Anhang I - Verordnung über die Bewertung der Warenvorräte Seite 135
Verordnung
vom 4. April 1968
betreffend die Bewertung der Warenvorräte und die
Reservestellungen
31. 1968 Nr. 12, Ziffer 3, ausgegeben am 11.4.1968)
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Gestützt auf Artikel 44, lit. c, Artikel 47, Absatz 1, lit. b, sublit. aa,
Artikel 77, Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 164 des Gesetzes über die
Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961; LGBl. 1961
Nr. 7. verordnet die Regierung:
Art. 1
Rohstoffe, Halbfabrikate, Fabrikate und sonstige Waren sind nach den
Selbstkosten oder, wenn der Marktwert geringer ist. nach dem Marktwert ein-
zuschätzen.
Art. 2
Auf dem Wert des Warenlagers nach Artikel 1 werden 33 1/3% als pri-
vilegierte (stille) und im Zeitpunkt der Äufnung nicht zu versteuernde Reserve
zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, so ermässigt sich auch die
privilegierte Reserve auf höchstens 33 1/3% des neuen Inventarwertes.
Art. 3
1) Die Reservebildung nach Artikel 2 wird von der Steuerverwaltung
nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ein mengenmässig vollständiges
Inventar führt und den Steuerbehörden über Verlangen genügende Angaben über
die Bewertung zu Selbstkosten bzw. zum Marktwert liefert.