Rückstellungen - steuerrechtlich nicht zulässig
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2.2.11. Steuerrechtlich nicht zulässige Rückstellungen
Höhn''* hält fest, dass Rückstellungen vor allem ın folgenden Fällen
steuerrechtlich nicht zulässig sind:
wenn sie im Hinblick auf künftige aktivierungspflichtige Anschaf-
fungen gemacht werden (z.B. Wiederbeschaffungsreserven);
wenn der Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe auslösenden
Ereignisses noch wenig wahrscheinlich ist;
wenn vorläufig nicht damit zu rechnen ist, dass die Aufwandverur-
sachung zu einer Ausgabe führen wird und auch kein zwangsläufi-
ger Zusammenhang mit der laufenden Ertragserzielung besteht.
2.2.12. Korrektur von überhöhten Rückstellungen durch die Steuerverwaltung
Die Steuerverwaltung hat das Recht, überhöhte oder zu Unrecht vorge-
aommene Rückstellungen aufzurechnen. Dies folgt insbesondere aus der Tat-
sache, dass die Ertragssteuer'” ja auf den jährlichen Reinertrag erhoben wird,
welcher sich aus der Gesamtheit der um die «geschäftsmässig begründeten»
Aufwendungen gekürzten Erträge mit Einschluss aller Kapital- und Liquida-
Honsgewinne zusammensetzt. Zum steuerbaren Reinertrag gehören somit auch
Rückstellungen, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind.
118 E. Höhn, Steuerrecht, 5. vollständig überarbeitete Auflage 1986, Seite 248
119 siehe Art. 77 SteG