Verordnung No, 2
GSeftügt auf die befonderen BoNmachten der Regierung,
R.SG.BlL. No. 8, vom 30. Mai 1931 erläßt die Hohe fürft-
liche Regierung zur Regelung bes Arbeitseinfaßes der
Ynternierten nachftehende Verordnung :
Die Internierten unterfiehen au im Arbeitzeinfaße
den Beftimmungen der Verordnung No, 1 vom 18.
Mai 1945.
Seder Internierte i{ft verpflichtet, jene Arbeit anzu-
nehmen, die ihm von zufiändiger Stelle zugemwiefen
wird. Das Arbeitsverhältnis mit dem UYrbeitgeber
wird durch Vertrag jeitenS des Arbeitzamtes geregelt,
Sede private Vereinbarung ijt ungültig.
Der Internierte Hat gruudjäßlih berfönlidh Keinen
Anfpruch auf Entlöhnung.
Strafbar auf Grund diejfer‘ Verordnung wird insbe-
{ondere: „ee
a) Wer die .angemwiefene Arbeitsftelle ohne Erlaubniz
des Arbeitsamtes verläßt,
6) wer fi gegen den Arbeitgeber oder deffen Haus-
angehörige ungebührlich benimmt,
wer die zu Kecht geforderte Arbeitsleiftung ver-
weigert oder vernachläffigt,
db) mer die Sffentlide Ruhe und Sicherheit {tört oder
fig an fremdem Eigentum vergreift, .
wer fiH den Anordnungen des Arbeitzamtes nicht
bebdingungSIo3S fügt.
5, Die Strafverfügung {ft grundfäglich gleich der ‚im der
Verordnung No, 1 vom 18, Mai 1945, Punkt 8,
feftgelegt. 701
Baduz, den 28. Mai 1945,
£
gez. Frommelt
7