Anhang
Alkoholgetränkesteuer
Am 29. Dezember 1927 ermächtigte und beauftragte
der Landtag die Regierung, auf alkoholische Ge-
tränke eine Steuer einzuführen. Der Ertrag aus dieser
Steuer sollte für die Verbauungen am Rhein und die
Wiederinstandsetzung der überschwemmten Gebiete
verwendet werden.560
Gegen diesen Landtagsbeschluss wurde aber das
Referendum ergriffen. Am 26. Mai 1929 wurde im
Rahmen einer Volksabstimmung die Alkoholsteuer
gesetzlich eingeführt, und zwar mit 950 Ja- zu 8153
Neinstimmen.
Zwischen 1930 und 1933 bemühte sich die Vaduzer
Winzergenossenschaft um Aufhebung, zumindest
aber um wesentliche Ermässigung der Alkoholsteuer
für inländischen Wein. Für die Fechsung 1930 er-
mässigte die fürstliche Regierung die Alkoholsteuer
auf 15 Rappen für den Liter unter der Bedingung,
dass die Wirte beim Verkauf pro Viertelliter Vaduzer
nicht mehr als 70 Rappen verlangen. Für Vaduzer
Wein, der in Flaschen ausgeschenkt wird, blieb die
bisherige Besteuerung bestehen.
Am 6. Oktober 1968 gab es erneut eine Volks-
abstimmung über die Abschaffung der Alkoholsteuer.
Damals wurde das Initiativbegehren (bei einer
Stimmbeteiligung von 70 Prozent) mit 1214 Ja gegen
1565 Nein relativ deutlich verworfen.?®
In einem Expertenbericht der Regierung zur
Steuerreform im Jahr 1977 wurde die Abschaffung
der Alkoholsteuer als gerechtfertigt und empfehlens-
wert bezeichnet. Die in einer Notlage entstandene
Sondersteuer auf Bier und Wein diskriminiere insbe-
sondere den liechtensteinischen Handel und sei aus-
serdem faktisch gar nicht zu kontrollieren. Die
Steuerbehörde müsste praktisch jede Einkaufstasche
prüfen, die jemand aus Richtung Buchs, Sargans oder
Haag mit ins Land bringe.°*%
In der Regierungssitzung vom 6. Oktober 1980 be-
schloss die Regierung, dass die Alkoholsteuer abzu-
schaffen ist und die erforderlichen Vorkehrungen
eingeleitet werden.565
Die Alkoholgetränkesteuer wurde sodann auf den
|. Januar 1981 aufgehoben.
Gesetze und Verordnungen betreffend
den Weinbau
Das Gesetz über den Weinbau (1944) und die
Verordnung über die Weinlesetermine (1967) ent-
standen auf Vorschlag der Winzergenossenschaft Va-
duz. Die Ausarbeitung des Gesetzes- beziehungsweise
Verordnungstextes haben Ausschussmitglieder der
Winzergenossenschaft Vaduz vorgenommen.
» Verordnung betreffend die Bekämpfung des
falschen Mehltaus (Peronospora viticola). LGBl.
Jahrgang 1893, Nr. 1, ausgegeben am 10. Mai 1893.
Verordnung mit welcher Baumpflanzungen in und
zunächst den Weingärten untersagt werden. LGBl.
Jahrgang 1894, Nr. 4, ausgegeben am 16. Juli 1894.
Verordnung betreffend die Bekämpfung des fal-
schen Mehltaus (Peronospora viticola). LGBl. Jahr-
gang 1906, Nr. 4, ausgegeben am 30. Juni 1906.
» Gesetz betreffend den Weinbau. LGBl. Jahrgang
1944, Nr. 11, ausgegeben am 26. Juni 1944.
» Verordnung über die Weinlesetermine. LGBl. Jahr-
gang 1967, Nr. 30, ausgegeben am 29. September
1967.
» Verordnung über den Schutz des Igels, LGBl.
Jahrgang 1992, Nr. 65, ausgegeben am 24. Juli 1992.
» Diverse Verordnungen über die Ausrichtungen von
Landessubventionen für die Schädlingsbekämp-
fung und Neuanlagen von Weinbergen.
Rebkrankheiten?7
»
1883 oder 1884 tauchte in Liechtenstein das erste Mal
der falsche Mehltau (Peronospora) auf.?® Der echte
Mehltau, das Oidium-Tuckeri, wurde im Jahr 1899 in
Vaduz zum ersten Mal registriert. Diese Rebkrank-
heiten wurden aus Amerika eingeschleppt.””
Statuten der Winzergenossenschaft Vaduz
Die ersten Statuten der Winzergenossenschaft stam-
men aus dem Jahr 1902.571 Eine Überarbeitung fand
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