Volltext: Vaduzer Wasser

Die Wasserversorgung der Gemeinde Vaduz 
Rudolf Wenaweser 
Entwicklung der Wasserversorgung 
dem Bau von Zuleitungen zu einzelnen Dorfbrunnen 
gelöst. Gebaut wurde durch die Gemeinde. Kleinere 
Versorgungsanlagen kamen vielfach auch durch private 
[nteressengemeinschaften zustande. 
Die Qualität des aus dem Brunnenrohr sprudeln- 
den Wassers wurde meist als gut befunden. Es war ja 
Quellwasser und demzufolge Trinkwasser. Von chemi- 
schen und bakteriologischen Untersuchungen wusste 
man noch nicht viel. Wenn das Wasser klar und durch- 
sichtig war, dann zweifelte niemand an seiner Qualität. 
Auch wenn nur die geringste Menge des täglich ver- 
5rauchten Wassers von Menschen getrunken wurde, 
so galt doch seine Klarheit als Gütebeweis. Es kann ja 
auch sein, dass gewisse leichte Verunreinigungen von 
den immunisierten Konsumenten ohne spürbare 
Nachteile geschluckt wurden. 
Als jedoch mit dem Anwachsen der Bevölkerung 
und dem vermehrten Einbau von sanitären Hausein- 
:äichtungen der Wasserbedarf rapide anstieg, erhielt 
die Wasserversorgung eine andere Dimension. Sie 
wurde zu einem volkswirtschaftlichen, technischen, 
’;echtlichen und finanziellen Problem — und also eine 
der wichtigsten Aufgaben der Allgemeinheit. Das war 
so ungefähr zu Beginn unseres Jahrhunderts. Damals 
schon wurde in einzelnen Gemeinden des Landes mit 
dem Bau von fachmännisch geplanten und ausge- 
Uhrten zentralen Anlagen begonnen, wobei die Ge- 
mneinden die volle Verantwortung übernahmen. Das 
Gemeindegesetz von 1960 verankerte eigentlich mit 
seiner Bestimmung und Auflage nur einen schon jahr- 
zehntelang bestehenden Zustand, 
Die Gemeinde Vaduz erfasste ihre Aufgabe recht 
früh und ging zügig an die Verwirklichung einer all- 
zemeinen Gemeindewasserversorgung. 
In den Jahren 1908 bis 1910 wurde, nach den Plä- 
nen von Ingenieur Fritz Wagner, Ravensburg, der Aus- 
bau eines umfassenden Leitungsnetzes mit Hauszulei- 
tungen begonnen. Der Wasserbehälter auf Maree war 
schon um 1900 erstellt worden. Gespiesen wurde das 
Gemäss Gemeindegesetz (LGB 1960/2) hat jede Ge- 
meinde “. . . die Pflicht, die Aufgaben des eigenen, wie 
auch des übertragenen Wirkungskreises im Rahmen 
der Gesetze und Verordnungen durchzuführen.” 
Zu den Aufgaben und Pflichten des übertragenen 
Wirkungskreises gehört unter anderem “. . . die Durch- 
führung der Wasserversorgung (Art. 7).” Bei der Er- 
füllung dieser Aufgaben unterstehen die Gemeinden 
nur zur Wahrung der Gesetzmässigkeit der Aufsicht 
des Staates. 
Im Gemeindegesetz von 1864 war von diesen 
Pflichten nur insofern die Rede, als die Beaufsichti- 
gung und Sorge um die Erhaltung der Ortsbrunnen 
dem Gemeindevorsteher oblag. Er war auch verant- 
wortlich für das Gesundheitswesen. 
Das Fehlen von weiteren gesetzlichen Bestimmun- 
gen zeigt doch, dass der Wasserversorgung damals nur 
soweit und soviel Bedeutung zugemessen wurde, als 
eben genügend Wasser für Mensch, Vieh und Gewerbe 
zur Verfügung sein sollte. Infolge des relativ geringen 
Bedarfs war das Problem Wasserversorgung mit dem 
Vorhandensein und der Fassung einer Quelle sowie
	        

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