Volltext: Fürstentum Liechtenstein

und alle vom Fürsten ausgehenden 
Erlasse der Gegenzeichnung des 
Landesverwesers bedürfen. 
Ein ähnlicher Prozess vollzog sich 
gleichzeitig in Deutschland. Seit 
einem Jahr rang die Deutsche Na 
tionalversammlung um die nationa- 
le Einheit. Vom deutschen Verfas- 
sungswerk erhoffte man sich in Liech- 
'enstein eine stärkere wirtschaftli 
che Einheit, die die Befreiung Liech- 
tensteins aus seiner verderblichen 
Isolierung und die Vorteile des frei- 
en Handelsverkehrs nicht nur mit 
Osterreich, sondern vor allem mit 
den wirtschaftlich höher entwickel- 
ten Zollvereinsstaaten bringen soll- 
te. Daneben erwartete man die 
Sicherung der durch die Revolution 
errungenen demokratischen Rech- 
te, die Berücksichtigung der kleinen 
und armen Verhältnisse. bei den 
Reichslasten, zugleich aber die 
möglichste Selbständigkeit. 
Nach dem Scheitern der Revolution 
setzten Rückschrittsbewegungen ein. 
Die Verfassungen in den Staaten 
des Deutschen Bundes wurden teil- 
weise aufgehoben oder doch be- 
deutend reduziert. Die Abwehrhal- 
tung gegen die liberalen und demo- 
kratischen Elemente der im Gefolge 
der Revolution entstandenen Lan- 
desverfassungen errang wieder 
Oberhand. Mit der Last vom 20. Juli 
1852 wurden die provisorischen 
Verfassungsbestimmungen 1849 
wieder ausser Kraft gesetzt. Die 
landständische Verfassung von 
1818 erwuchs wieder in volle 
Wirksamkeit. Das einmal erkämpf- 
te Verfassungsgut lebte aber im 
Volke weiter. Es trat lediglich eine 
Verzögerung in den Verfassungsar- 
Deiten ein. Die Wartezeit verstärkte 
die Einsicht in die Notwendigkeit 
des politischen Kompromisses. 
ging vor allem um die Regierungs- 
bestellung. Regierungschef sollte 
nurmehr ein Liechtensteiner sein. 
Die Staatsform der Monarchie war 
unbestritten, doch das Zusammen- 
spiel von Volk und Monarch noch 
offen. Es gab Kräfte, die sich für 
eine parlamentarische Monarchie 
aussprachen. Im Landtag setzten 
sich jedoch die Parlamentarier 
konservativer Richtung durch. Sie 
raten zwar für Neuerungen ein, 
nicht jedoch für überstürzte, Der 
Kompromiss bestand darin, dass 
das monarchische Prinzip nach wie 
vor überwiegt, dass dem Volk je- 
doch Rechte wie Initiative und Refe- 
rendum auf Gesetzes- und Verfas- 
sungsebene zugestanden wurden. 
Es kann aktiv an der Staatswillens- 
bildung teilnehmen. In der Verfas- 
sung wird die Staatsform mit “kon- 
stitutionelle Erbmonarchie auf par- 
ıamentarischer und demokratischer 
Grundlage” umschrieben. 
Mit der Verfassung von 1862 
schliesst sich Liechtenstein dem 
süddeutschen Konstitutionalismus 
an, wenn auch mit beträchtlicher 
Verspätung. Das Gedankengut von 
1848 fand Eingang, und auch die 
shemalige Sigmaringer Verfassung 
stand bei der Ausarbeitung Pate 
Damit ging Liechtenstein erstmals 
aigene Verfassungswege. Dem 
Wandel vom Untertan zum Staats: 
bürger ging einher das Selbständig 
keitsstreben der Liechtensteiner. Sie 
begnügten sich nicht mehr mit dem 
Konstitutionalismus österreichische 
Prägung. Die Verfassung von 1862 
ist markanter Ausdruck liechtenstei 
nischer Eigenstaatlichkeit. Sie be 
gründete auch eine Reihe von Grund- 
rechten. 
2. Verfassung von 1921 
Die heute geltende Verfassung von 
1921 ist dem Erbe der Verfassung 
von 1862 verpflichtet. Es hat je 
doch eine unübersehbare Weiter- 
antwicklung in Richtung Ausbau der 
Volksrechte stattgefunden. “Liech 
tenstein den Liechtensteinern”, “Los 
von Wien”, hiessen die Parolen. Ein 
Nationalismus kam ins Spiel. Es 
Das monarchische Prinzip schlägt 
sich in der Verfassung nieder in der 
Derson des Landesfürsten. Sie ist 
geheiligt und unverletzlich d.h. der 
Landesfürst kann weder in strafrecht- 
licher Hinsicht noch in politischen 
Belangen verantwortlich gemacht 
werden. Der Landesfürst ist Ober- 
haupt des Staates, Es steht ihm die 
völkerrechtliche Vertretung des Staa- 
jes zu. Staatsverträge bestimmter 
Art (z.B. Abtretung von Staatsge- 
biet) bedürfen allerdings der Zu- 
stimmung des Landtages. Auf dem 
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