Volltext: Das Fürstentum Liechtenstein vor der Abstimmung über den Beitritt zum Europäischen Wirtschaftsraum

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D. Banken 
Der EWR würde auch im Bankenbereich zu einer Intensivierung des Wettbewerbs im 
Fürstentum führen. Ob aber ausländische Banken dasselbe Vertrauen genössen wie 
liechtensteinische, ist zweifelhaft. Als vielversprechend ist die Möglichkeit zu 
bezeichnen, dass liechtensteinische Banken viel problemloser als heute Filialen im 
EWR-Ausland gründen könnten. 
EZ. 
Anlagefonds 
Die Fürstliche Regierung plant eine‘ Erweiterung der bisherigen Anlagepalette 
Liechtensteins. Im Vordergrund steht dabei der Erlass eines Anl/agefondsgesetzes. 
Hier ist vor allem hervorzuheben, dass Anteile schweizerischer Wertpapierfonds’ seit 
Inkrafttreten der Investitionsfondsrichtlinie von 1985 in der EU praktisch nicht mehr 
vertrieben werden dürfen. Das hat zu einer Auslagerung des Gründungsgeschäfts 
nach Luxemburg geführt. Da Liechtenstein im Falle eines EWR-Beitritts den freien 
Zugang zum Binnenmarkt hätte, könnte es sich (vor allem, aber nicht nur) als Platz 
für schweizerische Wertschriftenfonds empfehlen. 
da: 
Versicherungen 
Zur Erhöhung der Attraktivität des Standorts Liechtenstein will die Fürstliche Regierung 
des weiteren ein Versicherungsaufsichtsgesetz schaffen. Liechtenstein soll damit auch 
zu einem Versicherungsplatz mit freiem Zugang zum Binnenmarkt gemacht werden. 
3.2. Inhaltliche Schranken von Finanzdienstleistungsaktivitäten 
Der Geheimnisschutz wird im EWR nicht berührt. Bei der Amtshilfe im Bankrecht ist 
eine Weitergabe von Daten an ausländische Steuerbehörden unmöglich. Die 
Geldwäschegesetzgebung der EU steckt noch in den Kinderschuhen; die Verwendung 
des Formulars B ist aufgrund der Geldwäscherichtlinie weiterhin zulässig. Die
	        

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