>
Ylır
un WTlıre
I | —
bs
(SD:
ADJ
1.
119445.
4
©
126
Vom Landesfürsten
Die Rechte der Staatsgewalt sind im Für-
sten und im Volk vereinigt.
Aufgabe:
Setze nebenstehend aufgeführte Wörter an
der richtigen Stelle im Lückentext ein
® begnadigt
® ernannt
a Vorschlagsrecht
» Amtseid
® Fürstenhauses
8 Verfassung
® gewählt
® konstitutionelle
® |andtag
® vertritt
8 Fürsten
® teilen
® regieren
® geloben
® Unterschrift
eo Wahl
® Staatsoberhaupt
® ernannt
®e Genehmigung
® Gesetzesvorschlag
® Staaten
8 aufzulösen
Nach der Verfassung ist unser Land eine _
kunstitutionelle
Erbmonarchie, d.h. die Nachfolge des
_andesherrn geschieht nicht durch Wa.
‚ sondern wird nach den Hausgesetzen des Fürster
hauses_ geregelt.
Fürst und Volk __ teilen sich in die Rechte. Der Fürst muss vor Regierungsantritt geloben dass
er das Land nach der Verfassung und den übrigen Gesetzen __
Unversehrtheit erhalten wird. Er ist das __ _Staatsober
Unter Mitwirkung der Regierung vertri:; der Fürst Liechtenstein gegenüber anderen _ Staatei.
Jedes Gesetz wird nur dann gültig, wenn der Fürst durch seine _ Unterschr“
A die
Genehm
gung erteilt. Verurteilte können vom Fürsten __ begnadigt werden. Die Gerichte besitzen
an
Vorschlagsrech
Die Richter werden zwar vom Landtag
_ gewählt aber vom Fürsten ernannt Zur ersten
Sitzung des Jahres ruft der Fürst den _ Landtag ein. Wird das Parlament arbeitsunfähig, so steht dem
Fü.
sten _ das Recht zu, es __ aufzulösen . Auch die Regierungsmitglieder werden vom
Monarchen ernannt . Der Regierungschef muss in die Hand des Fürsten den Amtseid
ablegen. Ein wichtiges Recht unseres Fürsten ist das Initiativrecht, d.h. er kann durch die Regierung einen
Gesetzesvorschlan dem Landtag vorbringen.