Volltext: Nach Amerika!

I. Die Auswanderungspolitik im 19. Jahrhundert 
Der Übergang vom Absolutismus zur zunehmenden Liberalisierung 
der politischen Ordnung in Liechtenstein widerspiegelt sich auch in 
ainer allmählichen Lockerung der Vorschriften über die Auswande- 
“ung. Wer zu Beginn des Jahrhunderts mitsamt seinem Vermögen aus- 
wandern wollte, hatte eine Taxe von gewöhnlich zehn Prozent des Ver- 
nögens und je nach dessen Höhe eine zusätzliche Manumissionsge- 
oühr zu entrichten. Die Gemeinde beanspruchte überdies fünf Prozent 
zus dem Erlös des verkauften Besitzes.“® 
Nach dem Beitritt zum Rheinbund im Jahr 1806 hob Fürst Johann I. 
die Manumissionsgebühr auf und führte die Freizügigkeit gegenüber 
jenen Bundesstaaten ein, die ihrerseits Gegenrecht hielten. Die als 
«Erschwerung» der Auswanderung gedachte «Emigrationstaxe» WUur- 
de jedoch beibehalten und «auf drey von Hundert des ausser Land 
gehenden Vermögens» festgesetzt.” 
Das Auswanderungspatent von 1809 
Im Sinn des Absolutismus betrachteten die Herrscher das Bevölke- 
rungswachstum als Reichtum, die Auswanderung von Steuersubjekten 
Zingegen als Schädigung. Im Auswanderungspatent vom 15. März 
18093 wurde Auswanderung deshalb grundsätzlich verboten. Wer 
durch besondere Umstände eine Auswanderung in Betracht zog, 
musste um Bewilligung beim Oberamt nachsuchen, «welches bey Indi- 
viduen, die kein Vermögen im Lande besitzen, und bey Weibspersonen 
die wenn sie gleich eigenes Vermögen besitzen, in die benachbarten 
Länder sich verehelichten, über das Gesuch ohne weitere Anfrage zu 
erkennen ... hat». In allen anderen Fällen hatte das Oberamt das 
Gesuch an die Hofkanzlei in Wien weiterzureichen. Wurde die Aus- 
wanderung bewilligt, so waren ein «Abfahrtsgeld» an die Gemeinde 
«nach dem bestehenden Herkommen» (also fünf Prozent) sowie eine 
dreiprozentige «Auswanderungstaxe» an die fürstliche Rentkassa zu 
antrichten. Sie wurde auf zehn Prozent erhöht, wenn sich der Aus- 
wanderer in ein Land begab, «aus welchem wegen dorten geringeren 
öffentlichen Lasten notorischermassen Niemand in diesseitiges Land 
1uswandert» (8 4). Unbefugte Auswanderung wurde mit dem Verlust 
der bürgerlichen Rechte sowie mit dem Einzug des Vermögens bestraft 
(8 7), und jegliche Werbung zur Auswanderung war verboten. «Ein 
ergriffener falscher Werber» wurde «ohne einigen Unterschied seiner 
„ersönlichen Verhältnisse, und Gerichts-Verhältnisse ... mit 100 
Stockschlägen, sodann 10-jähriger öffentlicher Arbeit» bestraft (S 12). 
Die Auswanderungspolitik im 19. Jahrhundert
	        

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