Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Rückstellungen - Definition gemäss Steuerrecht 
Diesen Regeln folgend sind somit nebst den bereits erfassten Verpflich- 
‚ungen gegenüber Dritten auch 
die sicheren Verbindlichkeiten in ungewisser Höhe 
(z.B. Pensionsrückstellungen), 
ungewissen Verbindlichkeiten in feststehender Höhe 
(z.B. Bürgschaftsverpflichtungen) 
sowie ungewissen Verbindlichkeiten in ungewisser Höhe 
(z.B. Garantierückstellungen) 
antsprechend als Rückstellung unter den Passiven einzustellen. 
2.1.4. 
Im Steuerrecht 
Das Gesetz vom 30. Januar 1961 über die Landes- und Gemeindesteu- 
ern” verwendet in der heutigen Fassung ebenfalls den Begriff «Rückstellun- 
gen», wobei als Voraussetzung für deren steuerliche Zulässigkeit die wirtschaft- 
lichen Verhältnisse genannt werden. Eine allgemein gültige Definition fehlt 
jedoch auch hier. 
Die Regierung hat am 4. April 1968 eine Verordnung erlassen”, welche 
die steuerbefreiten Rückstellungen näher regelt. Darin wird zwar unterschieden 
zwischen «allgemeinen Rückstellungen» sowie «Rückstellungen für drohende 
Verluste auf Forderungen», jedoch eine eigentliche Begriffsdefinition fehlt auch 
hier vollständig.» 
52 siehe auch aktuelle Textausgabe «Das liechtensteinische Steuergesetz» von A. Fuchs- 
Ospelt, erhältlich über den Buchhandel oder beim Bonafides Verlag, Vaduz. 
53 LGBl. 1968/12 ausgegeben am 11.4.1968 (siehe Anhang G, Seite 131ff)
	        

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