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D. Banken
Der EWR würde auch im Bankenbereich zu einer Intensivierung des Wettbewerbs im
Fürstentum führen. Ob aber ausländische Banken dasselbe Vertrauen genössen wie
liechtensteinische, ist zweifelhaft. Als vielversprechend ist die Möglichkeit zu
bezeichnen, dass liechtensteinische Banken viel problemloser als heute Filialen im
EWR-Ausland gründen könnten.
EZ.
Anlagefonds
Die Fürstliche Regierung plant eine‘ Erweiterung der bisherigen Anlagepalette
Liechtensteins. Im Vordergrund steht dabei der Erlass eines Anl/agefondsgesetzes.
Hier ist vor allem hervorzuheben, dass Anteile schweizerischer Wertpapierfonds’ seit
Inkrafttreten der Investitionsfondsrichtlinie von 1985 in der EU praktisch nicht mehr
vertrieben werden dürfen. Das hat zu einer Auslagerung des Gründungsgeschäfts
nach Luxemburg geführt. Da Liechtenstein im Falle eines EWR-Beitritts den freien
Zugang zum Binnenmarkt hätte, könnte es sich (vor allem, aber nicht nur) als Platz
für schweizerische Wertschriftenfonds empfehlen.
da:
Versicherungen
Zur Erhöhung der Attraktivität des Standorts Liechtenstein will die Fürstliche Regierung
des weiteren ein Versicherungsaufsichtsgesetz schaffen. Liechtenstein soll damit auch
zu einem Versicherungsplatz mit freiem Zugang zum Binnenmarkt gemacht werden.
3.2. Inhaltliche Schranken von Finanzdienstleistungsaktivitäten
Der Geheimnisschutz wird im EWR nicht berührt. Bei der Amtshilfe im Bankrecht ist
eine Weitergabe von Daten an ausländische Steuerbehörden unmöglich. Die
Geldwäschegesetzgebung der EU steckt noch in den Kinderschuhen; die Verwendung
des Formulars B ist aufgrund der Geldwäscherichtlinie weiterhin zulässig. Die