in diversen europäischen und anderen Ländern, ähnlich den Schweizer Grossbanken,
auf dem Weg zur Internationalität schon weit fortgeschritten.
3.2
Staatspolitische Aspekte
Zur Zeit scheint für die Schweiz ein EWR-Beitritt fraglich zu sein. Dann steht auch ein
Alleingang Liechtensteins in Sachen wirtschaftlicher oder politischer Annäherung an
den EWR oder die EG ausser Diskussion.
Das Recht Liechtenteins auf eine souveräne, selbständige Wahrnehmung seiner Inter-
essen gegenüber den anderen europäischen Staaten findet - insbesondere in inter-
nationalen Wirtschafts- und Währungsfragen - seine selbstauferlegten Grenzen durch
die enge Partnerschaft mit der benachbarten Schweiz, die es international auch di-
plomatisch vertritt. In bezug auf die EFTA und die EG bildet der Zollvertrag zwischen
Liechtenstein und der Schweiz die rechtliche Grundlage für das Verhältnis Liech-
tensteins zur EFTA einerseits und zur EG andererseits. Liechtenstein ist durch diesen
Vertrag die Verpflichtung eingegangen, dass Handels- und Zollverträge, welche die
Schweiz mit dritten Staaten abschliesst, auch auf seinem Staatsgebiet Anwendung fin-
den. Explorationsgespräche sind zur Zeit auf allen Ebenen in vollem Gange. Ende die-
ses Jahres, wenn es zu einem EWR-Vertragsabschluss zwischen EG und EFTA kom-
men sollte, wissen wir mehr wohin uns der Weg führt.
5) SCHLUSSBEMERKUNGEN
Sicherlich gilt es, die Entwicklung des europäischen Binnenmarktes genau zu verfolgen und
gemeinsam mit der Schweiz die positiven und negativen Auswirkungen genau zu analysieren
und entsprechend zu reagieren. Auch wird bei uns der Trend zur Dienstleistungsgesellschaft
im kommenden Jahrzehnt anhalten. Dies bedeutet, dass die auf Liechtenstein zukommenden
Probleme weniger im sekundären als im tertiären Sektor anfallen werden.
Aufgrund der Bedeutung des tertiären Sektors in unserem gesamten Wirtschaftsraum und
speziell in Liechtenstein sind die vorteilhaften Rahmenbedingungen zu verteidigen, nament-
lich die stabilen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse sowie die liberale
Steuergesetzgebung und das Bankgeheimnis. Apropos Bankgeheimnis: Dieses ist oft Ziel ge-
schürter Vorwürfe. Man darf nicht vergessen, dass "... das Bankgeheimnis ... eine vertragliche