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Die Regelung der Erb- und Thronfolge
Familienverträge erhalten Ansehen und Vermögen
Der Grundbesitz der adeligen Familien war eine wichtige Voraussetzung für ihr Ansehen. Der Besitzstand einer
Familie war jedoch bei jedem Erbgang bedroht, wenn die Güter unter allen Erben gleichmässig aufgeteilt wurden.
Aus diesem Grunde wurden schon früh sogenannte Erbeinigungen oder Familienverträge geschlossen: Viele
Güter galten nun als Familienbesitz, über den die Erben zwar die Nutzungsrechte erhielten, den sie aber nur unter
erschwerten Bedingungen verkaufen konnten.
Frauen, Schwachsinnige und Männer, die einen Priesterberuf wählten, wurden von der Erbschaft ausgeschlossen
Nach dem Familienvertrag von 1504 war der älteste Mann der Verwandtschaft das Familienoberhaupt (=Senior)
Das Familienoberhaupt vertrat die Familie nach aussen und genoss bei der Nutzung der Familiengüter gewisse
Vorrechte.
Die Einführung der Primogenitur
Durch den Familienvertrag von 1606 wurde eine neue Erbfolgeordnung eingeführt. Danach wurde beim Tod eines
Familienoberhauptes der Erstgeborene (=Primogenitus) der ältesten Linie neues Familienoberhaupt. Diese Erb-
folgeordnung nennt man Primogenitur. Der Familienvertrag von 1606 erklärte auch die wichtigsten Güter der Fami-
lie, dazu gehörten später auch das Fürstentum Liechtenstein und die fürstlichen Kunstsammlungen, zu einem
unverkäuflichen und unteilbaren Familienbesitz. Obwohl der Familienvertrag von 1606 wiederholt ergänzt wurde,
bildet diese Erbfolgeordnung noch heute die Grundlage für die Thronfolge in Liechtenstein.
Graphische Darstellung der Primogenitur
-
N
WERE
Regie-
render
Fürst
Erstge-
borener
Sohn
Erstge-
borener
Enkel
Zweiter
Enkel
A
Übrige
Enkel
Zweiter
Sohn
Erstge-
borener
Enkel
Übrige
Enkel
Ya
Übrige Söhne
in der Reihenfolge
ihres Alters
eheliche
männliche
Nachkommen
Aus dem Familienvertrag vom 1. August 1842 (gekürzt)
«Das Souveräne Fürstenthum Liechtenstein, solle bei Uns, und Unserer ehelich männlichen Descendenz auf
ewige Zeiten dergestalt eigentümlich verbleiben, dass dieses Fürstentum nach Unserem Absterben auf Unsern
Erstgeborenen eheligen Sohn und so fort nach der Ordnung der Erstgeburt immer an den Erstgeborenen eheligen
Sohn des letzten Besitzers des Fürstenthums und Regierer des Hauses und dessen ehelich männliche Descen-
denz, im Falle des Absterbens des Erstgeborenen ohne Rücklassung einer ehelich männlichen Descendenz aber
an die nachgebornen ehelichen Söhne des letzten Besitzers und Regierers und deren ehelich männliche Nachkom-
menschaft nach der Ordnung der Primogenitur, und in Ermangelung solcher Descendenz des letzten Besitzers
und Regierers aber an die nächste der durch Unsere nachgeborenen Söhne gegründeten Linien immer nach der
Ordnung der Erstgeburt übergehen solle.»