Gutachtliche Äusserungen vom hygienischen, bzw.
sanitären Standbunkte aus betrachtet, betreffend
Neubau der Kleinkinderschule in Triesen.
Die ärziliche Erfahrung hat wiederholt gelehrt,
dass Kindergärten, wenn diese den hygienischen
Anforderungen nicht ent-
sprechend, geeignet sind,
Infektionskrankheiten und
Parasiten auf gesunde
reinliche Kinder zu über-
tragen. Je kleiner der Auf
enthalt, bzw. der Spiel
raum der Kinder ist, um So
grösser ist die genannte Ge-
Jahr. Anderseits darf der ge-
sunde Bewegungsdrang
der Kinder keinesfalls ein-
geschränkt werden, um die
körperliche Entwicklung
nicht zu hemmen. Es gilt
als hygienischer Grundsatz,
die diesbezüglichen Anfor-
derungen noch strenger zu
stellen als an die Schulen
selbst.
Was nun der Plan der neu
zu erbauenden Kleinkin-
derschule in Triesen betrifft, so lässt er nicht nur
jedwelchen sanitären Fortschrilt vermissen, SOn-
dern erfüllt nicht einmal die Mindestanforderun-
gen, die an eine neubauliche laut Gesetz gestellt
werden müssen.
{. Als Minimum an Platzfläche ist pro Kind 1 bis
1.5 Quadratmeter und an Luftraum 4 bis 6
Raummeter zu fordern. Da heute mit einer
durchschnittlichen Frequenz von 65 Kindern zu
rechnen ist, wäre demnach mit einer Bodenfläche
von mindestens 75 Quadratmeter zu rechnen
und um den notwendigen Luftraum zu erhalten,
müsste auch die Höhe des Schulzimmers auf 4 m
angesetzt werden.
2. Eine Heizung oder deren Anlage ist aus dem
Plane nicht ersichtlich.
3. Als absolute Notwendigkeit ist eine Wasserlei
tung anzufordern. zwecks
Trinkwasserversorgung und
Waschgelegenheit. Es wäre
demnach auf einen Brun
nen und auf eine, wenn
auch kleine Waschmöglich-
keit (Separate), um verun-
reinigte Kinder zu ordnen.
Bedacht zu nehmen.
4. Für die Kinder sind zwei
Aborte vorgesehen, was den
Bedürfnissen entsprechen
würde. Für die Schulschwe-
ster jedoch muss unbedingt
ein sebarater Abort ange-
fordert werden, da dieser
nicht zugemulet werden
kann, den Abort der Klein-
kinder benützen zu MÜs-
Knabe. Aufnahme von Kanonikus Anton Frommelt sen, Laut Landesgesetzblatt
zwischen 1922 und 1933 Nr. 3 von 1890 1. dürfen
Schulgebäude nur solche
Räume enthalten, welche den Zwecken der Schule
dienen. Die Errichtung eines Kirchenabortes im
Gebäude der Kleinkinderschule ist unzulässig
und aus sanilären Gründen unbedingt abzuleh-
nen, da die Reinhaltung öffentlich benützter
Aborte meist sehr zu wünschen übrig lässt und zu
widerlicher Gas- und Geruchsentwicklung Anlass
gibt.
Um die Reinhaltung der Aborte zu gewährleisten
und um die Geruchsentwicklung zu vermeiden
wäre in diesem Falle eine Wasserspülung ange-
zeigl,.
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