Nach Untergang der Donaumonarchie,
Hinwendung zur Schweiz
Die Beziehung Liechtensteins zur Eidgenossenschaft / von Dr. Alois Ospelt, Historiker, Vaduz
Das Gebiet des heutigen Für-
stentums mit einer Fläche von
160 km? und 28.181 Einwoh-
nern (Ende 1988), besteht aus
der ehemaligen Herrschaft
Schellenberg und der Graf-
schaft Vaduz, die 1699 bezw.
1712 von den Fürsten von
Liechtenstein erworben wor-
den sind. 1719 wurde es zum
Reichsfürstentum erhoben
und erhielt seinen Namen
vom regierenden Haus. Mit
dem Untergang des Heiligen
Römischen Reiches Deutscher
Nation und durch die Auf-
nahme in den Rheinbund er-
langte Liechtenstein die volle
Souveränität. 1852 bis 1919
stand Liechtenstein durch eine
Zoll- und Währungsunion in
enger wirtschaftlicher Verbin-
dung mit der österreichisch-
ungarischen Monarchie. Der
Untergang der Donaumonar-
chie und der Ausgang des
Ersten Weltkrieges führten
dann zu einer entscheidenden
Hinwendung zur Schweiz.
Daraus ergaben sich so enge
Beziehungen zwischen den
beiden Ländern, wie sie von
ihnen mit keinem anderen
Staat gepflegt werden.
„ste vertragliche Beziehun-
gen zwischen der Schweiz
und Liechtenstein wurden
ereits im 19. Jahrhundert
geknüpft. Als wichtigste Ver
ainbarung gilt wohl der heute noch
n Kraft stehende Niederlassungs-
vertrag von 1874. Der 1923 abge-
schlossene Vertrag über den An-
schluss.des Fürstentums Liechtenstein
an das schweizerische Zollgebiet
5ildet die Grundlage für weitver-
zweigte Beziehungen zwischen den
seiden Ländern. Danach wird ein
grosser Teil der schweizerischen Bun-
:UERSTENTUM
IECHTENSTEIN
der im Fürstentum Liechtenstein sind
der schweizerischen Fremdenpoli-
zeigesetzgebung unterstellt. Seit
1921 besorgen die schweizerischen
>TT-Betriebe den Post- und Fernmel-
deverkehr in Liechtenstein auf Rech-
1ung des Fürstentums. Seit 1924
gilt in Liechtenstein der Schweizer-
*ranken als gesetzliche Landeswäh-
"ung. Bereits 1919 hat die Schweiz
die Wahrung liechtensteinischer
interessen und die diplomatische
/ertretung des Fürstentums im Aus-
:and weitgehend übernommen. Erst
in jüngerer Zeit hat Liechtenstein
Rheinbrücke bei Balzers
desgesetzgebung auch in Liechten-
stein anwendbar. So werden bei-
spielsweise im Fürstentum die
schweizerische Warenumsatzsteu-
er und die eidgenössischen Stem-
selabgaaben erhoben. Drittauslän-
zeine Präsenz im Ausland verstärkt
‚nd beteiligt sich vermehrt selbst an
nternationalen. Konferenzen und
Verträgen. Im Bildungs- und Ge-
sundheitswesen bestehen vielfälti-
ge Beziehungen zwischen den bei-