Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Anhang B - Verordnung über die Abschreibungen 
Seite 115 
d) 15% auf Wasserleitungen zu industriellen Zwecken, Geleisean- 
schlüssen, Kühlanlagen, freistehenden und transportablen Tanks, 
Ölbrennern, Backöfen, Aufzügen, Büro- und Arbeiterbaracken. 
Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden sowie auf techni- 
schen Installationen (Klimaanlagen, Telefonanlagen usw.); 
20% auf Büro- und Ladenmobiliar, Büromaschinen, Werkstatt- und 
Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter; 
25% auf Mobiliar der Hotellerie und des Gastwirtschaftsgewerbes; 
25% auf immateriellen Werten, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie 
Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- Lizenz- und anderen 
Nutzungsrechten, Goodwill; 
30% auf Apparaten und Maschinen zu Produktionszwecken, 
Küchenmaschinen des Gastwirtschaftsgewerbes, Kinoapparaturen, 
Verkaufsautomaten, Transportmitteln aller Art (mit Ausnahme der 
Motorfahrzeuge); ferner Datenverarbeitungsanlagen (maschinelle 
Einrichtungen und aktivierbare Programmkosten); ” 
35% auf Maschinen, die unter besonderen Bedingungen arbeiten 
(Schichtbetrieb, schwere Steinbearbeitungsmaschinen) oder in 
erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt 
sind, Motorfahrzeugen aller Art, grösseren Werkzeugen und 
Geräten; 
50% auf Handwerkzeugen, Werkgeschirr, Geräten, Maschinen- 
werkzeugen, Geschirr und Wäsche des Gastwirtschaftsgewerbes, 
Setzereimaterial; Werkzeuge, die innerhalb eines Jahres verbraucht 
werden, können direkt über Unkosten abgeschrieben werden; 
a) 
l) Art 4 Abs. 1 lit. h 2. Satz in der Fassung von Paragraph 1 der Verordnung vom 
30.10.1979, LGBl. 1979 Nr. 58, ausgegeben am 29.11.1979.
	        

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