Volltext: Fürst und Volk

wa BE 
(US. 
Tiie 
Pia 
Am F 
>» 
“A 
Ta Tl 
Die Regelung der Erb- und Thronfolge 
Familienverträge erhalten Ansehen und Vermögen 
Der Grundbesitz der adeligen Familien war eine wichtige Voraussetzung für ihr Ansehen. Der Besitzstand einer 
Familie war jedoch bei jedem Erbgang bedroht, wenn die Güter unter allen Erben gleichmässig aufgeteilt wurden. 
Aus diesem Grunde wurden schon früh sogenannte Erbeinigungen oder Familienverträge geschlossen: Viele 
Güter galten nun als Familienbesitz, über den die Erben zwar die Nutzungsrechte erhielten, den sie aber nur unter 
erschwerten Bedingungen verkaufen konnten. 
Frauen, Schwachsinnige und Männer, die einen Priesterberuf wählten, wurden von der Erbschaft ausgeschlossen 
Nach dem Familienvertrag von 1504 war der älteste Mann der Verwandtschaft das Familienoberhaupt (=Senior) 
Das Familienoberhaupt vertrat die Familie nach aussen und genoss bei der Nutzung der Familiengüter gewisse 
Vorrechte. 
Die Einführung der Primogenitur 
Durch den Familienvertrag von 1606 wurde eine neue Erbfolgeordnung eingeführt. Danach wurde beim Tod eines 
Familienoberhauptes der Erstgeborene (=Primogenitus) der ältesten Linie neues Familienoberhaupt. Diese Erb- 
folgeordnung nennt man Primogenitur. Der Familienvertrag von 1606 erklärte auch die wichtigsten Güter der Fami- 
lie, dazu gehörten später auch das Fürstentum Liechtenstein und die fürstlichen Kunstsammlungen, zu einem 
unverkäuflichen und unteilbaren Familienbesitz. Obwohl der Familienvertrag von 1606 wiederholt ergänzt wurde, 
bildet diese Erbfolgeordnung noch heute die Grundlage für die Thronfolge in Liechtenstein. 
Graphische Darstellung der Primogenitur 
- 
N 
WERE 
Regie- 
render 
Fürst 
Erstge- 
borener 
Sohn 
Erstge- 
borener 
Enkel 
Zweiter 
Enkel 
A 
Übrige 
Enkel 
Zweiter 
Sohn 
Erstge- 
borener 
Enkel 
Übrige 
Enkel 
Ya 
Übrige Söhne 
in der Reihenfolge 
ihres Alters 
eheliche 
männliche 
Nachkommen 
Aus dem Familienvertrag vom 1. August 1842 (gekürzt) 
«Das Souveräne Fürstenthum Liechtenstein, solle bei Uns, und Unserer ehelich männlichen Descendenz auf 
ewige Zeiten dergestalt eigentümlich verbleiben, dass dieses Fürstentum nach Unserem Absterben auf Unsern 
Erstgeborenen eheligen Sohn und so fort nach der Ordnung der Erstgeburt immer an den Erstgeborenen eheligen 
Sohn des letzten Besitzers des Fürstenthums und Regierer des Hauses und dessen ehelich männliche Descen- 
denz, im Falle des Absterbens des Erstgeborenen ohne Rücklassung einer ehelich männlichen Descendenz aber 
an die nachgebornen ehelichen Söhne des letzten Besitzers und Regierers und deren ehelich männliche Nachkom- 
menschaft nach der Ordnung der Primogenitur, und in Ermangelung solcher Descendenz des letzten Besitzers 
und Regierers aber an die nächste der durch Unsere nachgeborenen Söhne gegründeten Linien immer nach der 
Ordnung der Erstgeburt übergehen solle.»
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.