Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Rückstellungen - Arten / Delkredere 
Übersteigt der Rückstellungsbetrag jedoch die genannten 10% bzw. 
15%, so muss der Steuerpflichtige der Steuerverwaltung gegenüber 
den entsprechenden Nachweis für diese Zusatzrückstellung erbrin- 
gen. Zurückgestellte Forderungen, welche ganz oder teilweise ver- 
loren sind, müssen über das Delkrederekonto abgeschrieben wer- 
den. Grundsätzlich richtet sich die geschäftsmässige Begründetheit 
der Delkredere-Rückstellung nach dem Grade der Verlustwahr- 
scheinlichkeit für die einzelnen Forderungen. 
Das Zürcher Verwaltungsgericht entschied am 14.5.1991, dass eine 
vom Steuerpflichtigen geltend gemachte Delkredererückstellung, 
welche die zulässige Pauschale von 10% des risikobehafteten Debi- 
torenbestandes übersteigt, nach dem Prinzip der Einzelbewertung 
vollständig nachgewiesen werden muss®. 
Gemäss neuester Rechtsprechung des Schweizerischen Bundes- 
gerichts stellt das Delkredere keine eigentliche Rückstellung dar. 
Mit dem Delkredere-Risiko sind keine Risiken künftiger tatsächli- 
cher Geld-, Güter oder Leistungsabgänge verbunden. Diesem In- 
kassorisiko wird deshalb auch nicht durch eine Rückstellung 
Rechnung getragen, sondern durch die Bildung einer Wertberich- 
tigungsposition unter den Aktiven. 
65 Steuer Revue Nr. 6, 47. Jahrgang, Seite 269ff
	        

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