As n
iEEF
A EN
dla RE
RS
{8
ES Yofundgesetz
Merkmale der neuen Verfassung
Die neue Verfassung brachte erstmals in der Geschichte des Landes ein gleichberechtigtes Nebeneinander von
Fürst und Volk.
Der Landtag bestand wie bisher aus 15 Abgeordneten, die nun aber alle vom Volk im Wege des allgemeinen, glei-
chen, geheimen und direkten Wahlrechts gewählt wurden. Der Landtag beschloss bereits 1922 eine Herabset-
zung des aktiven und passiven Wahlalters von 24 auf 21 Jahre. Frauen blieben vom Wahlrecht ausgeschlossen.
Seit Einführung von zwei Wahlkreisen im Jahre 1877 entfielen neun Abgeordnete auf das Oberland und sechs auf
das Unterland.
Die Umschreibung der Kompetenzen des Landtages konnte zum grössten Teil aus der Verfassung von 1862 über-
nommen werden. Neu waren vor allem die verbesserte Kontrolle der Staatsverwaltung, indem die Regierung ver-
pflichtet wurde, einen jährlichen Rechenschaftsbericht zu erstatten, und das Recht zur Erhebung der Anklage
gegen Mitglieder der Regierung wegen Verletzung der Verfassung oder sonstiger Gesetze vor dem Staatsgerichts-
hof. Dass der Landtag eine reine Volksvertretung sein sollte, wurde dadurch unterstrichen, dass neu die Wahl des
Landtagspräsidenten nicht mehr durch den Landesfürsten bestätigt werden musste.
Der grösste Unterschied zur Verfassung von 1862 betrifft die Volksrechte. Nach der Verfassung von 1862 besass
der Landesfürst allein das Recht zur Einberufung des Landtags. 1921 wurde das Volk dem Fürsten in dieser Bezie
hung gleichgestellt: Zur Einberufung des Landtages brauchte es 400 Unterschriften von Wahlberechtigten oder
Gemeindeversammlungsbeschlüsse von drei Gemeinden. Über begründetes, schriftliches Verlangen von wenig-
stens 600 wahlberechtigten Landesbürgern oder über Gemeindeversammlungsbeschluss von mindestens vier
Gemeinden musste eine Volksabstimmung über die Auflösung des Landtages stattfinden. Der Ausbau der Volks-
rechte kam vor allem im Initiativ- und Referendumsrecht der Wahlberechtigten zum Ausdruck.
Ein wesentliches Merkmal der neuen Verfassung ist ferner darin zu erblicken, dass sie den Geist des Rechtsstaa-
tes erkennen lässt. Die gesamte Verwaltung muss nach Rechtsgrundsätzen geführt werden. Der einzelne ist nicht
mehr nur ein der Verwaltung Unterworfener, ihr Untertan, sondern er ist Untertan des Gesetzes und hat zugleich
derselben Verwaltung gegenüber subjektive Rechte und anerkannt rechtlich geschützte Interessen
‚Km
Am