Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Grundsatz der Wahrheit 
Der Grundsatz der Wahrheit 
Was ist Wahrheit? Im Brockhaus Lexikon‘ wird «Wahrheit» wie folgt 
definiert: 
Die Vollendung des Wissens, die in jeder Erkenntnis als Übereinstim- 
mung mit ihrem Gegenstand angestrebt wird. 
Als artverwandte Wörter werden in Knaurs Wörterbuch der Synonyme’ 
«Wirklichkeit», «Tatsache», «Tatsächlichkeit», «Realität», «Richtigkeit» sowie 
«Gewissheit» aufgeführt. 
In Art, 1051 Abs. 1 PGR wird genau vorgegeben, wie eine Jahresbilanz 
aufzustellen und damit auch die laufende Buchführung zu gestalten ist. Wenn 
ein Bilanzleser in der Lage sein soll, lediglich aufgrund der in der Jahresbilanz 
ausgewiesenen Daten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche 
Lage eines Unternehmens zu erhalten, dann müssen die Bücher dieser 
Unternehmung «vollständig», «klar», «wahr» sowie «übersichtlich» geführt 
sein. Eine Umschreibung des Begriffes «wahr» erübrigt sich, zumal dieser 
Begriff immer nur im Zusammenhang mit den anderen drei aufgeführten 
Begriffen «vollständig», «klar» sowie «übersichtlich» gesehen werden darf. Um 
einen «sicheren Einblick» in die wirtschaftliche Lage einer Unternehmung zu 
zrhalten, muss die Rechnungslegung zwangsläufig «vollständig», «klar». 
«wahr» sowie «übersichtlich» sein. 
Sind die Bücher nicht «vollständig» geführt, ist ein sicherer Einblick in 
die wirtschaftliche Lage einer Unternehmung nicht möglich. Ebenso ist auch 
kein sicherer Einblick möglich, wenn z.B. Darlehenszinsen und Dienstlei- 
stungshonorare in einer gemeinsamen Position «Einnahmen» aufgeführt wer- 
den. da die «Klarheit» der Jahresrechnung dadurch verunmöglicht wird. 
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Brockhaus Lexikon, Band 19, Wiesbaden 1982 
Knaurs Wörterbuch der Synonyme, München 1984, Seite 532
	        

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