und alle vom Fürsten ausgehenden
Erlasse der Gegenzeichnung des
Landesverwesers bedürfen.
Ein ähnlicher Prozess vollzog sich
gleichzeitig in Deutschland. Seit
einem Jahr rang die Deutsche Na
tionalversammlung um die nationa-
le Einheit. Vom deutschen Verfas-
sungswerk erhoffte man sich in Liech-
'enstein eine stärkere wirtschaftli
che Einheit, die die Befreiung Liech-
tensteins aus seiner verderblichen
Isolierung und die Vorteile des frei-
en Handelsverkehrs nicht nur mit
Osterreich, sondern vor allem mit
den wirtschaftlich höher entwickel-
ten Zollvereinsstaaten bringen soll-
te. Daneben erwartete man die
Sicherung der durch die Revolution
errungenen demokratischen Rech-
te, die Berücksichtigung der kleinen
und armen Verhältnisse. bei den
Reichslasten, zugleich aber die
möglichste Selbständigkeit.
Nach dem Scheitern der Revolution
setzten Rückschrittsbewegungen ein.
Die Verfassungen in den Staaten
des Deutschen Bundes wurden teil-
weise aufgehoben oder doch be-
deutend reduziert. Die Abwehrhal-
tung gegen die liberalen und demo-
kratischen Elemente der im Gefolge
der Revolution entstandenen Lan-
desverfassungen errang wieder
Oberhand. Mit der Last vom 20. Juli
1852 wurden die provisorischen
Verfassungsbestimmungen 1849
wieder ausser Kraft gesetzt. Die
landständische Verfassung von
1818 erwuchs wieder in volle
Wirksamkeit. Das einmal erkämpf-
te Verfassungsgut lebte aber im
Volke weiter. Es trat lediglich eine
Verzögerung in den Verfassungsar-
Deiten ein. Die Wartezeit verstärkte
die Einsicht in die Notwendigkeit
des politischen Kompromisses.
ging vor allem um die Regierungs-
bestellung. Regierungschef sollte
nurmehr ein Liechtensteiner sein.
Die Staatsform der Monarchie war
unbestritten, doch das Zusammen-
spiel von Volk und Monarch noch
offen. Es gab Kräfte, die sich für
eine parlamentarische Monarchie
aussprachen. Im Landtag setzten
sich jedoch die Parlamentarier
konservativer Richtung durch. Sie
raten zwar für Neuerungen ein,
nicht jedoch für überstürzte, Der
Kompromiss bestand darin, dass
das monarchische Prinzip nach wie
vor überwiegt, dass dem Volk je-
doch Rechte wie Initiative und Refe-
rendum auf Gesetzes- und Verfas-
sungsebene zugestanden wurden.
Es kann aktiv an der Staatswillens-
bildung teilnehmen. In der Verfas-
sung wird die Staatsform mit “kon-
stitutionelle Erbmonarchie auf par-
ıamentarischer und demokratischer
Grundlage” umschrieben.
Mit der Verfassung von 1862
schliesst sich Liechtenstein dem
süddeutschen Konstitutionalismus
an, wenn auch mit beträchtlicher
Verspätung. Das Gedankengut von
1848 fand Eingang, und auch die
shemalige Sigmaringer Verfassung
stand bei der Ausarbeitung Pate
Damit ging Liechtenstein erstmals
aigene Verfassungswege. Dem
Wandel vom Untertan zum Staats:
bürger ging einher das Selbständig
keitsstreben der Liechtensteiner. Sie
begnügten sich nicht mehr mit dem
Konstitutionalismus österreichische
Prägung. Die Verfassung von 1862
ist markanter Ausdruck liechtenstei
nischer Eigenstaatlichkeit. Sie be
gründete auch eine Reihe von Grund-
rechten.
2. Verfassung von 1921
Die heute geltende Verfassung von
1921 ist dem Erbe der Verfassung
von 1862 verpflichtet. Es hat je
doch eine unübersehbare Weiter-
antwicklung in Richtung Ausbau der
Volksrechte stattgefunden. “Liech
tenstein den Liechtensteinern”, “Los
von Wien”, hiessen die Parolen. Ein
Nationalismus kam ins Spiel. Es
Das monarchische Prinzip schlägt
sich in der Verfassung nieder in der
Derson des Landesfürsten. Sie ist
geheiligt und unverletzlich d.h. der
Landesfürst kann weder in strafrecht-
licher Hinsicht noch in politischen
Belangen verantwortlich gemacht
werden. Der Landesfürst ist Ober-
haupt des Staates, Es steht ihm die
völkerrechtliche Vertretung des Staa-
jes zu. Staatsverträge bestimmter
Art (z.B. Abtretung von Staatsge-
biet) bedürfen allerdings der Zu-
stimmung des Landtages. Auf dem
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