Volltext: Vaduzer Wein

Quantität ausgerichteten Produktion.!!8 Um den rich- 
igen Wimmeltermin wurde später, als ihn nicht mehr 
das Oberamt allein diktierte, des öftern gestritten. 
Dem Produzenten ging es vor allem darum, Ertrags- 
einbussen infolge einer späteren Ernte (Fäulnis, 
Vogel- und Wespenfrass) zu vermeiden. Er neigte des- 
halb eher zur Frühlese hin. Der Weinkäufer hingegen 
;‚endierte im Interesse einer durchgehenden Vollreife 
des Traubenguts mehr auf eine spätere Lese. Die 
ideale Weinlese setzte dann ein, wenn die Trauben 
das grösste Volumen und den höchsten Zuckergehalt 
erreicht hatten.!!® Die strenge Vorgabe des Weinlese- 
termins war nötig, um den Torkelbetrieb auf wenige 
Tage beschränken und so die allgemeine Aufsicht, 
Nimmeln in der Maree (Landesarchiv 
insbesondere über die ordentliche Ablieferung des 
Weinzehnts, erleichtern zu können. Aber auch die 
Lage der Fluren im Gemenge verlangte nach einem 
zleichzeitigen Wimmeln. So wird 1791/92 das gleich- 
zeitige Wimmeln in den Weinbergen der Landesherr- 
schaft und in denen des Priorats St. Johann als alte 
Übung und urkundlich verbrieft erwähnt. Dem 
Torkelmeister des Priorats wird zudem erlaubt, die 
?rioratshalde gleichzeitig mit den herrschaftlichen 
Halden zu wimmeln. Dies sei “seit Menschengeden- 
ken so beobachtet” worden, weil der Prioratswein- 
zarten durch die herrschaftlichen Traubenträger be- 
treten werden müsse, und die Prioratsreben Schaden 
nähmen, wenn sie später gewimmelt würden.!? Die 
2? Zu den alten Statuten vgl. oben S. 20. Bei der Darstellung der 
Verhältnisse im 18. und 19. Jahrhundert folge ich Zeller und 
Schlegel. In den alten Rentamtsrechnungen und -akten des 
Landesarchivs, aber auch in den Instruktionen für die 
Weingarten- und Torkelmeister (LLA RA 9/1/1) finden sich 
viele Hinweise auf die einzelnen Arbeiten. Die verschiedenen 
Weinbergarbeiten sind in den Beiträgen von Lukas Laternser 
und Bernhard Ospelt in diesem Buch genauer beschrieben. 
dofrat Hauer berichtet, dass die Weingärten “durch Gruben 
ınd Bögen perpetuierlich erhalten” würden. (LB Hauer 1808, 
5. 87.) - In einer oberamtlichen Anweisung werden die herr- 
schaftlichen Weingarten- und Torkelmeister zu Vaduz ermahnt, 
‘Sorge zu tragen, dass bei künftigem Gruben die Reben durch- 
aus in eine gerade Linie gebracht” werden. (LLA RB W 4, Nr. 
;44 pol., Verfügung von Landvogt Schuppler, 7. März 1809) 
Die oben zitierte oberamtliche Anweisung enthält auch einen 
Yinweis auf das Umlegen der Reben. Danach sollten “im 
Aerbst jedesmal die Reben wenigst zur Hälfte umgelegt wer- 
den, damit solche wider die schädlichen Gefröste möglichsten 
Schutz erhalten mögen”. 
Zeller, S. 30. 
Nipp (1934). 
{m Bestandskontrakt für den Bockwingert findet sich der Hin- 
weis, dass “alles und jedes, und besonders auch die Bestimmung 
ler Weinlese- oder Wimmelns-Zeit von oberamtlicher Disposi- 
tion und Anordnung lediglich abhanget”. (LLA RA 9/1/1, 
13. März 1790, Bestandskontrakt) 
Zeller. 
Hauptmann und Landestechniker Peter Rheinberger handelte 
in einem mehrseitigen Manuskript die Frage nach dem richti- 
zen Weinlesetermin ab. Der Text Die Weinlese ist undatiert. Er 
diente möglicherweise als Vorlage zu einem Vortrag im Kreise 
der Vaduzer Winzergenossenschaft. (FamARh H 31). 
LLA RA 26/5/5-—7, Korrespondenz zwischen dem Priorat 
St. Johann in Feldkirch und dem fürstlichen Oberamt, 
1791/92. 
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