Volltext: Fürstentum Liechtenstein

Nach Untergang der Donaumonarchie, 
Hinwendung zur Schweiz 
Die Beziehung Liechtensteins zur Eidgenossenschaft / von Dr. Alois Ospelt, Historiker, Vaduz 
Das Gebiet des heutigen Für- 
stentums mit einer Fläche von 
160 km? und 28.181 Einwoh- 
nern (Ende 1988), besteht aus 
der ehemaligen Herrschaft 
Schellenberg und der Graf- 
schaft Vaduz, die 1699 bezw. 
1712 von den Fürsten von 
Liechtenstein erworben wor- 
den sind. 1719 wurde es zum 
Reichsfürstentum erhoben 
und erhielt seinen Namen 
vom regierenden Haus. Mit 
dem Untergang des Heiligen 
Römischen Reiches Deutscher 
Nation und durch die Auf- 
nahme in den Rheinbund er- 
langte Liechtenstein die volle 
Souveränität. 1852 bis 1919 
stand Liechtenstein durch eine 
Zoll- und Währungsunion in 
enger wirtschaftlicher Verbin- 
dung mit der österreichisch- 
ungarischen Monarchie. Der 
Untergang der Donaumonar- 
chie und der Ausgang des 
Ersten Weltkrieges führten 
dann zu einer entscheidenden 
Hinwendung zur Schweiz. 
Daraus ergaben sich so enge 
Beziehungen zwischen den 
beiden Ländern, wie sie von 
ihnen mit keinem anderen 
Staat gepflegt werden. 
„ste vertragliche Beziehun- 
gen zwischen der Schweiz 
und Liechtenstein wurden 
ereits im 19. Jahrhundert 
geknüpft. Als wichtigste Ver 
ainbarung gilt wohl der heute noch 
n Kraft stehende Niederlassungs- 
vertrag von 1874. Der 1923 abge- 
schlossene Vertrag über den An- 
schluss.des Fürstentums Liechtenstein 
an das schweizerische Zollgebiet 
5ildet die Grundlage für weitver- 
zweigte Beziehungen zwischen den 
seiden Ländern. Danach wird ein 
grosser Teil der schweizerischen Bun- 
:UERSTENTUM 
IECHTENSTEIN 
der im Fürstentum Liechtenstein sind 
der schweizerischen Fremdenpoli- 
zeigesetzgebung unterstellt. Seit 
1921 besorgen die schweizerischen 
>TT-Betriebe den Post- und Fernmel- 
deverkehr in Liechtenstein auf Rech- 
1ung des Fürstentums. Seit 1924 
gilt in Liechtenstein der Schweizer- 
*ranken als gesetzliche Landeswäh- 
"ung. Bereits 1919 hat die Schweiz 
die Wahrung liechtensteinischer 
interessen und die diplomatische 
/ertretung des Fürstentums im Aus- 
:and weitgehend übernommen. Erst 
in jüngerer Zeit hat Liechtenstein 
Rheinbrücke bei Balzers 
desgesetzgebung auch in Liechten- 
stein anwendbar. So werden bei- 
spielsweise im Fürstentum die 
schweizerische Warenumsatzsteu- 
er und die eidgenössischen Stem- 
selabgaaben erhoben. Drittauslän- 
zeine Präsenz im Ausland verstärkt 
‚nd beteiligt sich vermehrt selbst an 
nternationalen. Konferenzen und 
Verträgen. Im Bildungs- und Ge- 
sundheitswesen bestehen vielfälti- 
ge Beziehungen zwischen den bei-
	        

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