Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - steuerrechtlich nicht zulässig 
Seite 95 
2.2.11. Steuerrechtlich nicht zulässige Rückstellungen 
Höhn''* hält fest, dass Rückstellungen vor allem ın folgenden Fällen 
steuerrechtlich nicht zulässig sind: 
wenn sie im Hinblick auf künftige aktivierungspflichtige Anschaf- 
fungen gemacht werden (z.B. Wiederbeschaffungsreserven); 
wenn der Eintritt der Bedingung oder des die Ausgabe auslösenden 
Ereignisses noch wenig wahrscheinlich ist; 
wenn vorläufig nicht damit zu rechnen ist, dass die Aufwandverur- 
sachung zu einer Ausgabe führen wird und auch kein zwangsläufi- 
ger Zusammenhang mit der laufenden Ertragserzielung besteht. 
2.2.12. Korrektur von überhöhten Rückstellungen durch die Steuerverwaltung 
Die Steuerverwaltung hat das Recht, überhöhte oder zu Unrecht vorge- 
aommene Rückstellungen aufzurechnen. Dies folgt insbesondere aus der Tat- 
sache, dass die Ertragssteuer'” ja auf den jährlichen Reinertrag erhoben wird, 
welcher sich aus der Gesamtheit der um die «geschäftsmässig begründeten» 
Aufwendungen gekürzten Erträge mit Einschluss aller Kapital- und Liquida- 
Honsgewinne zusammensetzt. Zum steuerbaren Reinertrag gehören somit auch 
Rückstellungen, soweit sie nicht geschäftsmässig begründet sind. 
118 E. Höhn, Steuerrecht, 5. vollständig überarbeitete Auflage 1986, Seite 248 
119 siehe Art. 77 SteG
	        

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