Anhang B - Verordnung über die Abschreibungen
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d) 15% auf Wasserleitungen zu industriellen Zwecken, Geleisean-
schlüssen, Kühlanlagen, freistehenden und transportablen Tanks,
Ölbrennern, Backöfen, Aufzügen, Büro- und Arbeiterbaracken.
Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden sowie auf techni-
schen Installationen (Klimaanlagen, Telefonanlagen usw.);
20% auf Büro- und Ladenmobiliar, Büromaschinen, Werkstatt- und
Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter;
25% auf Mobiliar der Hotellerie und des Gastwirtschaftsgewerbes;
25% auf immateriellen Werten, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie
Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- Lizenz- und anderen
Nutzungsrechten, Goodwill;
30% auf Apparaten und Maschinen zu Produktionszwecken,
Küchenmaschinen des Gastwirtschaftsgewerbes, Kinoapparaturen,
Verkaufsautomaten, Transportmitteln aller Art (mit Ausnahme der
Motorfahrzeuge); ferner Datenverarbeitungsanlagen (maschinelle
Einrichtungen und aktivierbare Programmkosten); ”
35% auf Maschinen, die unter besonderen Bedingungen arbeiten
(Schichtbetrieb, schwere Steinbearbeitungsmaschinen) oder in
erhöhtem Masse schädigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt
sind, Motorfahrzeugen aller Art, grösseren Werkzeugen und
Geräten;
50% auf Handwerkzeugen, Werkgeschirr, Geräten, Maschinen-
werkzeugen, Geschirr und Wäsche des Gastwirtschaftsgewerbes,
Setzereimaterial; Werkzeuge, die innerhalb eines Jahres verbraucht
werden, können direkt über Unkosten abgeschrieben werden;
a)
l) Art 4 Abs. 1 lit. h 2. Satz in der Fassung von Paragraph 1 der Verordnung vom
30.10.1979, LGBl. 1979 Nr. 58, ausgegeben am 29.11.1979.