Volltext: Vaduzer Wein

29. Oktober 1902 
Vaduz. Weinlese 
Die Weinlese hat heute begonnen. Die Ernte ver- 
spricht, soweit heute ersichtlich, sowohl in Quantum 
als auch in Qualität ein befriedigendes Ergebnis. 
Wie wir von verlässlicher Seite vernehmen, wurde 
in Feldkirch und auch weiterhin das Gerücht verbrei- 
tet, dass die Vaduzer Trauben krank und infolgedes- 
sen unbrauchbar seien und dass in Vaduz Maien- 
felder Trauben eingeführt werden. Dem gegenübeı 
erklären wir auf das Bestimmteste, dass dieses Ge: 
rücht nichts als eine infame Lüge und böswillige Ver- 
leumdung ist, dahin berechnet, den guten Ruf des 
Vaduzer Weines, und dadurch auch die hiesiger 
Weinproduzenten zu schädigen. 
Unsere Weinstöcke und Trauben stehen gesund in 
voller Frische da und lassen diesbezüglich nichts zu 
wünschen übrig.? 
30. Oktober 1902 
Satzungen der Winzergenossenschaft Vaduz 
Die folgenden Satzungen der Winzergenossenschaft 
Vaduz werden durch die fürstliche Regierung geneh- 
migt.% 
1. 
Die Winzergenossenschaft in Vaduz ist eine freie 
Vereinigung von Weinbergbesitzern in Vaduz und hat 
den Zweck, durch eine rationelle und sorgfältige 
Pflege des Weinstockes, sowie durch strenge Sortie- 
rung des Traubengutes einen möglichst guten Wein 
zu erzielen und denselben gemeinschaftlich in den 
Verkauf zu bringen. 
92, 
Mitglied dieses Vereins kann jeder unbescholtene 
Weinbergbesitzer in Vaduz werden, welcher seinen 
Reben die erforderliche Pflege angedeihen lässt. Die 
Aufnahme geschieht durch den Ausschuss nach Stim- 
menmehrheit. 
3. 
Die Genossenschaft wählt jährlich einen Ausschuss 
von sieben Mitgliedern, welcher die Vereinsgeschäfte 
zu führen hat und aus seiner Mitte einen Vorstand 
einen Geschäftsführer und einen Kassier bestellt. 
4. 
Die Genossenschaft wird regelmässig am Schlusse 
des Jahres einmal zusammentreten und den Rechen- 
schaftsbericht des Ausschusses entgegen nehmen. Sie 
prüft und genehmigt die Jahresrechnung und wählt 
die Ausschussmitglieder für das neue Vereinsjahr. 
Jedes Mitglied ist berechtigt, bei dieser Versammlung 
Anträge und Beschwerden einzubringen und Be- 
schlussfassung hierüber zu verlangen. 
Ausserordentliche Generalversammlungen müssen 
auf Veranlassung des Ausschusses oder auf Verlangen 
von wenigstens 10 Mitgliedern einberufen werden. 
5. 
Der Vorstand vertritt die Genossenschaft nach aus- 
sen und leitet die Ausschuss- und allgemeinen Ver- 
sammlungen. Der Geschäftsführer leitet und besorgi 
alle Geschäfte, welche die Weinlese, die Sortierung 
des Traubengutes und den Verkauf betreffen. Er 
führt die Protokolle und die Geschäftscorrespon- 
denz. Der Kassier besorgt den Inkasso des verkauften 
Weines und die Ausfolgung der Erlöse an die Genos- 
senschaftsmitglieder. Der Geschäftsführer und der 
Kassier beziehen für ihre Mühewaltung eine Entloh- 
nung, welche über Antrag des Ausschusses von deı 
Genossenschaftsversammlung festgesetzt wird. 
6. 
Der Ausschuss setzt jährlich die Weinpreise fest 
und prüft und bewilligt die eingegangenen Bestellun- 
gen, bevor sie dem Geschäftsführer zur Ausführung 
übergeben werden. Er wird die Zahlungsfähigkeit deı 
Käufer sorgfältig prüfen, um die Erlöse sicher zu stel- 
len. Sollten-trotzdem Verluste entstehen, so werden 
diese von der ganzen Genossenschaft getragen und 
auf das Quantum der Ernte jedes Mitgliedes verteilt. 
7. 
Der gemeinschaftliche Verkauf bezieht sich vorläu- 
Gig nur auf rotes Gewächs, für welches zwei Qualitäts- 
klassen vorgesehen sind. Die Grenzen dieser Klassen 
werden jährlich vom Ausschusse bestimmt und ist 
hiefür Öchslin’sche Mostwaage massgebend. Wein- 
moste, welche in ihrem Zuckergehalte unter der 
zulässigen Grenze stehen, müssen zurückgewiesen
	        

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