Die Alpgenossenschaft bewilligte der Gemeinde für
die Dauer von 99 Jahren die Entnahme einer Wasser-
menge von höchstens 30 Sekundenlitern. Die dafür zu
zahlende jährliche Vergütung wurde vom 1. bis 20.
fahr auf 500 Franken, vom 21. bis 40. auf 600 Franken,
vom 41. bis 60. auf 700 Franken und für die restliche
Vertragsdauer auf 800 Franken festgelegt. Die Zah-
lung hatte “in vollwertigem Gelde, bzw. über Verlan-
gen in effektivem Golde, oder in jenem besseren Edel-
metall zu erfolgen, das im Zeitpunkt der Zahlung an
Stelle des Goldes als Grundlage der Währung getreten
sein sollte”.
Der Vertrag wurde 1973 geändert. Die Genossen-
schaft verzichtete dabei auf jede Mitsprache bei der
Abgabe von Wasser ausserhalb des Vaduzer Gemeinde-
gebiets. Als Gegenleistung wurde der jährliche Pacht-
zins wertgesichert auf 2000 Franken erhöht.
Die Sicherung der Durchleitungsrechte
Der grösste Teil der geplanten Wasserleitung führte
über fremdes Gemeindegebiet, Es galt für die Ge-
meinde, sich die erforderlichen Durchleitungsrechte
zu sichern.
Unterhalb der Quellfassungen führte die Leitung
zunächst über Boden der Alpgenossenschaft Guschg.
Die Genossenschaft bewilligte die Durchleitung gegen
eine einmalige Entschädigung von 500 Franken.
Auf Vaduzer Ersuchen hin übernahm die Ge-
meinde Triesenberg die Regelung der Durchleitungs-
rechte auf ihrem Gemeindegebiet. Gegen eine Ent-
schädigung holten Triesenberger Vertrauensleute bei
den vielen Privateigentümern die Unterschriften zu
einer Durchleitungsvereinbarung ein, Vaduz erklärte
sich bereit, der Alpe Sücka im Bedarfsfall Wasser ab-
zugeben.
In einem Servitutsvertrag gewährte schliesslich auch
das Fürstenhaus die benötigten Durchleitungsrechte.
Die Gemeinde verpflichtete sich zur unentgeltlichen
Belieferung des Schlosses und der zugehörigen Ge-
bäude mit Wasser.
Die Ansprüche der Sägerei im Steg
Konnten die Durchleitungsrechte ohne grosse Probleme
beschafft werden, gestaltete sich die Regelung der
Entschädigungsansprüche der Sägerei im Steg umso
schwieriger. Deren Besitzer, der Stegwirt Johann Gerold
Beck, rekurrierte gegen das Malbuner Wasserversor-
zungsprojekt mit der Begründung, dass ihm das ge-
samte Wasser des Malbunbachs zum Betrieb seiner
Säge zustehe. Da keine gütliche Einigung zustande
kommen wollte, stellte die Gemeinde Vaduz das Ge-
such um Einleitung eines Zwangsenteignungsverfah-
rens. Der Landtag bewilligte die Enteignung. Dann
kam es über Verwendung der Regierung und unter
Beizug von Experten schliesslich am 23. Januar 1931
doch noch zu einem gütlichen Vergleich. Die Gemeinde
Vaduz zahlte den von den Experten vorgeschlagenen
Entschädigungsbetrag von 5000 Franken. Beck erklärte
sich dagegen bereit, seine Sägerei so auszubauen, dass
sie bei einer Minimalwassermenge von 80 Sekunden-
litern betriebsfähig blieb.
Die Sägerei im Steg