Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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inhaltsverzeichnis 
Auflösung und Anpassung von Rückstellungen ....... ......94 
Steuerrechtlich nicht zulässige Rückstellungen ...............95 
Korrektur von überhöhten Rückstellungen durch die 
Steuerverwaltung. ......... nn 95 
1. Hinzurechnungsverfahren. ..... ‚96 
2. Einmalerledigungsverfahren. ......... 96 
Rechtliche Möglichkeiten zur Durchsetzung 
des Rückstellungsbedarfs. ........ 2.0.4097 
a) Beschwerde an die liechtensteinische Landessteuerkommission . 97 
b) Beschwerde an den liechtensteinischen Staats- 
als Verwaltungsgerichtshof. ......... 
2.2.14. Bezeichnung von Rückstellungen in der Buchhaltung 
2.2.15. Bildung und Auflösung der Rückstellungen. ..... 
3.1, 
3.1.1. 
3.1.2. 
3.2. 
3,3. 
331 
3.4. 
3,3, 
3.5.1. 
3.6. 
3.7. 
38 
PRIVILEGIERTE WARENRESERVEN 
8 3 a 
‚ 101 
Begriffsdefinition ..... 
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht . . 
Aus steuerrechtlicher Sicht. 
‚101 
. 102 
103 
Wertansatz gemäss Handelsrecht 
Wertansatz gemäss Steuerrecht. . . xw.« = 105 
Was gehört zu den im Steuerrecht vorgegebenen Selbstkosten? .. 105 
a) bei Handelswaren. ............... „0.00... 105 
b) bei Rohstoffen, Halb- oder Fertigfabrikaten . . . 106 
104 
Abschreibung des Einstandswertes auf den Marktwert. ..... 106 
Bildung der privilegierten (stillen) Warenreserve........... 106 
Was sind stille Reserven?. ... „107 
Wann wird die Reservebildung über 33 1/3% 
hinaus nicht anerkannt? .. 
„108 
Wann darf die Warenreserve 33 1/3% übersteigen? ........ 109 
Wann müssen die privilegierten Warenreserven 
versteuert werden?....
	        

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