Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Seite 116 
Anhang B - Verordnung über die Abschreibungen 
50% auf die dem Gewässerschutz dienenden amtlich genehmigten 
Anlagen und Einrichtungen des Betriebes; ferner auf energiespa- 
rende Einrichtungen (Wärmeisolierungen, Umstellung von Heizan- 
Jagen usw.) und auf Anlagen zur Nutzung der Umgebungswärme 
(Sonnenenergie, Wärme-Kraft-Koppelung usw.). ” 
2) Die unter a bis c genannten Gebäude und Liegenschaften dürfen im 
Rahmen der vorgenannten Ansätze nur bis zum Steuerschätzungswert abge- 
schrieben werden. 
3) Dienen die Gebäude unter a bis c nur zum Teil der Geschäftstätigkeit 
des Steuerpflichtigen, so ist die Abschreibung nur auf diesen Teil zulässig. 
4) Die Abschreibungen können vom Buchwert oder vom Anschaf- 
fungswert vorgenommen werden. Eine Änderung des Abschreibungssystems ist 
mit Zustimmung der Steuerverwaltung gestattet. Wird vom Anschaffungswert 
abgeschrieben, so betragen die Ansätze die Hälfte der unter Artikel 4, Absatz 1 
festgesetzten Normen. Die Abschreibungen sind in diesem Falle durch 
Staffelinventare oder andere geeignete Hilfsmittel zu belegen. 
Ü) 
Art. S- 
Wird eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Abschreibung bei der 
Veranlagung nicht in vollem Umfange zugelassen und wird der zuviel abge- 
schriebene Betrag als Erwerb bzw. Ertrag erfasst, so ist dem Steuerpflichtigen 
die steuerfreie Reaktivierung dieses Betrages zur Vornahme späterer Abschrei- 
bungen gestattet. Die Reaktivierung ist nachzuweisen; dies kann auch ausser- 
halb der Buchhaltung geschehen. 
I) Art. 4 Abs. 1 lit. 1 2. Satz in der Fassung von Paragraph 2 der Verordnung vom 
30.10.1979, LGBI. 1979 Nr. 58, ausgegeben am 29.11.1979.
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.