Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Anhang I - Verordnung über die Bewertung der Warenvorräte Seite 135 
Verordnung 
vom 4. April 1968 
betreffend die Bewertung der Warenvorräte und die 
Reservestellungen 
31. 1968 Nr. 12, Ziffer 3, ausgegeben am 11.4.1968) 
| 
Gestützt auf Artikel 44, lit. c, Artikel 47, Absatz 1, lit. b, sublit. aa, 
Artikel 77, Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 164 des Gesetzes über die 
Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961; LGBl. 1961 
Nr. 7. verordnet die Regierung: 
Art. 1 
Rohstoffe, Halbfabrikate, Fabrikate und sonstige Waren sind nach den 
Selbstkosten oder, wenn der Marktwert geringer ist. nach dem Marktwert ein- 
zuschätzen. 
Art. 2 
Auf dem Wert des Warenlagers nach Artikel 1 werden 33 1/3% als pri- 
vilegierte (stille) und im Zeitpunkt der Äufnung nicht zu versteuernde Reserve 
zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, so ermässigt sich auch die 
privilegierte Reserve auf höchstens 33 1/3% des neuen Inventarwertes. 
Art. 3 
1) Die Reservebildung nach Artikel 2 wird von der Steuerverwaltung 
nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ein mengenmässig vollständiges 
Inventar führt und den Steuerbehörden über Verlangen genügende Angaben über 
die Bewertung zu Selbstkosten bzw. zum Marktwert liefert.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.