratenannahme für Schweiz und Ausland: „Publicitas" A.G., St.Gallen und andere Filialen. Was mttft der Rieter einer Wohnnng vom Rieterschutz wissen? (Korr.) (Wir haben bereits am 16. und 20. Januar ds. Jahres zum 
Mieter- schuh Stellung genommen. Die Zu- nähme von Meinungsverschieden- heiten oder sogar der Ausbruch von Streitigkeiten auf diesem Gebiet veranlassen uns, neuerdings auf die- ses Thema zurückzukommen und hie- bei einmal dem Mieter das Wort zu reden. Die Red.) Im November vorigen Jahres erließ die fürstliche Regierung eine Verordnung betreffend Mieterschutz. Veranlaßt wurde diese Verord- nung einesteils, um ungerechtfertigte Erhöhun- gen des Mietzinses yintanzuhalten, andernteils, um die Mieter vor Vertragsauflösung bezw. Vertragsablauf durch Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit zu schützen. Wie berechtigt diese Maßnahme war, 
hat sich in der Folge we- gen der immer stärker auftretenden Wohnungs- not gezeigt. Es gibt zwar solche, die es nicht gern wahr lassen, daß heute besonders in Vaduz und in Schaan Wohnungsnot herrscht. Die Wohnungsnot ist aber wirklich vorhanden, wenn auch herrschaftliche Wohnungen oder ganze Käufer zu haben sind. Solche Käufer und Woh- nungen sind nämlich für einen gewöhnlichen Sterblichen mit einem niedrigen oder mittelmäs- sigen Einkommen, das heute ohnehin durch die eingetretene Teuerung stark belastet ist, nicht er- schwinglich. Der Mieterschutz bezweckt hiemit die Sicherung eines wesentlichen wirtschaftlichen Bedürfnisses der Bewohner, die Wohnungs- Möglichkeit. Mancher Fall, 
der sich im Laufe der Zeit er- eignete, wurde in der breiten Oeffentlichkeit mit mehr oder weniger viel Verständnis erörtert, je nachdem der 
Sprecher sich für den Mieter oder Vermieter einsetzte. Diese Zeilen sind vom Standpunkte des Mie- ters aus, also vom Standpunkt des Wirtschaft- lich Schwächeren aus, geschrieben. Der Schutz des Mieters ist ja der Zweck der eingangs er- wähnten Verordnung. Nicht der Vermieter, sondern der Mieter soll geschützt sein. Vor wem geschützt? Nun, vor dem Vermieter natürlich, weil dieser ohne Mieterschutz zugunsten des Mie- ters von rechtswegen die Möglichkeit 
hätte, sich des bisherigen Mieters zu entledigen und einen finanzkräftigeren aufzunehmen, der mehr zahlen könnte, will oder kann der bisherige Mieter die gern verlangte Mietzinserhöhung nicht leisten. Deshalb bestimmt die Mieterschutzverordnung vor allem, daß die Erhöhung der Mietzinse ohne Bewilligung der Regierung grundsätzlich untersagt ist. Eine Erhöhung des Zinses mit 
Bewilligung der Regierung kann durch beson- dere Umstände (z. B. wesentliche Reparaturen) gerechtfertigt sein. Nicht gerechtfertigt ist aber eine Erhöhung bei Durchführung normaler In standhaltungen, ohne unverhältnismäßigcn Ko stenaufwand. Völlig abwegig ist es, zufolge der allgemeinen Teuerung den Mietzins erhöhen zu wollen. Dem steht das grundsätzliche Verbot entgegen. Es gab sogar Vermieter, die den Mietzins erhöhen wollten, obwohl sie die Miet- eingänge zur Abdeckung der Kypothekarzinsen verwendeten oder auch zur Abzahlung ihrer Kypothekarschulden. Ein solches Vorgehen ist gegen das Gesetz und unmoralisch. Ein solcher Vermieter will sich des Mieters benützen,̂ um seine Kypothekarschulden schneller als sonst ab- zahlen zu können. Denn da sich der Zinsfuß nicht geändert hat, könnte der Vermieter durch höhere Mieteingänge mehr Zinsen abtragen bezw. am Kapital mehr abzahlen und dies in einer wirt- schastlich schlechten Zeit und ausgesprochen zu Lasten eines wirtschaftlich Schwächeren. Der Einwand, der Vermieter könne mit dem vom' Mieter angenommenen Gelde tun was er wolle, und die Verwendung des Mietzinses gehe den Mieter nichts an, ist abwegig. Wenn der Ver- mieter bisher den Mietzins zur Abdeckung von Zinsen und Schulden verwendete, kann er nicht plötzlich eine andere Verwendung vornehmen, um so sein unmoralisches Vorgehen zu bemänteln; denn unter der sonstigen allgemeinen-Teuerung leidet ja der Mieter ebenso wie der Vermieter. Mit dem Verbot der Mietzinserhöhung allein ist es jedoch nicht getan. Viele Mietverträge könnten ohne weiteres auf 14 Tage gekündigt werden und dem Mieter wäre in nichts geholfen. Deshalb sieht die Mieterschutzverordnung auch eine Beschränkung des Kündigungsrechts vor. Eine an und für sich gültige Kündigung des Mietvertrages kann auf Begehren des Mieters als unzulässig erklärt werden, wenn sie nach den Umständen des Falles als ungerechtfertigt er- scheint. Dies gilt für außergerichtliche wie auch für gerichtliche Kündigungen. Wenn die Mietsache vom Vermieter veräußert oder diesem im Rechtswege entzogen wird, gilt dies eben>o für den neuen Erwerber der Mietsache (Käufer, Rechtsnachfolger). Nach der mehrfach erwähnten Verordnung ist beispielsweise «ine Kündigung ungerechtfer- tigt, wenn sie erfolgt, weil der Mieter ihm sei-, tens des Vermieters zugemutete direkte oder in- direkte Mehrleistungen, denen keine entsprechende Gegenleistung gegenüber stand, abgelehnt hat, oder überhaupt die Kündigung nur erfolgt, um das Mietobjekt besser vermieten zu können; wenn die Kündigung gegenüber einer kinderrei- chen Familie aus keinem anderem Grunde als der Kinderzahl erfolgt. Gerechtfertigt ist eine 
eer- ^Verträge, 
Kündigung beispielsweise, wenn das Verhalten des Mieters oder seiner Familie zu berechtigten Klagen Anlaß gab oder wenn der Eigentümer nachweist, daß er, ohne den Bedarf selbst speku- lativ verursacht zu haben, in seinem Kaufe für sich oder nächste Verwandte eine Wohnung be- nötigt. Die Kündigung kann auch durch den Eigenbedarf eines Käufers des Kaufes gerecht- fertigt werden. Ist nun im Falle einer vom Vermieter ausgc- sprochenen (gerichtlichen oder außergerichtlichen) Kündigung der Mieter der Auffassung, es sei ihm zu Anrecht gekündigt worden, so kann er sich innert 10 Tagen seit dem Empfang der KUndi- gung an den zuständigen Gemeinderat mit dem Antrage wenden, die vom Vermieter ausgespro- chene Kündigung für unzulässig zu erklären. Dringt der Mieter mit seinem Begehren durch, wird die Kündigung vom Gemeinderat also für unzulässig erklärt, so gilt der Mietvertrag, falls die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf unbestimmte Zeit erneuert. Die Behörde ist je- doch befugt, die Mietdauer zu beschränken. Der Mieter kann selbstverständlich gegenüber jeder neuen Kündigung seitens des Vermieters den ^Entscheid der Behörde anrufen. Die Behörde entscheidet über Begehre» des Mieters auch über die Verlängerung von Miet- Verträgen, die nach einer bestimmten Dauer ohne Kündigung ablaufen würden, also über _ :, die auf einen bestimmten Endtermin abgeschlossen sind. Gibt sich nun der 
Mieter o'oet auch der Ver- mieter mit dem Entscheid des zuständigen Ge- meinderates nicht zufrieden, so kann die Sache im Rekurswege an die fürstliche Regierung weitergezogen werden; diese entscheidet dann endgültig. Linter den gegebenen gesetzlichen Regelungen kann es vorkommen, daß sich sowohl die Gerichte als auch die Verwaltungsbehörden (Gemeinde- rat, Regierung) mit einer Kündigung zu befas- sen haben. Ein Betspiel: Ein Vermieter kündigt dem Mieter gerichtlich die Wohnung einen Monat vor Ablauf der Mietdauer. Der in seinen vertraglichen Rech- ten verletzte Mieter wird nun gegen die Kündi- gung bei Gericht die Einwendung erheben, der Mietvertrag sei ja noch gar nicht abgelaufen. Es kommt also zum Prozeß, der durch alle drei Instanzen (Landgericht, Obergericht, Oberster Gerichtshof) gehen kann. Daneben wird sich aber der Mieter auch verwaltungsrechtlich wehren und über Gemeinderat und allenfalls im Re- kurSwege über die Regierung die Llnzulässigkeit der Kündigung begehren, selbst wenn der Miet- vertrag wirklich abgelaufen wäre. Dies unter Berufung auf den Mieterschuh. Es kann somit vorkommen, daß die Gerichte eine Kündigung 
an und für sich als gerechtfertigt anerkennen, im • gegenständlichen Beispiele dann, wenn der Ver- trag wirklich abgelaufen wäre, während die Verwaltungsbehörden die an und für sich ge- rechtfertigte Kündigung in Anwendung des Mieterschuhes filr unzulässig erklären. Ein Ver» mieter kann also einen Prozeß vor allen Ge- richtsinstanzen gewinnen und doch unter Am- ständen den Mietvertrag zufolge des bestehenden Mieterschutzes nicht rechtswirksam kündigen. ilm keine Komplikation in der Exekutionsfüh- rung aufkommen zu lassen, verlangen die Ge- richte vor der Bewilligung einer Exetution (zwangsweise Räumung einer Wohnung) den Nachweis dafür, daß der Mieter entweder kei- nen Antrag auf -Unzulässigerklärung der Kündi- gung im Verwaltungsverfahren stellte oder daß ein solcher Antrag auf Anzulässigerklänmg der Kündigung rechtskräftig abgewiesen wurde. Sin Streifzug durch die Landesrechnung 1942 (Korr.) II. Wir brachten kürzlich als Einleitung zu einem Streifzug durch die 1942er Landesrechnung einen Auszug aus der Bilanz, aus der ersichtlich war, daß die staatliche Ftnanzgebarung auch für 1942 mit großer Umsicht und Sorgfalt, und mit der gebotenen Sparsamkeit gepflegt wurde. Ein ansehnlicher Lleberschuß belohnte die verant- wortlichen Instanzen für ihre umsichtige Tätig- keit. — Die Bilanz gibt aber nur einen großen Lleberblick über die Gesamt-Staatswirtschaft. Den Bürger aber interessieren auch die einzel- nen Verwaltungsgebiete und darum beginnen wir heute mit unserem Streifzuge. In den näch- sten Nummern wird dieser Streifzug fortgesetzt. Titel I. Allgemeine Landesverwaltung. Der Voranschlag betrug 228 311.97 Fr., die tatsächlichen Ausgaben 2S0 589.20, die Mehr- ausgaben machen daher rund 22 000 Fr. aus. Die einzelnen Abteilungen dieses Titels präsen- tieren sich wie folgt: a) Landtag Fr. 2739.35 (1941: 4014.80), daher Ersparnis Fr. 2660.65. bf Regierung Fr. 70537.95 (1941: 72 769.32). c) Sicherheitskorps Fr. 42 541.01 (1941: 45 550.71), daher Weniger-Ausgabe rund Fr. 3000. d) Allgemeine Auslagen Fr. 78 861.99 (1941: 66 218.38), Mehrausgaben daher rund Fr. 12 600. Bei Keijung und Beleuchtung mußten Fr. 12 000, für Porti, Telephon und Telegramme rund Fr. 1100, bei Reise- auslagen rund Fr. 3200, für Veranstaltun- gen Fr. 2300 mehr ausgegeben werden. Das neue Gift Kriminal-Roman von Paul Altheer (Addrucksrecht Schweizer F-uilletoii-Dicust) Sehr klug, keines Mädchen", sagte er aner- kennend. „!lnd was soll nun geschehen?" „Nichts. — Sie sollen einfach abwarten. Sie erhalten durch mich weitere Instruktionen." Der Rechtsanwalt staunte daS Mädchen an wie ein Meerwunder: „Durch Sie? Wer sind Sie denn, Fräulein?" Wieder lächelte sie ihr bestrickendes Lächeln und sagte: „Marietta. Nur Marietta, weiter nichts." „Instruktionen von wem", wollte Fyntana wissen. „Von 17 <8/7." Nun stand er wie angewurzelt, vor der klei- nen Dame still, starrte sie an und vergaß den Mund zu schließen. „Von ihm persönlich?" fragte er. „Ich kann Ihnen nicht mehr sagen, als 17 G/7", sagte sie und lächelte ihn unentwegt an. Fontana schob Mittel- und Zeigefinger in den Kragen. Cr mußte sich ein bißchen Lust verschaf- fen. „Dann ist es gut, Fräulein Marietta", sagt« 
er resigniert. „Wir werden den Fall Becrli in die Kände nehmen." „Ich danke Ihnen, Kerr Doktor." Sie stand auf und 
wandte sich zur Türe, blieb aber auf halbem Wege stehen: „Noch etwas, Kerr Doktor. — Diese beiden Mädchen da draußen sollen Sie entlassen. " Wieder schaute er ihr sprachlos ins Gesicht. „Sie spionieren Ihnen nach, Kerr Doktor. Sie sind neugierig und indiskret. So etwas können Sie in der nächsten Zeit nicht in Ihrer Am- gebung brauchen." „In der nächsten Zeit? WaS heißt das?" Sie zuckte die Achseln: „Befehl! — Aebrigens — es 
werden sich aller- Hand Dinge hier zuspitzen. Sie wissen ja, daß die BaSler Kriminalpolizei diese Dinge mit einem verdammten Eifer verfolgt. ES darf kei- ner der Fäden bis hierher verfolgt werden kön- nen." „Ich kann doch nicht ohne Büropersonal. . ." protestierte der Anwalt. Marietta lächelte ihn immer wieder in ihrer bestrickenden Art an unb meinte: ..Unsere GeschSste müssen Sie ja doch ohne Personal erledigen. Änd Ihre Praxi» ... Ich habe mir sagen lassen, daß sie nicht so gar um. fangreich ist. — Außerdem werde ich heute als 
Sekretärin in Ihren Dienst treten." Cr schaute sie an, als hätte sie ihm die neueste Geschichte von der Seeschlange von Loch-Neß erzählt. „Wollen Sie nicht, Doktor?" fragte sie in nek- kischem Ton. Cr fuhr zusammen, lächelte nun ebenfalls, ein bißchen abwesend, aber doch sehr liebenswürdig: „Aber, selbstverständlich, Fräulein Marietta. Vier bei Ferribert. Ein paar'Tage lang hatte Ferribert die Herr- liche Ruhe im Grand Kotel Dolder in Zürich genießen können. Mit Vorliebe saß er auf der großen Terrasse und träumte über die wunder- volle Zürichseegegend hinweg zu den sernen Alpen hinüber und nach dem tiefen Kim- mel, der sich blau und blendend über der Welt wölbte. Run aber fanden all diese Kerrlichkeiten mit einem Mal ein Ende. Als ob irgend die Pa- role ausgegeben - worden wäre,- daß er ha seil und für besonders schwierige Fälle die einzig richtige Person bedeute, ging mit einem Mal «ine Lauferei los, die mit der-Ruhe, mit der sich der berühmte Detektiv anfänglich umgeben hatte, in krassem Widerspruch stand. Zuerst war «« Dr. Fyntana, der sich bei 
ihm melden ließ. Schwer ließ 
er sich in einem Sessel niederfallen und begann ohne Am- schweife: „Weshalb ich zu Ihnen komme/Kerr Fern- bert .... Da ist ein Klient von mir in einer verdammt schwierigen Lage, mit der ich nicht allein fertig zu werden fürchte. Sie werden ver- stehen, wenn ich den Namen nicht preisgebe. Mein AnwaltSgehetmniS verpflichtet mich zu abfoluterl Diskretion — auch Ihnen gegenüber. Das soll wahrhaftig kein MißttauenSvotum fein. Sie verstehen mich doch, Kerr Ferribert?" Ferribert, der ihn aufmerksam beobachtet hatte, nickte fast unmerklich, reichte ihm eine Zigarette und bat ihn, nachdem er ihm auch noch Feuer geboten hatte, fortzufahren. „Sie haben vielleicht von dem Autounfall ge- hört, der sich vor ein paar Tagen in der Nähe von Baden ereignet Hat. In einer Gewitter» nacht wurde ein Radfahrer überrannt und ist seither, wie ich gehört habe, an den Folgen sei- ner Verletzungen gestorben. Der Automobilist machte sich natürlich die größten Sorge» und würde die. Kinterlassenen gerne entschädigen, fürchtet aber, daß die. Polizei sich ins Mittel legt und ihm den Prozeß macht. Aad da» ,— Sie können sich ja denken — würde ein« ganz empfindliche Freiheirssttafe absetze«. Sie wts-
	        

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