Volltext: Vaduzer Wein

Unter dem “gemeinen Mann” versteht er den “unan- 
sässigen”. Demnach hatten die ortsansässigen, am 
Gemeingut nutzungsberechtigten Bewohner zwei 
Tage, die sogenannten Hintersassen aber nur einen 
Tag im Bockwingert zu fronen.!28 
als nützlich”, und durch “unfleissige und gleichgül 
tige Arbeit” wurde der Boden nie richtig umgekehrt, 
so dass das Unkraut immer vorwaltete.!® Vielfach 
wurden zu den Fronarbeiten nur Kinder geschickt 
anstattt “mannbarer Leute”. Die Fronleute versäum- 
en ihre Arbeit und erschienen nicht zu den aufgebo- 
tenen Terminen. 1! 
Hand- und Fuhrfronen 
Zwei Arten von Frondiensten waren in den herr- 
schaftlichen Weingärten zu leisten: einerseits Hand- 
fronen wie das Hauen und Gruben, die jeder, auch 
der ärmste Untertan, erbringen konnte, andererseits 
Fuhrfronen und Dunglieferungen, die nur einem 
Fuhrwerk- oder Viehbesitzer abverlangt werden 
konnten. Als Gegenleistung für ihre Dienste hatte die 
Herrschaft den Fronleuten einen Trunk oder Imbiss 
zu reichen. Anstelle der Naturalgabe wurde vielfach 
auch eine Geldentschädigung, das sogenannte “Fron- 
geld”, bezahlt.!?® Das Frongeld für eine Dungfuhr 
betrug 1814 zwölf Kreuzer. 130 
Überwachung der Fronarbeit 
Die Weingarten- oder Torkelmeister hatten darüber 
zu wachen, dass die Fronen ordentlich erbracht wur- 
den.!% Den Winzern, die den Bockwingert um den hal- 
ben Ertrag bearbeiteten, war es freigestellt, die “Fron- 
arbeit selbst in natura zu fordern”, dabei die Arbeiter 
auch selbst zu entschädigen, oder aber die Arbeit 
selbst zu verrichten und sich dafür mit Geld vergüten 
zu lassen. Der Beetdung wurde den Beständern 
gleichmässig zugeteilt. Streng verboten war es, auf 
den Beetdung zu verzichten oder gar Geld dafür zu 
nehmen. 132 
Geringe Leistung — hohe Unkosten 
Die Arbeitsleistung im Frondienst war vielfach nicht 
gerade gross, und die herrschaftlichen Gegenleistun- 
zen in Form von Verpflegungen wurden weidlich aus- 
yenützt. Haufronen geschahen “mehr zum Schaden, 
Beschwerliche Weinfuhren aufs Schloss 
Auch die Fuhrfronen wurden vom Oberamt nicht 
sehr günstig beurteilt. Die Weinfuhren auf das 
Schloss seien “dem Untertanen beschwerlich und 
nachteilig”, bemerkt Landschreiber Josef Fritz. Jede 
Fuühr von 40 Vierteln (etwa 400 Liter), “die auf dem 
dlatten Lande mit zwei schlechten Pferden leicht vor- 
zebracht werden könnte”, erfordere “zwei- und drei- 
fache Mähne auf das Schloss hinauf, je nachdem wie 
die Witterung beschaffen”. “Wegen dem hohen und 
zähen Zug” seien schon manchem Untertanen die 
Pferde verdorben oder zugrunde gerichtet worden. 
Für das landesfürstliche Arar erachtet Fritz diese 
Fuhrfronen gar als schädlich. Die Dienste seien zwei- 
und dreifach zu entgelten, “denn, wenn der Untertan 
21 Vgl. Tabelle im Anhang, S. 111-117. 
22 Zur Schilderung der Weinlese vgl. Fach; Meier (Ms.); Ospelt. 
Ernst (Ms.); Goop, Brauchtum, S. 173-175. 
23 LLA RA 9/1/1, Eid für den Weingartenmeister Andreas Strub. 
6. Februar 1772. 
LLA RA 9/1/1, Bestandskontrakt, 13. März 1790; Instruktion 
für die herrschaftlichen Weingarten- und Torkelmeister, 
15. März 1808. 
LB Schuppler (1815), S. 391. 
LUB 1/4, Ergänzungen zum Brandisischen Urbar, S. 321. 
LUB 1/4, Sulzisch-Hohenemsisches Urbar, S. 355-357; Büchel 
(1906), S. 49. 
%® LB Schuppler (1815), S. 306. . 
® Zu den Frondiensten vgl. Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 103 — 
105, 
% LB Schuppler (1815), S. 40f. 
# LLA RA 9/1/1, verschiedene Instruktionen für Weingarten- 
ınd Torkelmeister, 1772-1805. 
3» LLA RA 9/1/1, Bestandskontrakt, 13. März 1790. 
3 LLA RA 9/1/1, Eid für den Weingartenmeister Andreas Strub, 
5. Februar 1772. 
LLA RA 9/1/1, Oberamtsdekret, “zu Lichtenstein (=Vaduz) 
und Schaan durch den Landweibel öffentlich zu verlesen, o. D. 
(um 1800).
	        

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