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Provisons-Rückstellungen
Rückstellungen - Arten / Provisionen
Die Provision stellt nach dem Handelsrecht ein für eine kaufmänni-
sche Geschäftsbesorgung ausgerichtetes Entgelt dar, welches nach
Prozentsätzen des Umsatzes oder Gewinns berechnet wird. An-
spruch auf Provisionen haben i.d.R. Handelsvertreter, Spediteure,
Kommissionäre, Makler etc.“. Manchmal erhalten auch Angestellte
als zusätzliche Vergütung eine Provision. Nach Masshardt” können
z.B. die an einen Dritten für die Vermittlung von Liegenschaften
ausgerichteten Provisionszahlungen als geschäftsmässig begründe-
te Unkosten zugelassen werden, sofern eindeutig feststeht, dass die
Dienste dieses Dritten auch tatsächlich in Anspruch genommen
worden sind®®,
Die Besteuerung einer Provision richtet sich im liechtensteinischen
Steuerrecht nach Artikel 45, Absatz 1, lit. c, SteG wonach jeder
Erwerb aus einer anderen als unter lit. a (= Erträge des Vermögens)
und b (= wiederkehrende Leistungen die bereits nach Art, 44 lit. f
und g SteG als Vermögen berücksichtigt wurden) genannten selbst-
ändigen Tätigkeit Gegenstand.der-Erwerbssteuer ist.
Da Provisionen geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen
können, kann hierfür selbstverständlich auch eine entsprechende
Rückstellung gebildet werden. Voraussetzung ist jedoch, dass damit
nicht nur die Vorverlagerung eines Aufwandpostens einer künftigen
Periode bewirkt wird. Die unmittelbare Verlustgefahr muss nach-
weisbar sein. Die liechtensteinische Steuerverwaltung anerkennt
derartige Rückstellungen nur dann, wenn die entsprechende
Aufwandposition auf das laufende Geschäftsjahr entfällt und der
Höhe nach nicht genau bestimmbar ist.
$4 siehe auch Allgemeines deutsches Handelsgesetzbuch vom 16.3.1861, abgedruckt in
LGBl. 1997 Nr. 193, ausgegeben am 7.11.1997
85 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 291
86 Archiv Band 28, Seite 536; Band 31 Seite 318; Band 43. Seite 44