Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Seite 136 Anhang I - Verordnung über die Bewertung der Warenvorräte 
2) Im Falle einer Tieferbewertung, die ein Drittel des Warenwertes 
übersteigt, ist dem Reingewinn grundsätzlich der Differenzbetrag zuzurechnen, 
um den die Tieferbewertung den nach Artikel 2 festgesetzten Höchstansatz 
übersteigt. Die Steuerverwaltung ist berechtigt, zum Ausgleich eines mit der 
Lagerhaltung verbundenen überdurchschnittlichen Risikos bei entsprechendem 
Nachweis erhöhte Reservestellungen zu bewilligen. 
Art. 4 
1) Der sich nach Abzug der bewilligten Reserve ergebende Lagerwert 
ist massgebend sowohl für die Ermittlung des steuerpflichtigen Vermögens bzw. 
Kapitals, wie auch für die Berechnung des steuerbaren Erwerbs bzw. Ertrages. 
2) Die Reservestellung ist in den der Steuerverwaltung einzureichen- 
den Unterlagen auszuweisen. Nicht vorschriftsmässig ausgewiesene Reserven 
können nachträglich nicht mehr privilegiert werden und sind als steuerpflichtig 
oder nachsteuerpflichtig aufzurechnen. 
Art. 5 
Die privilegierten Reserven sind zu versteuern, wenn sie realisiert, auf- 
gelöst oder sonstwie ihrem Zweck entfremdet werden, sowie im Falle der 
Liquidation oder bei Verlegung des Geschäftes ausser Landes. 
Art. 6 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und findet erstmals für die 
Einschätzung und Veranlagung im Jahre 1968 (Steuerjahr 1967) Anwendung.
	        

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