schweizerisches Recht zu rezipie-
-en. Insbesondere wird 1922 das
schweizerische Sachenrecht über-
1ommen, 1926 das Personenrecht
1ach Schweizer Muster gestaltet.
Nach der wirtschaftlichen Neuorien-
erung nach der Schweiz war dar-
an gedacht, das schweizerische
Zivilgesetzbuch schrittweise zu
übernehmen. Es ist nicht dazu ge-
kommen. Die Gründe sind mannig-
fach. Einer der Gründe liegt sicher
darin, dass die Hauptinitianten für
die Hinwendung zur Schweiz und
damit auch für die Ausrichtung
unserer Gesetzgebung nach schwei-
zerischem Muster 1928 an politi-
schem Einfluss verloren.
Analysieren wir den heutigen Rechts-
zustand, so stellen wir fest, dass
‚iechtensteinisches Recht in drei Teile
zerfällt: ;
. In österreichisches Recht: Vor
allem im Bereich des Verfahrens-
rechts. Unter dem Titel “Justizreform”
sind seit den siebziger Jahren Exe-
kutionsordnung und Konkursord-
nung sowie weite Bereiche des
ABGB wieder nach dem Herkunfts-
land Österreich ausgerichtet wor-
den. Dies trifft auch auf das neue
Strafgesetzbuch und die neue Straf
orozessordnung wie auch auf die
angesprochene Ehe- und Familien-
"echtsreform zu.
In schweizerisches Recht: Hier gilt
es zu unterscheiden in das Recht,
das vornehmlich aufgrund des Zoll-
vertrages oder anderer Verträge
nit der Schweiz in Liechtenstein gilt,
ynd in solches, das Liechtenstein in
Anlehnung an die Schweiz selber,
d.h. autonom, erlässt, so z.B. das
Strassenverkehrsgesetz, das dem
schweizerischen materiell nachge-
oildet ist.
:n eigenständiges liechtensteini-
sches Recht: Dazu zählt neben dem
autonom erlassenen ausländischen
Recht das Recht, das typisch liech-
tensteinische Verhältnisse widerspie-
gelt, d.h. eine eigene, von seinen
Nachbarländern verschiedene Re-
gelung darstellt. Doch auch im Be-
reich des eigenständigen liechten-
steinischen Rechts sind Einflüsse der
Nachbarländer nicht zu übersehen.
Spezifisch liechtensteinische Verhält-
nisse veranlassen den Gesetzge-
ser, eigene Wege zu gehen, so
z.B. beim Ehegesetz vom 13. De-
zember 1973.
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