Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Warenreserven - aus steuerrechtlicher Sicht 
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Provisorische Wertberichtigungen zum Warenlager sind handelsrecht- 
lich gesehen dann und insoweit zu passivieren, als mit einer entsprechenden 
Wertminderung ernsthaft gerechnet werden muss”, Wenn nun ein Betrieb stag- 
nierende oder gar steigende Preise erwartet, und können die Waren voraussicht- 
lich auch zu diesen Preisen verkauft werden, dann enthält das Warenlager auf- 
grund der überhöhten Wertberichtigung stille Reserven. Derartige stille Reser- 
ven sind steuerrechtlich gesehen dann zugelassen, wenn sie ein Drittel des 
Warenlagerwertes nicht übersteigen. 
3.1.2. Aus steuerrechtlicher Sicht 
Nachdem sowohl in der Steuerpraxis als auch in der Rechtssprechung 
die Bewertung von Aktiven unter den gesetzlichen Höchstwert innerhalb gewis- 
ser Grenzen zugelassen ist, haben die stillen Reserven auf Waren eine wichtige 
Bedeutung erlangt. Das geltende Steuerrecht lässt es zu, dass die Warenvorräte 
unter dem Anschaffungs- oder Herstellkostenwert bzw. unter dem niedrigeren 
Marktpreis bilanziert werden können und zwar ohne dass in der Steuerbilanz 
eine entsprechende Aufrechnung vorgenommen wird. 
Die Bewertung des Warenlagers erfolgt grundsätzlich einmal nach 
Massgabe der Höchstbewertungsvorschriften des Handelsrechts (Art. 1053 
PGR'®), Bei den in Artikel 1053 PGR erwähnten Zinsen und Aufwendun- 
gen handelt es sich immer nur um kalkulatorische Eigenkapitalzinsen bzw. 
anteilige Verwaltungs- und Vertriebskosten. Kosten also, welche in die Erfolgs- 
rechnung gehören bzw. in die betriebliche Gesamtkalkulation einfliessen und 
daher nicht aktiviert werden. 
127 Känzig, Kom. 1982 N 123 zu Art. 22 Abs. 1 lit. b WStB. 
128 "]) Rohmaterialien, halbfertige Fabrikate, Waren und andere zur Veräusserung 
bestimmte Vermögensstücke dürfen höchstens zu den Anschaffungs- oder 
Herstellungskosten, zuzüglich Zinsen und Aufwendungen, falls aber diese höher 
sind als der zur Bilanzzeit am Bezugsort allgemein geltende Bezugspreis, ein- 
Schliesslich der Bezugsspesen, höchstens zu letzteren angesetzt werden, 
2) Bei Vermögenswerten ohne Marktpreis tritt an dessen Stelle der am Bilanzstich- 
tage geltende Bezugspreis."
	        

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