Rückstellungen - Bewertungsprinzipien
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Bei der steuerlichen Rückstellungsbildung und -bewertung sind somit
nach deutscher Usanz die nachstehend näher ausdefinierten Prinzipien zu
beachten!!:
a) Imparitätsprinzip
In $ 252 Abs. 1 Nr. 4 des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB)
wird das Imparitätsprinzip ausformuliert, welches u.a. das Verbot
beinhaltet, nicht realisierte Gewinne auszuweisen, und das Gebot,
noch nicht realisierte, aber vorhersehbare Risiken zu berücksichti-
gen. Es verlangt also eine unterschiedliche Behandlung der zu
erwartenden Gewinne und Verluste.
b) Prinzip der kaufmännischen Vernunft
8 253 Abs, 1 Satz 2 HGB sieht für die Bildung von Rückstellungen
vor, dass diese nur mit demjenigen Betrag anzusetzen sind, welcher
nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erforderlich ist.
Vernünftig kaufmännisch beurteilen bedeutet nichts anderes, als
dass unter Berücksichtigung aller vorhersehbaren Risiken eine vor-
sichtige Bewertung vorgenommen werden soll. Im Interesse eines
aussagekräftigen Vermögens- und Ertragsausweises eines Unter-
nehmens sollte die Bewertung der möglichen Risiken jedoch nicht
übervorsichtig sondern immer den Tatsachen entsprechend vorge-
nommen werden. Der Ausweis fiktiver Risiken und Schulden ist
dabei untersagt. Diejenigen Risiken, welche am wahrscheinlichsten
erscheinen, bilden die Bewertungsgrundlage. Die zu erwartenden
Aufwendungen sollten im Rahmen dieser Vorgaben bewertet wer-
den. Selbstverständlich dürfen in einem gewissen Rahmen auch
Schätzungen vorgenommen werden.
115 siehe hiezu A. Christiansen, Steuerliche Rückstellungsbildung, Seite 45ff