Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - Arten / Grossreparaturen 
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z) Rückstellung für künftige Grossreparaturen 
Diese Form von Rückstellungen wird in der Praxis der schweizeri- 
schen Steuerbehörden, insbesondere im Hinblick auf 
Grossreparaturen an Liegenschaften, in angemessenem Umfange 
zugelassen. Masshardt” führt dazu aus, dass Liegenschaften, insbe- 
sondere auch Wohnliegenschaften, erfahrungsgemäss einer steten 
Abnützung ausgesetzt sind. Daraus resultierende Unterhaltsarbeiten 
fallen u.U. nur in grösseren Abständen an, so z.B. die Erneuerung 
von Fassaden, Serviceleistungen bei Lift und Heizungsanalge usw.. 
{m Zusammenhang mit derartigen Reparaturen sowie Unterhalts- 
arbeiten entstehen grössere Aufwandpositionen, welchen unbestrit- 
tenermassen der Charakter von Unkosten zukommt. Es erscheint 
daher folgerichtig, dass hiefür auch entsprechende Rückstellungen 
steuerfrei gebildet werden können. 
Gemäss Cagianut/Höhn®” werden Rückstellungen für künftige 
Reparaturen im allgemeinen steuerlich nicht zugelassen, ausser für 
’eriodisch vorzunehmende Grossreparaturen an Liegenschaften. In 
einem solchen Fall sollen Rückstellungen zugelassen werden, da 
sich die Abnützung, welche den eigentlichen Grund für die 
Reparatur darstellt, auf mehrere Geschäftsperioden verteilt. 
In der Praxis der Liechtensteinischen Steuerverwaltung wird diese 
Form von Rückstellungen grundsätzlich nicht zugelassen, denn es 
gilt, dass Rückstellungen nur dann zulässig sind, wenn eine unmit- 
telbare Verlustgefahr nachgewiesen werden kann und damit nicht 
bloss eine Vorverlagerung von Aufwandposten der kommenden 
Geschäftsjahre bewirkt wird. Diese generelle Einschränkung wird 
immer dort vorgeschoben, wo eine klare Regelung auf dem Verord- 
nungswege fehlt. Es erscheint daher angezeigt, dass solche 
Rückstellungen in begründeten Fällen mit der Steuerverwaltung 
ausdiskutiert und notfalls der Rechtsweg beschritten wird. 
79 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 317 
30 Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 2. Auflage 1989, Seite 443
	        

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