Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Anhang B - Verordnung über die Abschreibungen 
Seite 113 
Verordnung 
vom 4. April 1968 
über die steuerlichen Abschreibungen 
/LGBI. 1968 Nr. 12, Ziffer 2, ausgegeben am 11.4.1968)’ 
Gestützt auf Artikel 47, Absatz 1, lit. b, sublit aa, Artikel 77, Absatz 1 und 2, 
lit. a in Verbindung mit Artikel 164 des Gesetzes über die Landes- und 
Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961, LGBI. 1961 Nr. 7, ver- 
ordnet die Regierung: 
Art. 1 
1) Geschäftsmässig begründete Abschreibungen sind nur auf 
Vermögensgegenständen zulässig, die der Geschäftstätigkeit des Steuerpflich- 
ligen dienen. 
2) Die Abschreibungen können direkt vorgenommen werden oder indi- 
rekt in Form von Einlagen in Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungs- 
fonds. 
3) Die Abschreibungen sind durch eine geordnete Buchhaltung und 
vollständige Inventare nachzuweisen. Auf Vermögensgegenständen, die nicht in 
der Buchhaltung enthalten sind, darf nicht abgeschrieben werden. 
I) mit Änderungen gemäss Verordnung vom 30.10.1979, LGBI. 1979 Nr. 58, ausge- 
geben am 29.11.1979. Siehe auch Anhang B-15ff des Nachschlagewerkes «Das 
‚jechtensteinische Steuergesetz» von A. Fuchs-Ospelt, erhältlich beim Bonafides 
Verlag in Vaduz,
	        

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