Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Vorwort 
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Vorwort 
Wenn man sich im Ausland aufhält, wird man immer wieder darauf angespro- 
chen, welch paradiesische Steuerbelastungen wir im Fürstentum Liechten- 
stein hätten. Dem ist jedoch keineswegs so, denn der Höchststeuersatz für natür- 
liche Personen und Personengesellschaften liegt immerhin bei ca. 20% und bei 
den juristischen Personen sogar bei ca. 23% (inkl. Ausschüttungszuschlag und 
Couponsteuer). Es mag zwar stimmen, dass wir im Vergleich mit den derzeit in 
Deutschland zur Anwendung kommenden Höchstbelastungen (zwischen 75% 
und 85%) “paradiesische Zustände» haben, aber diese Gegenüberstellung kann 
sö nicht bewertet werden, denn Steuerbelastungen von über 40% sind meiner 
Ansicht nach absolut unverhältnismässig und dementsprechend ungerecht. 
Im Falle von Deutschland könnte man bereits schon von “staatlich organisier- 
tem Diebstahl» sprechen, denn wenn ein Betriebsinhaber die ersten 20 Tage 
eines jeden Monats nur “für den Staat arbeiten» muss, dann hat dies mit einer 
Besteuerung im herkömlichen Sinne nichts mehr zu tun. Am Beispiel von 
Deutschland kann man unschwer erkennen, dass derartige Steuerbelastungen 
der Wirtschaft massiv schaden. Als Folge davon steigt die Arbeitslosigkeit und 
damit auch die Unzufriedenheit in der Bevölkerung. Die kürzlich abgehaltenen 
Wahlen haben einmal mehr deutlich gezeigt, dass die Deutschen nicht mehr 
gewillt sind, die gegenwärtige Situation weiter hinzunehmen. . 
Die wenigsten Leute im Ausland wissen jedoch, dass in Liechtenstein z.B. 
auch die privaten Kapitalgewinne bis auf einen Freibetrag von CHF 3’000.00 
pro Jahr und Person zusammen mit dem sonstigen Erwerb normal versteuert 
werden müssen. Als Kompensation dazu sind die Erträgnisse aus Wertschrif- 
tenanlagen (z.B. Dividenden, Festgeld- und Obligationenzinsen etc.) von der 
regulären Besteuerung durch die Erwerbssteuer ausgenommen. 
Trotz der relativ vernünftigen liechtensteinischen Steuersätze versucht der ein- 
zelne Steuerpflichtige auch in Liechtenstein, auf legale Art und Weise einen 
Weg zu finden, die Steuerbelastung noch weiter zu «optimieren». Ein Weg dazu 
bieten einem u.a. die Abschreibungen sowie die Möglichkeiten zur Bildung von 
Rückstellungen und privilegierten Warenreserven.
	        

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