Unter dem “gemeinen Mann” versteht er den “unan-
sässigen”. Demnach hatten die ortsansässigen, am
Gemeingut nutzungsberechtigten Bewohner zwei
Tage, die sogenannten Hintersassen aber nur einen
Tag im Bockwingert zu fronen.!28
als nützlich”, und durch “unfleissige und gleichgül
tige Arbeit” wurde der Boden nie richtig umgekehrt,
so dass das Unkraut immer vorwaltete.!® Vielfach
wurden zu den Fronarbeiten nur Kinder geschickt
anstattt “mannbarer Leute”. Die Fronleute versäum-
en ihre Arbeit und erschienen nicht zu den aufgebo-
tenen Terminen. 1!
Hand- und Fuhrfronen
Zwei Arten von Frondiensten waren in den herr-
schaftlichen Weingärten zu leisten: einerseits Hand-
fronen wie das Hauen und Gruben, die jeder, auch
der ärmste Untertan, erbringen konnte, andererseits
Fuhrfronen und Dunglieferungen, die nur einem
Fuhrwerk- oder Viehbesitzer abverlangt werden
konnten. Als Gegenleistung für ihre Dienste hatte die
Herrschaft den Fronleuten einen Trunk oder Imbiss
zu reichen. Anstelle der Naturalgabe wurde vielfach
auch eine Geldentschädigung, das sogenannte “Fron-
geld”, bezahlt.!?® Das Frongeld für eine Dungfuhr
betrug 1814 zwölf Kreuzer. 130
Überwachung der Fronarbeit
Die Weingarten- oder Torkelmeister hatten darüber
zu wachen, dass die Fronen ordentlich erbracht wur-
den.!% Den Winzern, die den Bockwingert um den hal-
ben Ertrag bearbeiteten, war es freigestellt, die “Fron-
arbeit selbst in natura zu fordern”, dabei die Arbeiter
auch selbst zu entschädigen, oder aber die Arbeit
selbst zu verrichten und sich dafür mit Geld vergüten
zu lassen. Der Beetdung wurde den Beständern
gleichmässig zugeteilt. Streng verboten war es, auf
den Beetdung zu verzichten oder gar Geld dafür zu
nehmen. 132
Geringe Leistung — hohe Unkosten
Die Arbeitsleistung im Frondienst war vielfach nicht
gerade gross, und die herrschaftlichen Gegenleistun-
zen in Form von Verpflegungen wurden weidlich aus-
yenützt. Haufronen geschahen “mehr zum Schaden,
Beschwerliche Weinfuhren aufs Schloss
Auch die Fuhrfronen wurden vom Oberamt nicht
sehr günstig beurteilt. Die Weinfuhren auf das
Schloss seien “dem Untertanen beschwerlich und
nachteilig”, bemerkt Landschreiber Josef Fritz. Jede
Fuühr von 40 Vierteln (etwa 400 Liter), “die auf dem
dlatten Lande mit zwei schlechten Pferden leicht vor-
zebracht werden könnte”, erfordere “zwei- und drei-
fache Mähne auf das Schloss hinauf, je nachdem wie
die Witterung beschaffen”. “Wegen dem hohen und
zähen Zug” seien schon manchem Untertanen die
Pferde verdorben oder zugrunde gerichtet worden.
Für das landesfürstliche Arar erachtet Fritz diese
Fuhrfronen gar als schädlich. Die Dienste seien zwei-
und dreifach zu entgelten, “denn, wenn der Untertan
21 Vgl. Tabelle im Anhang, S. 111-117.
22 Zur Schilderung der Weinlese vgl. Fach; Meier (Ms.); Ospelt.
Ernst (Ms.); Goop, Brauchtum, S. 173-175.
23 LLA RA 9/1/1, Eid für den Weingartenmeister Andreas Strub.
6. Februar 1772.
LLA RA 9/1/1, Bestandskontrakt, 13. März 1790; Instruktion
für die herrschaftlichen Weingarten- und Torkelmeister,
15. März 1808.
LB Schuppler (1815), S. 391.
LUB 1/4, Ergänzungen zum Brandisischen Urbar, S. 321.
LUB 1/4, Sulzisch-Hohenemsisches Urbar, S. 355-357; Büchel
(1906), S. 49.
%® LB Schuppler (1815), S. 306. .
® Zu den Frondiensten vgl. Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 103 —
105,
% LB Schuppler (1815), S. 40f.
# LLA RA 9/1/1, verschiedene Instruktionen für Weingarten-
ınd Torkelmeister, 1772-1805.
3» LLA RA 9/1/1, Bestandskontrakt, 13. März 1790.
3 LLA RA 9/1/1, Eid für den Weingartenmeister Andreas Strub,
5. Februar 1772.
LLA RA 9/1/1, Oberamtsdekret, “zu Lichtenstein (=Vaduz)
und Schaan durch den Landweibel öffentlich zu verlesen, o. D.
(um 1800).