Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - Definition gemäss Handels- und Privatrecht Seite 5] 
Ziel der dynamischen Bilanztheorie ist der periodengerechte 
Erfolgsausweis”®. Die Rückstellungen sind für Aufwendungen zu bilden, die 
noch nicht zu einem Vermögensabgang geführt haben und bei denen unklar ist, 
ob und in welcher Höhe sie zu einem Vermögensabgang führen werden. 
Rückstellungen stellen eine Art Abgrenzungsposten dar und haben die Aufgabe. 
Aufwendungen derjenigen Periode zuzuweisen, in der sie verursacht wurden. 
Welche Arten von Rückstellungen gebildet werden können, wird in einem spä- 
teren Kanitel beschrieben. 
2.1.3. Im Handelsrecht/Privatrecht 
Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch, welches seit 1812 bzw. 
1846 im Fürstentum Liechtenstein anwendbar ist, fehlt eine Definition des 
Rückstellungsbegriffes. Die liechtensteinischen Rechnungslegungsvorschriften 
sind, abgesehen von einigen Spezialbestimmungen, im derzeitig gültigen 
Gesetz über das Personen und Gesellschaftsrecht (PGR) enthalten und zwar in 
der fünften Abteilung unter dem Titel «das kaufmännische Verrechnungswesen» 
(Art. 1045 - 1066). Auch diese Rechnungslegungsvorschriften enthalten keine 
Legaldefinition zum Begriff der Rückstellungen. Artikel 1051 Absatz 1 PGR* 
verlangt unter anderem, dass die Jahresbilanz vollständig und wahr aufzustellen 
sel. 
50 F. Cagianut/E. Höhn, Unternehmenssteuerrecht, 2. Auflage 1989, S. 436 
51 «Die Jahresbilanz ist nach anerkannten kaufmännischen Regeln so vollständig und 
klar, wahr und übersichtlich aufzustellen, dass sie einen möglichst sicheren Einblick 
in die wirtschaftliche Lage des oder der Bilanzpflichtigen gewährt.» .....
	        

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