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Möglichkeiten der (Teil)privati-
sierung der Liechtensteinischen
Kraftwerke
Die Frage einer Privatisierung
bzw. Teilprivatisierung der Liech-
tensteinischen Kraftwerke wurde
von den zuständigen Organen der
Anstalt in den letzten Jahren
ziner eingehenden Überprüfung
unterzogen ...
Die bisherigen Abklärungen
haben ergeben, dass im Falle
einer Privatisierung bzw. Teilpri-
vatisierung der Liechtensteini-
schen Kraftwerke vor allem im
Bereich der Erzeugung und Ab-
gabe von elektrischer Energie mit
gravierenden Auswirkungen zu
rechnen wäre. Dies würde insbe-
sondere die Festlegung des
Stromtarifes betreffen, wenn pri-
vate Geldgeber dabei ihre ent-
sprechenden Interessen wahrneh:
men würden. Die Regierung teilt
die Bedenken der zuständigen
Stellen der Liechtensteinischen
Kraftwerke, welche es als proble
matisch erachten, wenn bei der
Festlegung von Stromtarifen ein
zelne Interessengruppen ihren
Einfluss geltend machen könnten.
Bei der Festlegung des Stromta-
rifes sind aber andere, nämlich
volkswirtschaftlich relevante
Kriterien zu berücksichtigen ..
In die Überprüfungen betref-
fend die Privatisierung bzw. Teil-
privatisierung der Liechtensteini-
schen Kraftwerke wurden auch
die Bereiche Hausinstallationen
und Elektrofachgeschäft einbezo-
gen. Auch in diesen Bereichen
müssen die Auswirkungen von
Privatisierungsmassnahmen ein:
gehend überprüft werden. Die
Liechtensteinischen Kraftwerke
erbringen nämlich mit der
kostenlosen Energieberatung,
einem Störungsdienst rund um
die Uhr, einer Reparaturwerk-
statt für die Wiederinstandstel-
lung defekter Elektrogeräte etc.
Dienstleistungen, welche von pri-
vaten Unternehmen nicht in die-
sem Ausmass erbracht werden .
Nach Ansicht der Regierung
kann deshalb die Frage nach der
Möglichkeiten einer Privatisie-
rung bzw. Teilprivatisierung der
Liechtensteinischen Kraftwerke
zum gegenwärtigen Zeitpunkt
nicht abschliessend beantwortet
werden...
Aus der Interpellationsbeantwortung
der Regierung an den Landtag des
Türstentums Liechtenstein zur Inter-
pellation vom 24. August 1993
betreffend die Organisationsstruktu
und (Teil}Privatisierung der Liechter
steinischen Kraftwerke
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 1994 Nr. 72 ausgegeben anı 25, November 1994
Gesetz
vom 14, September 1994
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die
Liechtensteinischen Kraftwerke
Dem nschschenden vom Landtrp gefassten Beschluss erteike ich Meine
VE
Das Gesetz vom !6, Juni 1947 betreffend die Liechtensteinischen Kraft-
‚erke. LGBL 1947 Ne. 30, wird wie folgı abzeindert:
Sa
1) Zweck der Liechrensteinischen Kraftwerke ist die Erzeugung, der
Erwerb, die Übertragung und die Abgabe von eicktrischem Strom für die
Jersorgung des Landes mit elektrischer Energie sowie der Handel mit {n-
‚tallationsmaterial, elektrischen Apparaten und Zubehör jeglicher Art ein
‚chliesslich aller damit verbundenen Dienstleistungen.
2) Zur Efreichung dieses Zweckes werden die Liechtenateinischen
Krafowerke, unter Berücksichtigung ihrer volkswirtschafılichen Verantwos-
ung, insbesondere:
:) einen möglichst hohen Eigenversorgungsgrad des Landes ansıreben:
notwendige Vorkehrungen treffen, um eine reduzierte Stromversor-
gung des Landes in Notzeiten (Notversorgung) zu gewährleisten;
zusätzliche Quellen zur Erzeugung elcksrischer Energie erschliessen
and Hürdbenn
Der vom Landtag im September
1994 verabschiedete neue Zweck-
artikel des LKW-Gesetzes gibt
uns den notwendigen Handlungs-
spielraum, um unser Unterneh-
men auf die Anforderungen des
heutigen Energiemarktes auszu-
richten. Gegenüber der eng ge-
steckten Fassung von 1947 deck1
der neue gesetzliche Rahmen
unter dem Blickwinkel wirt-
schaftlicher Aspekte auch den
Umwelt- und Landschaftsschutz,
das Energiesparen, die Förderung
alternativer Energietechnologien
u.a.m. ab.
Geschäfisbericht 1994
Neuwahl des Aufsichtsrates
durch den Landtag
Präsident: Berthold Nägele,
Landstrasse 384, Triesen.
Mitglieder: Daniel Beck,
Rotenboden 98, Triesenberg,
Edy Hassler, St. Georgstr. 158
Schellenberg.
Ersatzmitglieder: Franz Beck.
Sütigerwies 668, Triesenberg;
Helga Beck-Meier, Wiesengasse
41, Schaan.
Rechenschaftsbericht 1994 der
Regierung des Fürstentums Liech
tenstein an den Hohen Landtag
S. 69