Fürstentum
Liechtenstein
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Amt für
Volkswirtschaft
santer zu machen. In der Tat wurden bereits einige liechtensteinische Versiche-
rungsgesellschaften gegründet.
Bei meinen Ausführungen über den Finanzdienstleistungssektor möchte ich nicht
versäumen, einige Worte über die Einbindung Liechtensteins in den schweizeri-
schen Währungsraum zu verlieren. Der Schweizer Franken gilt in Liechtenstein
seit 1924 als gesetzliches Zahlungsmittel. Erst 1980 kam es allerdings zum Ab-
schluss eines Währungsvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der
schweizerischen Eidgenossenschaft. Auf dieser Grundlage übt die Schweizerische
Nationalbank gegenüber den liechtensteinischen Banken im Grundsatz die glei-
chen Befugnisse aus wie in der Schweiz. Andererseits geniessen dafür die Banken
entsprechende Gleichbehandlung, was bedeutet, dass ihre Rechtsstellung derjeni-
gen entspricht, als ob sie Sitz in der Schweiz hätten. Der Kompetenzbereich der
Schweizerischen Nationalbank beschränkt sich allerdings auf die Geldpolitik. Die
Bankenaufsicht bleibt in liechtensteinischer Verantwortung. Interessant mag für
Sie die Anmerkung sein, dass Liechtenstein als EWR-Mitglied keine Verpflich-
tungen hat, sich den Bestrebungen der EU um eine gemeinsame europäische Wäh-
rung anzuschliessen. Der Schweizer Franken wird also gesetzliches Zahlungsmit-
tel in Liechtenstein bleiben, wenigstens solange, als die Schweiz nicht EU-Mit-
glied wird. Nebenbei erwähnt sei, dass Liechtenstein aber wohl alle Konvergenz-
kriterien erfüllen würde.
Zum Abschluss meiner Ausführungen möchte ich noch auf die besondere Situa-
tion Liechtensteins im Rahmen der Europäischen Integration eingehen. Seit 1. Mai
1995 ist Liechtenstein Mitglied des EWR-Abkommens zwischen der EU bezie-
hungsweise deren Mitgliedstaaten und 3 EFTA-Ländern, nämlich Norwegen, Is-
land und eben Liechtenstein. Die Schweiz als viertes EFTA-Mitglied hat die
EWR-Mitgliedschaft in einer Abstimmung im Dezember 1992 verworfen.
Liechtenstein demgegenüber hat in einem Referendum eine Woche später mehr-
heitlich „JA zum EWR“ gesagt. Ein Beitritt zu diesem Abkommen war damit noch
nicht möglich, eben wegen der Einbindung insbesondere über den Zollvertrag in
das schweizerische Wirtschaftsgebiet, wohlgemerkt bei offener und unkontrollier-
ter Grenze.
Grenzkontrollen an der beiderseitigen Grenze gibt es auch jetzt nicht. Um EWR-
Mitglied zu werden musste Liechtenstein aber in Verhandlungen mit der Schweiz
seine verschiedenen bilateralen Verträge anpassen. Ebenso waren einzelne Kor-
rekturen am EWR-Abkommen speziell in Bezug auf die liechtensteinische Mit-
PER DEU1
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