Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Anhang B - Verordnung über die Abschreibungen 
Art. 2 
Die in Artikel 4 genannten Sätze gelten als die der Wertverminderung 
entsprechenden zulässigen Normalsätze. Höhere Abzüge sind dann gestattet, 
wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in dem betreffenden Geschäfts- 
;ahr eingetretene Wertverminderung grösser ist. 
Art. 3 
1) Die Nachholung von Abschreibungen ist zulässig für die zwei dem 
ordentlichen Geschäftsjahr vorangegangenen Jahre, sofern in jenen Jahren 
wegen schlechten Geschäftsganges nicht oder nur ungenügend abgeschrieben 
werden konnte, 
7) Der Nachholbedarf ist durch geordnete Buchführung nachzuweisen. 
Art. 4 
1) Für Abschreibungen vom Buchwert sind folgende Normalsätze als 
zeschäftsmässig begründet zuzulassen: 
a) 2% auf Wohnkolonien und Wohnhäusern des Arbeitgebers für sein 
Personal, auf Geschäfts- und Warenhäusern, Büro-, Bank- und 
Kinogebäuden; 
3% auf Gebäuden der Hotellerie und-des Gastwirtschaftgewerbes; 
5% auf Fabrik- und Lagergebäuden und gewerblichen Liegenschaf- 
ten wie Werkstattgebäuden, Betriebsgaragen und Garagewerkstät: 
ten, eingebauten Tankanlagen, Mühlen, Mostereien, Treibhäusern;
	        

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