5. ORGANE UND WEITERENTWICKLUNG DES RECHTS
Der EWR beruht auf dem Zweipfeilersystem. Genau wie die EU ihre eigenen
Institutionen hat, so verfügt auch die EFTA über Organe. Im Falle eines Beitritts wäre
Liechtenstein mit einem hohen Beamten in der EFTA-Überwachungsbehörde sowie
mit einem Richter oder einer Richterin im EFTA-Gerichtshof vertreten. Die EFTA-
Überwachungsbehörde hat die Aufgabe, die Einhaltung der Abkommensvorschriften
durch die EFTA-Staaten und ihre Unternehmen zu überwachen. Ihre Entscheidungen
können beim EFTA-Gerichtshof angefochten werden. Daneben gibt es gemeinsame
Organe mit der EU: Der EWR-Rat ist auf der politischen Ebene für das reibungslose
Funktionieren des EWRA zuständig. Der Gemischte Ausschuss hat das Abkommen
anzuwenden und durchzusetzen. Im EWR-Rat wäre das Fürstentum mit einem
Minister, im Gemeinsamen EWR-Ausschuss mit einem hohen Beamten vertreten. Im
ersten Jahr ihres Bestehens haben die EWR-Organe zur vollen Zufriedenheit der
Beteiligten funktioniert.
ın einem homogenen Wirtschaftsraum muss sich das Recht für alle Mitgliedstaaten in
gleicher Weise fortentwickeln. Die EFTA-Staaten haben dabei keine eigentlichen
Mitbestimmungsrechte. Um aber ihre Souveränität zu erhalten, wurde ihnen ein
grosser Einfluss auf die EU-Gesetzgebung eingeräumt. Zu nennen sind vor allem das
Mitspracherecht bei der Vorbereitung neuer Gesetze und das Vetorecht. Das EWR-
Abkommen räumt dem Fürstentum mehr Rechte ein als der Zollvertrag mit der
Schweiz.
Il. WAS IST DER EWR NICHT?
Bestimmte, besonders sensible Bereiche in Wirtschaft und Politik bleiben im EWR-
Abkommen ausgeklammert. Die wichtigsten sind die folgenden:
(1) Der EWR ist keine Zollunion. Bezüglich der Zölle gegenüber Drittstaaten wie
den USA oder Japan gilt deshalb in Liechtenstein nach wie vor schweizerisches
Recht. Im EWR wird es weiterhin Grenzkontrollen geben.